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   EuG, 23.01.1991 - T-3/90   

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EuG, 23.01.1991 - T-3/90 (https://dejure.org/1991,5051)
EuG, Entscheidung vom 23.01.1991 - T-3/90 (https://dejure.org/1991,5051)
EuG, Entscheidung vom 23. Januar 1991 - T-3/90 (https://dejure.org/1991,5051)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Vereniging Prodifarma gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Allparteienvereinbarung - Entzug des Schutzes vor Geldbußen - Untätigkeitsklage eines Beschwerdeführers - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Verschreibung und Lieferung von Arzneimitteln ; Preissenkung für Arzneimittel

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; VO (EWG) Nr. 17 Art. 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 15.03.1967 - 8/66

    Cimenteries u.a. / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    23 Ausserdem bedeute das Klagerecht, das den Anmeldern gegen eine Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 zustehe (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 8/66 bis 11/66, Cimenteries/Kommission, Slg. 1967, 99), nicht, daß ein Beschwerdeführer gleichermassen die Weigerung der Kommission, eine solche Entscheidung zu erlassen, anfechten könne.

    Die Klägerin meint, daß die Urteiledes Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries/Kommission, a. a. O.) und vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, 1902 f.) ihre Ansicht bestätigten.

    Eine solche Entscheidung schließt nämlich ein besonderes Verfahren ab, das von dem Verfahren verschieden ist, in dem die von der Klägerin eingereichte Beschwerde geprüft wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 8/66 bis 11/66, Cimenteries/Kommission, a. a. O., 124); in diesem besonderen Verfahren bleiben die Verfahrensrechte der Klägerin unberührt.

  • EuG, 13.12.1990 - T-113/89

    Nederlandse Associatie van de Farmaceutische Industrie "Nefarma" und Bond van

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    Er steht in engem Zusammenhang mit den Rechtssachen T-113/89 (Nefarma/Kommission), T-114/89 (VNZ/Kommission) und T-116/89 (Prodifarma/Kommission I).

    10 Im Mai 1989 erhoben mehrere am OPA Beteiligte sowie die Prodifarma, die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, unter anderem gegen das Schreiben Sir Leon Brittans vom 6. März 1989 drei Anfechtungsklagen, die Gegenstand der Rechtssachen T-113/89, T-114/89 und T-116/89 waren.

    Der Verband Nefarma, der am OPA beteiligt und Kläger in der Rechtssache T-113/89 ist, hat mit Schriftsatz, der am 30. Mai 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

  • EuG, 13.12.1990 - T-116/89

    Vereniging Prodifarma u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    Er steht in engem Zusammenhang mit den Rechtssachen T-113/89 (Nefarma/Kommission), T-114/89 (VNZ/Kommission) und T-116/89 (Prodifarma/Kommission I).

    Das Gericht hat bei der Feststellung des Sachverhalts von Amts wegen die Sachverhaltsangaben berücksichtigt, die in den Akten der Parallelrechtssache T-116/89 enthalten sind.

    10 Im Mai 1989 erhoben mehrere am OPA Beteiligte sowie die Prodifarma, die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, unter anderem gegen das Schreiben Sir Leon Brittans vom 6. März 1989 drei Anfechtungsklagen, die Gegenstand der Rechtssachen T-113/89, T-114/89 und T-116/89 waren.

  • EuGH, 10.06.1982 - 246/81

    Lord Bethell / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, daß die Klage nur zulässig sein kann, wenn eine natürliche oder juristische Person nachweist, daß sie sich genau in der Rechtsstellung des potentiellen Adressaten eines Rechtsaktes befindet, den die Kommission ihr gegenüber zu erlassen verpflichtet wäre (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 246/81, Lord Bethell/Kommission, Slg. 1982, 2277, 2291, und die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, Randnrn.

    Es handelt sich hierbei jedoch um ein mittelbares Interesse, das nicht die Feststellung rechtfertigt, daß ihre Rechtsstellung durch die beantragte Entscheidung berührt würde (vgl. Urteil vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 246/81, Lord Bethell, a. a. O.).

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    Die Klägerin meint, daß die Urteiledes Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries/Kommission, a. a. O.) und vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, 1902 f.) ihre Ansicht bestätigten.

    In den Urteilen vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro, a. a. O.) und vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045) sei Privatpersonen ein rechtlich zu schützendes Interesse an der ordnungsgemässen Anwendung der Wettbewerbsregeln zuerkannt worden, wenn ihre Interessen von einer Vereinbarung berührt würden, die wie im vorliegenden Fall Gegenstand einer Beurteilung im Hinblick auf diese Regeln sei.

  • EuGH, 27.09.1988 - 302/87

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    Die Kommission bemerkt ausserdem allgemein, daß der früher angenommene Zusammenhang zwischen einer Klage gemäß Artikel 173 und einer Klage gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofes anscheinend aufgegeben worden sei (Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87, Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615).

    26 Die Klägerin meint, aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87 (Parlament/Rat, a. a. O.) könne nicht abgeleitet werden, daß die in den Artikeln 173 und 175 verwendeten Begriffe der Handlung und des Aktes, die oder der mit einer Klage angefochten werden könne, unterschiedliche Inhalte hätten.

  • EuG, 13.12.1990 - T-114/89

    Vereniging van Nederlandse Ziekenfondsen u. a. gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    Er steht in engem Zusammenhang mit den Rechtssachen T-113/89 (Nefarma/Kommission), T-114/89 (VNZ/Kommission) und T-116/89 (Prodifarma/Kommission I).

    10 Im Mai 1989 erhoben mehrere am OPA Beteiligte sowie die Prodifarma, die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, unter anderem gegen das Schreiben Sir Leon Brittans vom 6. März 1989 drei Anfechtungsklagen, die Gegenstand der Rechtssachen T-113/89, T-114/89 und T-116/89 waren.

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    39 Selbst wenn eine Parallelität zwischen der Anfechtungsklage nach Artikel 173 und der Untätigkeitsklage nach Artikel 175 EWG-Vertrag, auf die sich die Klägerin berufen hat, anerkannt werden könnte und wenn ausserdem der Rechtsschutz von Privatpersonen eine extensive Auslegung des Artikels 175 Absatz 3 dahin gebieten würde, daß eine natürliche oder juristische Person einem Organ vorwerfen könnte, den Erlaß eines Aktes unterlassen zu haben, der nicht an sie zu richten wäre, sie aber im Fall seines Erlasses unmittelbar und individuell beträfe (in diesem Sinn z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, 301, und insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Slg. 1989, 294, 296), könnte die vorliegende Klage doch nur dann zulässig sein, wenn eine Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 die Klägerin unmittelbar und individuell berühren würde, indem sie ihr gegenüber Rechtswirkungen erzeugt.
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    30 Die Klägerin führt ausserdem das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française/Kommission, Slg. 1983, 1825, 1905 f.) an, wonach die Kommission auch "den Kontext der Zuwiderhandlung berücksichtigen und sicherstellen muß, daß ihr Vorgehen... die notwendige abschreckende Wirkung hat".
  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

    Auszug aus EuG, 23.01.1991 - T-3/90
    In den Urteilen vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro, a. a. O.) und vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045) sei Privatpersonen ein rechtlich zu schützendes Interesse an der ordnungsgemässen Anwendung der Wettbewerbsregeln zuerkannt worden, wenn ihre Interessen von einer Vereinbarung berührt würden, die wie im vorliegenden Fall Gegenstand einer Beurteilung im Hinblick auf diese Regeln sei.
  • EuGH, 30.03.1990 - C-371/89

    Emrich / Kommission

  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

  • EuGH, 18.11.1970 - 15/70

    Chevalley / Kommission

  • EuG, 17.12.2020 - T-350/20

    Wagenknecht/ Kommission

    Il découle toutefois des termes de cette dernière disposition que, pour être recevable dans son recours en carence, une personne physique ou morale doit établir qu'elle se trouve dans une situation juridique identique ou analogue à celle du destinataire potentiel d'un acte juridique que l'institution mise en cause serait obligée de prendre à son égard (voir, en ce sens, arrêt du 10 juin 1982, Bethell/Commission, 246/81, EU:C:1982:224, points 15 et 16 ; ordonnances du 23 mai 1990, Asia Motor France/Commission, C-72/90, EU:C:1990:230, points 10 à 12, et du 23 janvier 1991, Prodifarma/Commission, T-3/90, EU:T:1991:2, point 35).

    En outre et en tout état de cause, la condition visée à l'article 265, troisième alinéa, TFUE, concernant la qualité pour agir et tenant à ce que la personne physique ou morale fasse grief à l'institution sollicitée d'avoir manqué de lui adresser un acte, autre qu'une recommandation ou un avis, dont elle serait destinataire ou qui la concernerait directement et individuellement, n'est manifestement pas remplie dans le cas du requérant puisque, au contraire, les mesures sollicitées de la Commission s'adressaient à des tiers (voir, en ce sens, ordonnances du 23 janvier 1991, Prodifarma/Commission, T-3/90, EU:T:1991:2, point 37, et du 26 novembre 1996, Kuchlenz-Winter/Conseil, T-167/95, EU:T:1996:172, point 20).

  • EuG, 17.07.2020 - T-715/19

    Das Gericht der EU weist die Klage auf Feststellung ab, dass der Europäische Rat

    Aus dem Wortlaut dieser letztgenannten Bestimmung folgt jedoch, dass die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig sein kann, wenn diese nachweist, dass sie sich in einer Rechtsstellung befindet, die mit derjenigen des potenziellen Adressaten eines Rechtsaktes, den das betreffende Organ ihr gegenüber zu erlassen verpflichtet wäre, identisch oder dieser Rechtsstellung ähnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1982, Bethell/Kommission, 246/81, EU:C:1982:224, Rn. 15 und 16, Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, EU:C:1990:230, Rn. 10 bis 12, und vom 23. Januar 1991, Prodifarma/Kommission, T-3/90, EU:T:1991:2, Rn. 35).

    Außerdem ist jedenfalls im Fall des Klägers die in Art. 265 Abs. 3 AEUV genannte Voraussetzung der Klagebefugnis, dass die natürliche oder juristische Person Beschwerde darüber führt, dass das angerufene Organ es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten, dessen Empfänger sie wäre oder der sie unmittelbar und individuell beträfe, offensichtlich nicht erfüllt, da sich die Maßnahmen, die er vom Europäischen Rat verlangte, vielmehr an einen Dritten richteten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Januar 1991, Prodifarma/Kommission, T-3/90, EU:T:1991:2, Rn. 37, und vom 26. November 1996, Kuchlenz-Winter/Rat, T-167/95, EU:T:1996:172, Rn. 20).

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 246/81 (Lord Bethell/Kommission, Slg. 1982, 2277, Randnr. 16) und auf den Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90 (Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnr. 35) vertritt die Kommission die Ansicht, daß nur der potentielle Adressat eines Rechtsaktes berechtigt sei, eine Klage gemäß Artikel 175 EG-Vertrag zu erheben.
  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

    Demnach gehören weder die Klägerin noch ihre Mitglieder zu den natürlichen oder juristischen Personen, die sich in der Rechtslage potentieller Adressaten einer von der Kommission an sie zu richtenden Handlung befinden (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90, Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnrn. 37 und 38).
  • EuG, 13.12.1990 - T-113/89
    Er steht in engem Zusammenhang mit den Rechtssachen T-114/89 (VNZ/Kommission, Slg. 1990, II-827) und T-116/89 (Prodifarma/Kommission I, Slg. 1990, II-843) sowie mit der Rechtssache T-3/90 (Prodifarma/Kommission II, Unzulässigkeitsbeschluß vom 23. Januar 1991, noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).

    10 Die bereits erwähnte Ausnahme ist die Klägerin in den Rechtssachen T-116/89 und T-3/90, Prodifarma; bei ihr handelt es sich um eine Vereinigung, in der sich kleinere Unternehmen zusammengeschlossen haben, die Generika oder Arzneispezialitäten herstellen oder auch Generika parallel importieren und die nicht zur Markenarzneimittelindustrie gehören.

  • EuG, 13.12.1990 - T-116/89
    Er steht in engem Zusammenhang mit den Rechtssachen T-113/89 (Nefarma/Kommission, Slg. 1990, II-797) und T-114/89 (VNZ/Kommission, Slg. 1990, II-827) sowie mit der Rechtssache T-3/90 (Prodifarma/Kommission II, Unzulässigkeitsbeschluß vom 23. Januar 1991, noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).

    10 Die Ausnahme betrifft die Prodifarma, die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-3/90; bei ihr handelt es sich um eine Organisation, in der sich kleinere Unternehmen als die der Markenarzneimittelindustrie zusammengeschlossen haben, die Generika oder Arzneispezialitäten herstellen oder auch Generika parallel importieren.

  • EuG, 27.10.1994 - T-32/93

    Ladbroke Racing Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel

    Infolgedessen sei, da Adressaten der Entscheidungen nach Artikel 90 Absatz 3 allein die Mitgliedstaaten seien und da eine Untätigkeitsklage nur zulässig sei, wenn sie von dem potentiellen Adressaten eines Rechtsaktes erhoben werde (vgl. Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90, Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnr. 35), die Klägerin, die diese Eigenschaft eines potentiellen Adressaten nicht habe, keinesfalls berechtigt, gemäß Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages Klage zu erheben.
  • EuG, 23.03.1998 - T-18/97

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Die Klägerinnen machen insoweit geltend, daß zum einen ein Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung kein Interesse an einer Entscheidung haben könne, mit der den Parteien einer angemeldeten Vereinbarung der Schutz vor Geldbußen entzogen werde (Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90, Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnr. 43), und daß zum anderen die Feststellung der Kommission, es liege ein hinreichendes Interesse vor, um den Beitritt zu ihrem Verwaltungsverfahren zu rechtfertigen, für das Gericht nicht bindend sein könne.
  • EuG, 21.10.1996 - T-107/96

    Pantochim SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche

    Gemäß Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag könne eine Person nämlich nur dann Untätigkeitsklage erheben, wenn sie der potentielle Adressat des von dem beklagten Gemeinschaftsorgan zu erlassenden Rechtsakts sei (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache C-246/81, Lord Bethell/Kommission, Slg. 1982, 2277, Randnr. 16, und Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90, Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnrn.
  • EuG, 07.06.1991 - T-19/91

    Société d'hygiène dermatologique de Vichy gegen Kommission der Europäischen

    18 Nach dem Beschluß der Ersten Kammer des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90 (Vereniging Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnrn. 41 und 42) entfaltet eine solche Entscheidung zwar rechtliche Wirkungen für die an einem Kartell beteiligten Personen, hindert sie aber nicht an der Durchführung des Kartells.
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