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   EuG, 22.11.2011 - T-290/10   

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https://dejure.org/2011,2403
EuG, 22.11.2011 - T-290/10 (https://dejure.org/2011,2403)
EuG, Entscheidung vom 22.11.2011 - T-290/10 (https://dejure.org/2011,2403)
EuG, Entscheidung vom 22. November 2011 - T-290/10 (https://dejure.org/2011,2403)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TENNIS WAREHOUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Sports Warehouse / HABM (TENNIS WAREHOUSE)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TENNIS WAREHOUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Sports Warehouse GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HAB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TENNIS WAREHOUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1259/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 21. April 2010 über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der die Anmeldung der Wortmarke ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 08.07.2008 - T-160/07

    Lancôme / OHMI - CMS Hasche Sigle (COLOR EDITION) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Da sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM - CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T-160/07, Slg. 2008, II-1733, Randnr. 51), ist der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund, nämlich der behauptete Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung, nicht mehr zu prüfen.
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Da sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM - CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T-160/07, Slg. 2008, II-1733, Randnr. 51), ist der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund, nämlich der behauptete Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung, nicht mehr zu prüfen.
  • EuG, 12.06.2007 - T-339/05

    MacLean-Fogg / HABM (LOKTHREAD)

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).
  • EuG, 12.04.2011 - T-28/10

    Euro-Information / HABM (EURO AUTOMATIC PAYMENT)

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Wenn nämlich auch, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/25, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 12), ändert dies nichts daran, dass die Anwendung dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. April 2011, Euro-Information/OHMI [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T-28/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Soweit die Klägerin zweitens dahin argumentiert, dass "die Aussage, die Rechtmäßigkeit der Eintragung sei ... allein auf der Grundlage der [Verordnung Nr. 207/2009] und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen, im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 [Bild digital und ZVS] (C-39/08, C-43/08 [nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht]) nicht mehr haltbar" sei, ist ihr Vorbringen gleichfalls als unbegründet zurückzuweisen.
  • EuG, 30.06.2010 - T-351/08

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Schnitzler (MATRATZEN CONCORD) -

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Dabei wird mit der Begründungspflicht das doppelte Ziel verfolgt, es zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu verteidigen, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage zu versetzen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Solche beschreibenden Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnrn.
  • EuG, 14.06.2007 - T-207/06

    Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Der beschreibende Charakter einer Marke ist demgemäß im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 30).
  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Dabei wird mit der Begründungspflicht das doppelte Ziel verfolgt, es zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu verteidigen, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage zu versetzen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 22.11.2011 - T-290/10
    Demnach fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht des Verbrauchers die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 24).
  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

  • EuG, 20.07.2017 - T-395/16

    Windfinder R&L / EUIPO (Windfinder) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    So hat das Gericht im Urteil vom 22. November 2011, Sports Warehouse/HABM (TENNIS WAREHOUSE) (T-290/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:684), entschieden, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 "nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht" (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.11.2014 - T-303/06

    UniCredit / OHMI - Union Investment Privatfonds (UNIWEB)

    Auch wenn die Gemeinschaftsregelung für Marken, wie die Klägerin vorbringt, ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. November 2011, Sports Warehouse/HABM [TENNIS WAREHOUSE], T-290/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht aus der Rechtsprechung ebenfalls hervor, dass weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht selbst daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Rechts der Union Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen Rechtsprechung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Johnson's Veterinary Products [VITACOAT], T-277/04, Slg. 2006, II-2211, Rn. 71).
  • EuG, 12.07.2012 - T-470/09

    medi / HABM (medi) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

    Wie das HABM in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ist jedoch dieser Zusammenhang nicht geeignet, es den angesprochenen Verkehrskreisen zu ermöglichen, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen und das Wortzeichen medi als beschreibend aufzufassen (vgl. im Umkehrschluss Urteile des Gerichts PAPERLAB, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 25, und vom 22. November 2011, Sports Warehouse/HABM [TENNIS WAREHOUSE], T-290/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuG, 08.11.2013 - T-536/10

    Kessel / OHMI - Janssen-Cilag (Premeno) - Gemeinschaftsmarke -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Gemeinschaftsregelung für Marken nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. November 2011, Sports Warehouse/HABM [TENNIS WAREHOUSE], T-290/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.03.2018 - T-205/17

    SSP Europe/ EUIPO (SECURE DATA SPACE) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, in dem sich insbesondere die Worte "zur Bezeichnung ... dienen können" finden, und aus der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung eindeutig, dass die bloße Möglichkeit einer Verwendung zur Bezeichnung der Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die sich aus einer der möglichen Bedeutungen des fraglichen Ausdrucks ergibt, ausreicht, um diesen Ausdruck als beschreibend zu qualifizieren, ohne dass es darüber hinaus erforderlich wäre, klare Indizien dafür beizubringen, dass der Ausdruck künftig beschreibend verwendet werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2011, EURO AUTOMATIC PAYMENT, T-28/10, EU:T:2011:158, Rn. 43 und 44, und vom 22. November 2011, Sports Warehouse/HABM [TENNIS WAREHOUSE], T-290/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:684, Rn. 36).
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