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   EuG, 23.04.2021 - T-9/21   

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https://dejure.org/2021,10989
EuG, 23.04.2021 - T-9/21 (https://dejure.org/2021,10989)
EuG, Entscheidung vom 23.04.2021 - T-9/21 (https://dejure.org/2021,10989)
EuG, Entscheidung vom 23. April 2021 - T-9/21 (https://dejure.org/2021,10989)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Pichler/ Gerichtshof der Europäischen Union

    Nichtigkeitsklage - Mangelnde Vertretung des Klägers - Offensichtliche Unzulässigkeit

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  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

    Auszug aus EuG, 23.04.2021 - T-9/21
    Insoweit geht nach ständiger Rechtsprechung aus diesen Vorschriften und insbesondere aus der Verwendung des Wortes "vertreten" hervor, dass für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht eine "Partei" im Sinne dieser Vorschriften unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist somit ausgeschlossen, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 20, Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58, sowie Beschluss vom 30. April 2020, De la Riva Bosch/Kommission, T-87/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:178, Rn. 7).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-52/15

    Lambauer / Rat - Rechtsmittel - Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union -

    Auszug aus EuG, 23.04.2021 - T-9/21
    Es ist somit ausgeschlossen, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 20, Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58, sowie Beschluss vom 30. April 2020, De la Riva Bosch/Kommission, T-87/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:178, Rn. 7).

    Die einer Partei - auch wenn sie selbst Anwalt ist - auferlegte Verpflichtung, sich zur Vertretung vor den Unionsgerichten eines Dritten zu bedienen, stellt die Parteien unabhängig von ihrer beruflichen Stellung hinsichtlich der Bedingungen für die Verteidigung ihrer Rechte vor den Unionsgerichten gleich und ist daher geeignet, den Gleichheitssatz zu gewährleisten (Beschluss vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.04.2020 - T-87/20

    De la Riva Bosch/ Kommission

    Auszug aus EuG, 23.04.2021 - T-9/21
    Es ist somit ausgeschlossen, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 20, Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58, sowie Beschluss vom 30. April 2020, De la Riva Bosch/Kommission, T-87/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:178, Rn. 7).
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