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   EuG, 23.05.2014 - T-141/14 R   

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EuG, 23.05.2014 - T-141/14 R (https://dejure.org/2014,10960)
EuG, Entscheidung vom 23.05.2014 - T-141/14 R (https://dejure.org/2014,10960)
EuG, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - T-141/14 R (https://dejure.org/2014,10960)
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  • EuGH, 11.12.2014 - C-99/14

    Carbunión / Rat

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    51 Außerdem ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit der Bestimmungen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Geist und die Substanz des Rechtsakts, in den sie eingefügt sind, verändern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 112, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat, C-99/14 P, EU:C:2014:2446, Rn. 30).

    Wenn der Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Bestimmung stattgegeben würde, ergibt sich aus der Prüfung der Bedeutung dieser Bestimmung, dass der Geist und die Substanz dieser endgültigen Verordnung verändert würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Estland, oben in Rn. 51 angeführt, EU:C:2012:179, Rn. 112, und Beschluss Carbunión/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, EU:C:2014:2446, Rn. 30).

    Viertens geht es um den Fall, in dem der Gerichtshof eine gegen die Bestimmungen einer Entscheidung über staatliche Beihilfen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil die Nichtigerklärung dazu geführt hätte, die Zustimmung zu einer zeitlich beschränkten Beihilfe für Unternehmen in eine Zustimmung ohne zeitliche Beschränkung zu verwandeln (Beschluss Carbunión/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, EU:C:2014:2446, Rn. 31).

  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    20 Die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/423 und des Durchführungsbeschlusses 2013/707 wurde durch Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (T-507/13, Slg, EU:T:2015:23), abgewiesen.

    - die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-507/13, SolarWorld u. a./Kommission, zu verbinden;.

    Daher muss weder über den Antrag auf Verbindung dieser Klage mit der Rechtssache T-507/13, SolarWorld u. a./Kommission, und mit der Rechtssache T-142/14, SolarWorld u. a./Rat, entschieden werden noch über den Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Streithilfe von Canadian Solar noch zulässig ist.

  • EuGH, 24.05.2005 - C-244/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DAS STUFENWEISE VERBOT VON TIERVERSUCHEN

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    48 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts abtrennen lassen (Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg, EU:C:2002:734, Rn. 45, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-239/01, Slg, EU:C:2003:514, Rn. 33, und vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg, EU:C:2005:299, Rn. 12).

    49 So wurde wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil Frankreich/Parlament und Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2005:299, Rn. 13, vgl. auch in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2002:734, Rn. 46, und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2003:514, Rn. 34).

    50 Wie auch entschieden wurde, stellt die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des angefochtenen Rechtsakts verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium dar, das vom politischen Willen des jeweiligen Organs abhängig wäre, das den besagten Rechtsakt erlassen hat (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C.2003:514, Rn. 37, Frankreich/Parlament und Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2005:299, Rn. 14, und vom 30. März 2006, Spanien/Rat, C-36/04, Slg, EU:C:2006:209, Rn. 14).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    48 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts abtrennen lassen (Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg, EU:C:2002:734, Rn. 45, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-239/01, Slg, EU:C:2003:514, Rn. 33, und vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg, EU:C:2005:299, Rn. 12).

    49 So wurde wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil Frankreich/Parlament und Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2005:299, Rn. 13, vgl. auch in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2002:734, Rn. 46, und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2003:514, Rn. 34).

    50 Wie auch entschieden wurde, stellt die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des angefochtenen Rechtsakts verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium dar, das vom politischen Willen des jeweiligen Organs abhängig wäre, das den besagten Rechtsakt erlassen hat (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C.2003:514, Rn. 37, Frankreich/Parlament und Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2005:299, Rn. 14, und vom 30. März 2006, Spanien/Rat, C-36/04, Slg, EU:C:2006:209, Rn. 14).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    51 Außerdem ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit der Bestimmungen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Geist und die Substanz des Rechtsakts, in den sie eingefügt sind, verändern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 112, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat, C-99/14 P, EU:C:2014:2446, Rn. 30).

    Wenn der Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Bestimmung stattgegeben würde, ergibt sich aus der Prüfung der Bedeutung dieser Bestimmung, dass der Geist und die Substanz dieser endgültigen Verordnung verändert würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Estland, oben in Rn. 51 angeführt, EU:C:2012:179, Rn. 112, und Beschluss Carbunión/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, EU:C:2014:2446, Rn. 30).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    48 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts abtrennen lassen (Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg, EU:C:2002:734, Rn. 45, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-239/01, Slg, EU:C:2003:514, Rn. 33, und vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg, EU:C:2005:299, Rn. 12).

    49 So wurde wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil Frankreich/Parlament und Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2005:299, Rn. 13, vgl. auch in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2002:734, Rn. 46, und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2003:514, Rn. 34).

  • EuG, 12.04.2013 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    Drittens geht es um den Fall, in dem das Gericht eine gegen die Bestimmungen einer Richtlinie über die Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil die Nichtigerklärung eine Verwandlung der Aufnahme des Wirkstoffs für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Kulturen in eine Aufnahme ohne zeitliche Beschränkung und für alle Kulturen bewirkt hätte; im Hinblick auf die Ziele des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sah das Gericht die angefochtenen Einschränkungen nämlich als zwingende und wesentliche Bedingungen für die Aufnahme des Wirkstoffs in den fraglichen Anhang an (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, EU:T:2013:167, Rn. 85).
  • EuG, 24.05.2011 - T-176/09

    Government of Gibraltar / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    Zweitens geht es um den Fall, in dem das Gericht eine Klage gegen die Eintragung eines Gebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Anhang einer Richtlinie als unzulässig abgewiesen hat, soweit die Aufnahme dieses Gebiet auf Hoheitsgewässer von Gibraltar ausgeweitet hätte, da die Nichtigerklärung eine Veränderung der Fläche des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung erfordert hätte und somit die Substanz der Entscheidung über die Aufnahme geändert hätte (Beschluss vom 24. Mai 2011, Government of Gibraltar/Kommission, T-176/09, EU:T:2011:239, Rn. 38 bis 41, bestätigt durch Beschluss vom 12. Juli 2012, Government of Gibraltar/Kommission, C-407/11 P, EU:C:2012:464, Rn. 30 bis 35).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-407/11

    Government of Gibraltar / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    Zweitens geht es um den Fall, in dem das Gericht eine Klage gegen die Eintragung eines Gebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Anhang einer Richtlinie als unzulässig abgewiesen hat, soweit die Aufnahme dieses Gebiet auf Hoheitsgewässer von Gibraltar ausgeweitet hätte, da die Nichtigerklärung eine Veränderung der Fläche des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung erfordert hätte und somit die Substanz der Entscheidung über die Aufnahme geändert hätte (Beschluss vom 24. Mai 2011, Government of Gibraltar/Kommission, T-176/09, EU:T:2011:239, Rn. 38 bis 41, bestätigt durch Beschluss vom 12. Juli 2012, Government of Gibraltar/Kommission, C-407/11 P, EU:C:2012:464, Rn. 30 bis 35).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuG, 23.05.2014 - T-141/14
    57 Erstens geht es um den Fall, in dem der Gerichtshof eine Klage gegen die Bestimmungen einer Richtlinie über ein Totalverbot von Tabakwerbung als unzulässig abgewiesen hat, weil die Nichtigerklärung dazu geführt hätte, das Totalverbot von Tabakwerbung in ein Teilverbot umzuwandeln (Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg, EU:C:2000:544, Rn. 117).
  • EuG, 14.04.2015 - T-393/13

    SolarWorld und Solsonica / Kommission

  • EuGH, 10.03.2016 - C-312/15

    SolarWorld / Kommission

  • EuGH, 10.03.2016 - C-142/15

    SolarWorld / Kommission

  • EuGH, 30.03.2006 - C-36/04

    Spanien / Rat - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung

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