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   EuG, 23.04.2018 - T-916/16   

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https://dejure.org/2018,10694
EuG, 23.04.2018 - T-916/16 (https://dejure.org/2018,10694)
EuG, Entscheidung vom 23.04.2018 - T-916/16 (https://dejure.org/2018,10694)
EuG, Entscheidung vom 23. April 2018 - T-916/16 (https://dejure.org/2018,10694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Winkler / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Nicht anfechtbare Handlung - Nicht beschwerende Maßnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Nicht anfechtbare Handlung - Nicht beschwerende Maßnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Nicht anfechtbare Handlung - Nicht beschwerende Maßnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 07.06.2018 - T-369/17

    Winkler / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung nationaler

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-916/16
    Zum anderen ist - unter der Annahme, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger beantragt, seine Anträge dahin umzudeuten, dass sie sich gegen die Entscheidung vom 26. September 2016 über die Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre richten - darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit Klage vom 13. Juni 2017, registriert unter dem Aktenzeichen T-369/17, beantragt hat, die Entscheidung vom 13. März 2017 aufzuheben, mit der die Kommission die Beschwerde, die er gegen die endgültige Entscheidung vom 26. September 2016 eingelegt hatte, zurückgewiesen hat.

    Unter diesen Umständen wäre eine solche Umdeutung nicht sachgerecht und könnte unter Verstoß gegen die ordnungsgemäße Rechtspflege bewirken, dass die Prüfung der unter dem Aktenzeichen T-369/17 registrierten Klage umgangen wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 15. Juni 2016, Stepien und Animali/Kommission, F-61/12, EU:F:2016:130, Rn. 22).

  • EuG, 13.10.2015 - T-131/14

    Teughels / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-916/16
    Insoweit ergibt sich, wie der Kläger im Übrigen in Rn. 25 der Klageschrift einräumt, aus den Urteilen vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji (T-104/14 P, EU:T:2015:776), und vom 13. Oktober 2015, Teughels/Kommission (T-131/14 P, EU:T:2015:778), dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren keine verbindlichen rechtlichen Wirkungen entfaltet, die die Rechtsstellung seines Empfängers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie diese in qualifizierter Weise verändern.

    Mithin stellt ein solcher Vorschlag keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts dar (Urteile vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T-104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 62, und vom 13. Oktober 2015, Teughels/Kommission, T-131/14 P, EU:T:2015:778, Rn. 58).

  • EuG, 13.10.2015 - T-104/14

    Kommission / Verile und Gjergji - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-916/16
    Insoweit ergibt sich, wie der Kläger im Übrigen in Rn. 25 der Klageschrift einräumt, aus den Urteilen vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji (T-104/14 P, EU:T:2015:776), und vom 13. Oktober 2015, Teughels/Kommission (T-131/14 P, EU:T:2015:778), dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren keine verbindlichen rechtlichen Wirkungen entfaltet, die die Rechtsstellung seines Empfängers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie diese in qualifizierter Weise verändern.

    Mithin stellt ein solcher Vorschlag keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts dar (Urteile vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T-104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 62, und vom 13. Oktober 2015, Teughels/Kommission, T-131/14 P, EU:T:2015:778, Rn. 58).

  • EuG, 13.12.2012 - T-595/11

    A / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-916/16
    Im zweiten Fall muss das Verwaltungsverfahren dagegen mit einem Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts beginnen, der auf Schadensersatz gerichtet ist, und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung fortgesetzt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, A/Kommission, T-595/11 P, EU:T:2012:694, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich diese Regelungen aus zwingenden Vorschriften ergeben, fällt diese Beurteilung in die alleinige Zuständigkeit des Unionsrichters, ohne dass dieser insoweit durch die von den Parteien vorgenommene Beurteilung gebunden ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, A/Kommission, T-595/11 P, EU:T:2012:694, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2016 - T-370/15

    CJ / ECDC

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-916/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter der Verwaltung jedoch keine Anweisungen erteilen (Beschluss vom 3. Dezember 1992, TAO/AFI/Kommission, C-44/92, EU:C:1992:497, Rn. 8, und Urteil vom 5. Oktober 2016, CJ/ECDC, T-370/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:599, Rn. 109).
  • EuG, 27.10.2016 - T-309/15

    CW / Parlament

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-916/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteter Aufhebungsantrag bewirkt, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn dieser Antrag als solcher keinen eigenständigen Gehalt hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, CW/Parlament, T-309/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:632, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 15.06.2016 - F-61/12

    Stepien und Animali / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-916/16
    Unter diesen Umständen wäre eine solche Umdeutung nicht sachgerecht und könnte unter Verstoß gegen die ordnungsgemäße Rechtspflege bewirken, dass die Prüfung der unter dem Aktenzeichen T-369/17 registrierten Klage umgangen wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 15. Juni 2016, Stepien und Animali/Kommission, F-61/12, EU:F:2016:130, Rn. 22).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-44/92

    TAO/AFI / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-916/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter der Verwaltung jedoch keine Anweisungen erteilen (Beschluss vom 3. Dezember 1992, TAO/AFI/Kommission, C-44/92, EU:C:1992:497, Rn. 8, und Urteil vom 5. Oktober 2016, CJ/ECDC, T-370/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:599, Rn. 109).
  • EuG, 17.12.2019 - T-756/18

    AG/ Europol - Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Beschluss (EU) 2015/1889

    Auch ist er aus sich heraus unzulässig, da nach ständiger Rechtsprechung der Unionsrichter der Verwaltung keine Anweisungen erteilen darf (vgl. Beschluss vom 23. April 2018, Winkler/Kommission, T-916/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:226, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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