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   EuG, 23.01.2014 - T-391/09   

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EuG, 23.01.2014 - T-391/09 (https://dejure.org/2014,335)
EuG, Entscheidung vom 23.01.2014 - T-391/09 (https://dejure.org/2014,335)
EuG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - T-391/09 (https://dejure.org/2014,335)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und ...

  • EU-Kommission

    Evonik Degussa GmbH und AlzChem AG gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien; Haftung der Muttergesellschaft für zurechenbares Verhalten der Tochtergesellschaft; Bemessung der Geldbuße in Wettbewerbssachen bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien; Haftung der Muttergesellschaft für zurechenbares Verhalten der Tochtergesellschaft; ermessensfehlerhafte und unverhältnismäßige Bemessung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Aufhebung der Entscheidung K (2009) 5791 endgültig der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) wegen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    In seinem Urteil vom 12. Juli 1979, BMW Belgium u. a./Kommission (32/78, 36/78 bis 82/78, Slg. 1979, 2435, Rn. 24), habe der Gerichtshof selbst anerkannt, dass durch das Bestehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft weder Unterschiede im Verhalten noch Unterschiede der Interessen zwischen beiden Gesellschaften ausgeschlossen würden.

    Aus denselben Gründen wird die oben in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannte kapitalbezogene Vermutung und ihre Anwendung durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch durch die Erwägungen im Urteil BMW Belgium u. a./Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 24), auf die sich die Klägerinnen berufen, nicht in Frage gestellt.

    In Rn. 241 der angefochtenen Entscheidung hat sie dargelegt, warum dies ihrer Auffassung nach auch für ein weiteres, in Rn. 240 der angefochtenen Entscheidung zusammengefasstes Argument der Klägerin zu 1 gelte, das sich auf das Urteil BMW Belgium u. a./Kommission (oben in Rn. 45 angeführt) bezieht.

    In diesen Zusammenhang gehört auch das Vorbringen in Bezug auf das Urteil BMW Belgium u. a./Kommission (oben in Rn. 45 angeführt).

    Auch das Argument, das die Klägerinnen aus dem Urteil BMW Belgium u. a./Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 24) ableiten wollen, ist zurückzuweisen.

    Sie hatte, nachdem sie über die von ihrer Tochtergesellschaft und den Vertragshändlern getroffenen Entscheidungen unterrichtet worden war, zum Ausdruck gebracht, dass sie den allgemeinen Charakter des beschlossenen Ausfuhrverbots missbillige (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 11).

    Es ist somit offensichtlich, dass sich der Gerichtshof in seinem Urteil BMW Belgium u. a./Kommission (oben in Rn. 45 angeführt) nicht mit der Frage zu befassen hatte, ob eine Muttergesellschaft trotz der von ihr erklärten Missbilligung für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht werden kann.

    Nach den Erwägungen in den Rn. 114 und 115 des vorliegenden Urteils ist die Feststellung, dass der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil BMW Belgium u. a./Kommission (oben in Rn. 45 angeführt) ergangen ist, anders liegt als im vorliegenden Fall, richtig und das Argument, das die Klägerinnen aus diesem Urteil ableiten wollen, bereits deshalb zurückzuweisen.

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    Die Kommission macht ferner geltend, in seinem Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 129 bis 137), habe das Gericht bestätigt, dass die Aufrundung der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung im Rahmen der Berechnung der Geldbuße grundsätzlich zulässig sei.

    Sie unterschieden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Ausgangsbetrag nicht erhöht werden sollte, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um 50 % erhöht werden konnte, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr um 10 % erhöht werden konnte (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 129).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Rn. 232 angeführt) ergangen ist, hatte die Kommission bei der gegen die betreffende Klägerin verhängten Geldbuße für eine Dauer der Beteiligung von zwei Jahren und zehn Monaten eine Erhöhung von 30 % vorgenommen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 130 und 131).

    Das Gericht hat festgestellt, dass die Leitlinien von 1998 für eine solche Zuwiderhandlung keine Erhöhung um einen bestimmten Prozentsatz für jedes Jahr der Beteiligung vorsähen, sondern der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum ließen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 134).

    Dementsprechend hat das Gericht die Erhöhung des Ausgangsbetrags der gegen die betreffende Klägerin verhängten Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 20 % herabgesetzt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 135 bis 139).

    Der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Rn. 232 angeführt) ergangen ist, und der der vorliegenden Rechtssache lassen sich also nicht unmittelbar miteinander vergleichen, da die Leitlinien, die im vorliegenden Fall angewandt worden sind, im Gegensatz zu den Leitlinien von 1998 der Kommission hinsichtlich der Berechnung des Multiplikators keinen Ermessensspielraum lassen, sondern in Nr. 24 vorsehen, dass für einen Zeitraum der Zuwiderhandlung von sechs Monaten bis zu einem Jahr ein Multiplikator von 0, 5 angewandt wird.

    Dennoch spricht das Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Rn. 232 angeführt) gegen den Grundsatz einer Aufrundung der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung.

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass unter diesem Begriff in diesem Zusammenhang eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, in Rn. 16 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, die genannte Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 97, und vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil General Química u. a./Kommission (oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 52) entschieden, dass die kapitalbezogene Vermutung in Anbetracht ihrer Widerlegbarkeit nicht zu einer automatischen Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft führt, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, was gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstieße, auf dem das Wettbewerbsrecht der Union beruht.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass ein etwaiger Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten zählt, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Rn. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, Slg. 2011, II-2593, Rn. 294).

    Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. des zwischen den betreffenden Verstößen verstrichenen Zeitraums (Urteil Groupe Danone/Kommission, Rn. 39).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Groupe Danone/Kommission (oben in Rn. 141 angeführt) ergangen ist, ging es um die Frage, ob es in diesem Zusammenhang möglicherweise auf die Verjährungsfrist ankommt.

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich das Ermessen der Kommission in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu berücksichtigenden Gesichtspunkte auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls erstreckt und die Kommission daher für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, Rn. 38).

  • EuG, 27.10.2010 - T-24/05

    Alliance One International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    Mit Schriftsatz, der am 15. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen angeregt, die Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzufordern, zu den Auswirkungen folgender Urteile auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen: Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947), und Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T-24/05, Slg. 2010, II-5329), vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793, im Folgenden: Siemens-Urteil), und vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129).

    Sie berufen sich insoweit auf das Urteil Alliance One International u. a./Kommission (oben in Rn. 8 angeführt, Rn. 218).

    In seinem Urteil Alliance One International u. a./Kommission (oben in Rn. 8 angeführt, Rn. 218) hat das Gericht festgestellt, dass keiner der von der Kommission in der betreffenden Entscheidung geltend gemachten Gesichtspunkte den Schluss zulasse, dass eine der in dieser Entscheidung genannten Muttergesellschaften im relevanten Zeitraum tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt hätte.

    Im Urteil Alliance One International u. a./Kommission (oben in Rn. 8 angeführt, Rn. 218) hat das Gericht im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Kommission, wenn sie sich dafür entscheidet, sich bei einer Muttergesellschaft nicht auf die kapitalbezogene Vermutung zu stützen, nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet ist, dies auch bei den anderen Muttergesellschaften, deren Tochtergesellschaften sich an derselben Zuwiderhandlung beteiligt haben, nicht zu tun.

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    Die Kommission macht insoweit geltend, das Gericht habe in den Urteilen vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission (T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 385), und Lafarge/Kommission (T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 731 und 732), wie in dem Urteil Michelin (oben in Rn. 31 angeführt) bestätigt, dass im Fall einer Gesellschaft der erschwerende Umstand der Wiederholungstäterschaft festgestellt werden könne, wenn eine andere Gesellschaft desselben Unternehmens in der Vergangenheit für eine gleichartige Zuwiderhandlung verurteilt worden sei.

    Was das Urteil BPB/Kommission (oben in Rn. 154 angeführt, Rn. 385) angeht, ist bei der betreffenden Klägerin der erschwerende Umstand der Wiederholungstäterschaft in der Tat auf der Grundlage einer nicht von ihr selbst, sondern von einer ihrer Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlung festgestellt worden.

    Auch wenn nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Höhe der gegen ein Unternehmen festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren stehen muss, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, darunter zu dem Gewinn, den das betreffende Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte, so steht dennoch die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren (vgl. Urteil BPB/Kommission, oben in Rn. 154 angeführt, Rn. 441 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass ein etwaiger Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten zählt, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Rn. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, Slg. 2011, II-2593, Rn. 294).

    Im Urteil Arkema France u. a./Kommission (oben in Rn. 141 angeführt) ging es um die Frage, ob von dem betroffenen Unternehmen begangene frühere Zuwiderhandlungen, weil sie bereits in einer ersten Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungstäterschaft berücksichtigt worden sind, in einer zweiten Entscheidung, mit der dasselbe Unternehmen mit einer Sanktion belegt wird, nicht mehr unter diesem Gesichtspunkt berücksichtigt werden dürfen.

    Das Gericht hat diese Frage verneint (Urteil Arkema France u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, Rn. 285 und 292 bis 300).

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    Solche Maßnahmen seien vom Gericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission (T-77/92, Slg. 1994, II-549, Rn. 93), und in mehreren früheren Entscheidungen der Kommission als mildernder Umstand angesehen worden.

    Das Urteil Parker Pen/Kommission (oben in Rn. 171 angeführt), auf das sich die Klägerinnen berufen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

    Vielmehr hat es festgestellt, dass die von der Kommission gegen die betreffende Klägerin verhängte Geldbuße trotz der Berücksichtigung mildernder Umstände insbesondere angesichts des geringen von der Zuwiderhandlung betroffenen Umsatzes nicht angemessen sei, und die Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung herabgesetzt (Urteil Parker Pen/Kommission, oben in Rn. 171 angeführt, Rn. 95).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    Zum anderen kann nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 576 bis 579) unter bestimmten besonderen Umständen das geeignetste Mittel zur Behebung einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Beteiligten einer Zuwiderhandlung, die darin besteht, dass die Schwere der Zuwiderhandlung bestimmter Beteiligter im Vergleich zu der Schwere der anderen Beteiligten als zu gering bewertet worden ist, in einer Herabsetzung der gegen die anderen verhängten Geldbuße bestehen.

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission aber, auch wenn sie für die Festsetzung der Höhe einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln über ein Ermessen verfügt, nicht von den Regeln abweichen, die sie sich selbst auferlegt hat (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 537 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.2009 - T-168/05

    Arkema / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-391/09
    Der letztgenannte Grundsatz gilt in allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund des Wettbewerbsrechts der Union zu Sanktionen führen können (Urteile des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Rn. 118, und vom 30. September 2009, Arkema/Kommission, T-168/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 105).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf eine natürliche oder juristische Person nach dem letztgenannten Grundsatz nur für die Handlungen bestraft werden, die ihr individuell zur Last gelegt worden sind (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Rn. 63, und Arkema/Kommission, Rn. 105).

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • EuG, 08.07.2008 - T-50/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER GELDBUSSEN GEGEN KNAUF, LAFARGE

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuG, 16.01.2008 - T-306/05

    Scippacercola und Terezakis / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 09.02.1994 - T-109/92

    Isabel Lacruz Bassols gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 12.07.1979 - 36/78
  • EuGH, 12.07.1979 - 82/78
  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Es hat daraus gefolgert, dass eine Einheit, bei der der erschwerende Umstand der Rückfälligkeit nicht festgestellt worden ist, nicht zusammen mit einer anderen Einheit, bei der ein solcher Umstand festgestellt worden ist, für den Anteil der Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, der der Erhöhung wegen Rückfälligkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, T-391/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:22, Rn. 271).
  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Indem sie die Geldbuße gegen die wirtschaftliche Einheit, die die Muttergesellschaft und ihre 100%ige Tochtergesellschaft bilden, verhängt und die vom Servier-Konzern erzielten Umsätze zugrunde gelegt hat, ist die Kommission mithin einer ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte gefolgt und hat keinen Rechtsfehler begangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 145 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Januar 2014, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, T-391/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:22, Rn. 129 bis 135).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Evonik Degussa GmbH (im Folgenden: Degussa) und die AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Januar 2014, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (T-391/09, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:22), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg.
  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Außerdem war die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aufgrund ihrer Begründungspflicht nicht verpflichtet, im angefochtenen Beschluss zu erläutern, warum sie bei den Klägerinnen innerhalb der entsprechenden Bandbreite einen Prozentsatz der Erhöhung wegen Wiederholungstäterschaft von 50 % gewählt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, T-391/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:22, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.09.2021 - T-341/18

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die von der Kommission gegen mehrere

    Das Gericht hat daraus abgeleitet, dass eine Einheit, bei der kein erschwerender Umstand der Wiederholungstäterschaft festgestellt worden ist, somit nicht zusammen mit einer anderen Einheit, bei der ein solcher Umstand festgestellt worden ist, für den Anteil der Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, der der Erhöhung wegen Wiederholungstäterschaft entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, T-391/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:22, Rn. 271).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

    3 - T-391/09, EU:T:2014:22.
  • LG München I, 16.03.2011 - 37 O 11927/10

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Mutter- und Tochterunternehmen nach Verhängung

    Die Klägerin und A H GmbH haben im Oktober 2009 Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie sich gegen die Rechtsfigur der wirtschaftlichen Einheit als solche sowie gegen die Annahme eines bestimmenden Einflusses auf die S T GmbH & Co. KG im konkreten Fall wenden (Rechtsstreit T-391/09-27).
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