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   EuG, 22.10.2021 - T-510/20   

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EuG, 22.10.2021 - T-510/20 (https://dejure.org/2021,44015)
EuG, Entscheidung vom 22.10.2021 - T-510/20 (https://dejure.org/2021,44015)
EuG, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - T-510/20 (https://dejure.org/2021,44015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland - Beschwerde - Vorprüfungsphase - Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Unter diesen Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich erstens, dass eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegt, zweitens, dass diese Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens, dass sie dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt, und viertens, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, EU:T:2016:406, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor allem setzt die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass dem Begünstigten ein Vorteil gleich welcher Art verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 58 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obwohl bei der Prüfung der verschiedenen Elemente einer Maßnahme, die möglicherweise eine "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet, insbesondere die daraus resultierenden Vergünstigungen und Lasten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), haben die Kläger - wie die Kommission anmerkt - indessen die in Rn. 159 und Fn. 87 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung (siehe oben, Rn. 15 und 18) nicht beanstandet, nach der die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung, die mindestens 75 % der Überschüsse erfasste, nicht geeignet gewesen sei, einem Spielbankunternehmen wie WestSpiel einen Vorteil zu verschaffen, da die Belastung, die diesem Unternehmen durch die Gewinnabschöpfung entstehe, stets und zwangsläufig viel größer als die Steuer sei, die für den der Gewinnabschöpfung entsprechenden Betrag zu entrichten gewesen wäre.

    Die Frage, ob die streitige Maßnahme den durch sie Begünstigten einen Vorteil verschafft und eine Beihilfe darstellt, ist jedoch nicht anhand von nach ihrem Erlass erhobenen Daten zu beurteilen, sondern in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Erlasses im Wege einer Ex-ante -Analyse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 86 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dies bereits dann gilt, wenn die endgültige Feststellung des Vorteils vom späteren Eintreten zufälliger und variabler Umstände abhängt (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 98 und 101), muss es erst recht in dem Fall gelten, dass die genannte Maßnahme wie im vorliegenden Fall nicht von solchen Umständen abhängt.

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    In Steuersachen können die Kriterien für das Vorliegen von Vorteil und Selektivität zwar insofern gemeinsam geprüft werden, als diese beiden Kriterien den Nachweis verlangen, dass die beanstandete steuerliche Maßnahme zu einer Verringerung des Steuerbetrags führt, den der durch diese Maßnahme Begünstigte normalerweise nach der allgemeinen - d. h. für die anderen, in derselben Situation befindlichen Steuerpflichtigen geltenden - steuerrechtlichen Regelung hätte zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission, T-516/18 und T-525/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:251, Rn. 241).

    Zudem unterscheiden sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:251), ergangen ist.

    Außerdem ist festzustellen, dass anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:251), zugrunde liegt, in der vorliegenden Rechtssache die streitige Maßnahme nicht darin bestand, die bei Anwendung der allgemeinen steuerrechtlichen Regelung normalerweise geschuldete Steuer zu verringern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, sondern in einem Abzug bestand, der zu einem Teil die beträchtliche Belastung in Form einer Abschöpfung von mindestens 75 % der Jahresüberschüsse abmilderte (siehe oben, Rn. 4), die nach § 14 des Spielbankgesetzes ausdrücklich nur Spielbankunternehmen und nicht die Mitglieder des Klägers zu 1 oder die Klägerin zu 2 betraf, die der Abschöpfung nicht unterlagen.

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Vor allem setzt die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass dem Begünstigten ein Vorteil gleich welcher Art verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 58 die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ständige Rechtsprechung dahin geht, dass das auch aus Art. 107 Abs. 1 AEUV folgende Erfordernis der Selektivität klar vom begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils unterschieden werden muss, so dass die Kommission, wenn sie das Vorliegen eines Vorteils - in einem weiten Sinne - entdeckt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar aus einer bestimmten Maßnahme ergibt, weiterhin noch nachweisen muss, dass dieser Vorteil spezifisch einem oder mehreren Unternehmen zugutekommt (Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 48, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, EU:T:2018:952, Rn. 82).

  • EuG, 14.05.2019 - T-728/17

    Marinvest und Porting/ Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen ist aber allein anhand derjenigen Informationen zu beurteilen, über die die Kommission verfügen konnte, als der Beschluss erlassen wurde (vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T-728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    In Anbetracht des Vorstehenden ist daran zu erinnern, dass die Einstufung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Zwar lässt sich annehmen, dass eine widersprüchliche Begründung einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der vorläufigen Prüfung einer Maßnahme nach Art. 108 Abs. 3 AEUV darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 107), doch ist festzustellen, dass die Rüge der Kläger auf einem offensichtlichen Fehlverständnis des angefochtenen Beschlusses beruht.
  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Vor allem setzt die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass dem Begünstigten ein Vorteil gleich welcher Art verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 58 die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Unter diesen Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich erstens, dass eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegt, zweitens, dass diese Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens, dass sie dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt, und viertens, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, EU:T:2016:406, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    In ihren Schriftsätzen nehmen die Kläger also ausdrücklich auf das Kriterium der Selektivität staatlicher Beihilfen Bezug und verweisen wiederholt auf die Normalbesteuerung, um darzutun, dass die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung vom Referenzsystem abweiche, d. h. den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Steuervorschriften der Normalbesteuerung, anhand deren gerade diese Selektivität zu beurteilen sei; sie berufen sich insoweit auf die Urteile vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36), und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn (C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 37).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Unter diesen Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich erstens, dass eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegt, zweitens, dass diese Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens, dass sie dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt, und viertens, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, EU:T:2016:406, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

  • EuGH, 21.09.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen der Fachverband Spielhallen e. V. und LM die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, im Folgenden: angefochtener Beschluss, ECLI:EU:T:2021:745), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 über die staatlichen Beihilfen SA.44944 (2019/C, ex 2019/FC) - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und SA.53552 (2019/C, ex 2019/FC) - Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (Wirtschaftlichkeitsgarantie) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T - 510/20, ECLI:EU:T:2021:745), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen der Fachverband Spielhallen e. V. und LM (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, im Folgenden: angefochtener Beschluss, nicht veröffentlicht), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 betreffend die staatlichen Beihilfen SA.44944 (2019/C, ex 2019/FC) - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und SA.53552 (2019/C, ex 2019/FC) - Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (Wirtschaftlichkeitsgarantie) (ABl. 2020, C 187, S. 80, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20), aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den einzigen Klagegrund, den der Fachverband Spielhallen e. V. und LM vor dem Gericht geltend gemacht hatten, an das Gericht zurückzuverweisen.

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