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   EuG, 23.01.2018 - T-250/17   

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https://dejure.org/2018,639
EuG, 23.01.2018 - T-250/17 (https://dejure.org/2018,639)
EuG, Entscheidung vom 23.01.2018 - T-250/17 (https://dejure.org/2018,639)
EuG, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - T-250/17 (https://dejure.org/2018,639)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Avanti/ EUIPO (avanti)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke avanti - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke avanti - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Avanti/ EUIPO (avanti)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke avanti - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Avanti/ EUIPO (avanti)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 12.05.2016 - T-32/15

    GRE / EUIPO (Mark1) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Mark1 -

    Auszug aus EuG, 23.01.2018 - T-250/17
    Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Gedanke steht im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren (Urteile vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 25).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, Mark1, T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 29).

    Was Bildzeichen betrifft, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob die betreffenden Bildbestandteile bewirken können, dass aus der Sicht der angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ein Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Wahrnehmung der verwendeten Wortbestandteile besteht (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Mark1, T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 23.01.2018 - T-250/17
    Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Gedanke steht im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren (Urteile vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 25).

    Demgemäß besitzt eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne dieses Artikels, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22).

  • EuG, 17.01.2017 - T-54/16

    Netguru / EUIPO (NETGURU) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke NETGURU -

    Auszug aus EuG, 23.01.2018 - T-250/17
    Keine Unterscheidungskraft im Sinne der oben genannten Bestimmung haben Zeichen, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2017, Netguru/EUIPO [NETGURU], T-54/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:9, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.11.2015 - T-190/15

    Intervog / HABM (meet me)

    Auszug aus EuG, 23.01.2018 - T-250/17
    Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36, und Urteil vom 24. November 2015, 1ntervog/HABM [meet me], T-190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-448/13

    Delphi Technologies / HABM

    Auszug aus EuG, 23.01.2018 - T-250/17
    Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36, und Urteil vom 24. November 2015, 1ntervog/HABM [meet me], T-190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).
  • EuG, 31.03.2004 - T-216/02

    Fieldturf / HABM (LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS)

    Auszug aus EuG, 23.01.2018 - T-250/17
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, Mark1, T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 29).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 23.01.2018 - T-250/17
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, Mark1, T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 29).
  • EuG, 20.11.2019 - T-101/19

    Rezon/ EUIPO (imot.bg)

    Sont dépourvus de caractère distinctif, au sens de la disposition susvisée, les signes qui sont incapables d'exercer la fonction essentielle de la marque, à savoir celle d'identifier l'origine du produit ou du service afin de permettre ainsi au consommateur qui acquiert le produit ou le service que la marque désigne de faire, lors d'une acquisition ultérieure, le même choix si l'expérience s'avère positive ou de faire un autre choix si elle s'avère négative [voir arrêts du 23 janvier 2018, avanti/EUIPO (avanti), T-250/17, non publié, EU:T:2018:24, point 14 et jurisprudence citée, et du 28 mars 2019, Simply.
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