Rechtsprechung
   EuG, 23.05.2019 - T-107/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13468
EuG, 23.05.2019 - T-107/17 (https://dejure.org/2019,13468)
EuG, Entscheidung vom 23.05.2019 - T-107/17 (https://dejure.org/2019,13468)
EuG, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - T-107/17 (https://dejure.org/2019,13468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,13468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Steinhoff u.a. / EZB

    Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - EZB - Nationale Zentralbanken - Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld - Beteiligung des Privatsektors - Umschuldungsklauseln - Obligatorischer Umtausch griechischer Schuldtitel - Private Gläubiger - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Mai 2019. Frank Steinhoff u. a. gegen Europäische Zentralbank. Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - EZB - Nationale Zentralbanken - Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld - Beteiligung des Privatsektors - Umschuldungsklauseln - Obligatorischer Umtausch griechischer Schuldtitel - Private Gläubiger - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen - Schadenersatz?

  • versr.de (Kurzinformation)

    Abweisung von Schadensersatzklage privater Investoren gegen die EZB

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Europäische Zentralbank (EZB) für Zwangsumtausch von griechischen Staatsanleihen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Jedes Verhalten, das einem Schaden zugrunde liegt, kann eine außervertragliche Haftung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50 bis 52 und 60; vgl. auch zum Verstoß gegen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55 bis 59, 67 und 68; zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 66 bis 69; zur Unterlassung einer individuell betreffenden Maßnahme Urteil vom 16. November 2017, Acquafarm/Kommission, T-458/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:810, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist diese Bestimmung, in der das Recht einer jeden Person genannt wird, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, eine Rechtsnorm, die Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 66).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass im Kontext einer Finanzhilfefazilität, die der Europäische Stabilitätsmechanismus an die Republik Zypern geleistet hat, bereits entschieden wurde, dass die Kommission nicht nur durch ein positives Tun gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta verstoßen konnte, sondern auch durch ein "passives" Verhalten, ja sogar durch die Unterlassung, eine Maßnahme zu ergreifen, die ihr nach einer besonderen Verpflichtung oblag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57, 59 sowie 66 bis 75).

    Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass das in Art. 17 Abs. 1 der Charta verbürgte Grundrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entsprechend hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71), betreffend die zyprische Staatsschuldenkrise entschieden, dass es einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel der Union entspricht, die Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet in seiner Gesamtheit sicherzustellen.

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union für Schäden, der Einzelnen durch einen einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnenden Verstoß gegen Unionsrecht entstanden ist, die entsprechend für die außervertragliche Haftung der EZB gemäß Art. 340 Abs. 3 AEUV gilt, besteht ein Ersatzanspruch, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt eines Schadens nachgewiesen ist und, schließlich, dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 25, vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31).

    Um festzustellen, ob ein Organ die außervertragliche Haftung auslöst, ist somit dessen Verhalten zu prüfen, das dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 60).

    Jedes Verhalten, das einem Schaden zugrunde liegt, kann eine außervertragliche Haftung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50 bis 52 und 60; vgl. auch zum Verstoß gegen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55 bis 59, 67 und 68; zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 66 bis 69; zur Unterlassung einer individuell betreffenden Maßnahme Urteil vom 16. November 2017, Acquafarm/Kommission, T-458/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:810, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich ein Unionsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Organs oder einer Einrichtung der Union prüfen, wäre dem in Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Verfahren seine praktische Wirksamkeit entzogen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 61).

    Infolgedessen kann sich die EZB nicht auf die vor dem Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts (C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 31 bis 94), ergangene Rechtsprechung berufen, nach der Schadensersatzklagen nur deswegen als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil der geltend gemachte Rechtsverstoß mit einer Handlung verbunden war, die keine Rechtswirkungen erzeugte (Beschlüsse vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C-50/90, EU:C:1991:253, Rn. 17 bis 20, vom 4. Oktober 1991, Bosman/Kommission, C-117/91, EU:C:1991:382, Rn. 20, und vom 10. Dezember 1996, Söktas/Kommission, T-75/96, EU:T:1996:183, Rn. 49).

  • EuG, 24.01.2017 - T-749/15

    Die EZB ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der den Geschäftsbanken,

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Insbesondere wurde entschieden, dass es bei der Ausübung dieses Ermessens zum einen darum geht, dass die EZB komplexe und ungewisse wirtschaftliche Entwicklungen vorhersehen und bewerten muss, wie die Entwicklung der Finanzmärkte, der Geldmenge und der Inflationsrate, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems und der Zahlungs- und Kreditsysteme beeinflussen, und zum anderen darum, dass politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen getroffen werden, die es erforderlich machen, die in Art. 127 Abs. 1 AEUV genannten unterschiedlichen Ziele, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung der Preisstabilität ist, gegeneinander abzuwägen und miteinander zu versöhnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:7, Nr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter solchen Umständen hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer das Risiko einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld nicht ausschließen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121, sowie vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97).

    Ohne Umstrukturierung der Staatsschuld war ein zumindest selektiver, kurzfristiger Zahlungsausfall der Hellenischen Republik eine glaubhafte Perspektive (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97).

    Da die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der EZB kumulativ sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnen ist (Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 61).

    Nur wenn das Organ oder die Einrichtung über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren mussten die Kläger wissen, dass der Kauf griechischer Schuldtitel sogar vor Beginn der Finanzkrise ein Risiko beinhaltete, da sich der griechische Staat als Emittent bereits einer hohen Verschuldung und einem hohem Defizit ausgesetzt sah (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121).

    Unter solchen Umständen hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer das Risiko einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld nicht ausschließen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121, sowie vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97).

  • EuG, 19.10.2005 - T-415/03

    Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u.a. / Rat - Fischerei - Erhaltung

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Eine Bestimmung, die nicht den Einzelnen gegen die von ihm gerügte Rechtswidrigkeit schützt, sondern einen anderen Einzelnen, kann keinen Schadensersatzanspruch eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores "San Pedro de Bermeo" u. a./Rat, T-415/03, EU:T:2005:365, Rn. 96, und vom 3. Dezember 2015, CN/Parlament, T-343/13, EU:T:2015:926, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn sie ihm einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist, wenn sie die Interessen Einzelner schützen soll, oder wenn sie dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores "San Pedro de Bermeo" u. a./Rat, T-415/03, EU:T:2005:365, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion -

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Jedes Verhalten, das einem Schaden zugrunde liegt, kann eine außervertragliche Haftung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50 bis 52 und 60; vgl. auch zum Verstoß gegen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55 bis 59, 67 und 68; zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 66 bis 69; zur Unterlassung einer individuell betreffenden Maßnahme Urteil vom 16. November 2017, Acquafarm/Kommission, T-458/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:810, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die Frage der Rechtmäßigkeit der Handlung im Rahmen einer Schadensersatzklage aufgeworfen, so kann sie im Hinblick auf diese Verpflichtungen des Organs gewürdigt werden (Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 66).

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Der in Art. 63 Abs. 1 verankerte freie Kapitalverkehr stellt eine der Grundfreiheiten der Union dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 40 und 41, und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 et C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 66), die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den Unionsorganen zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, EU:C:1984:89, Rn 18, vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 177, und vom 12. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/EFSA, T-457/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:671, Rn. 36) und somit auch von der EZB.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung beschränkt werden darf, sofern diese auf der Grundlage objektiver Erwägungen, die von der Herkunft des betreffenden Kapitals unabhängig sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, was erfordert, dass sie zur Erreichung des legitimerweise verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Der in Art. 63 Abs. 1 verankerte freie Kapitalverkehr stellt eine der Grundfreiheiten der Union dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 40 und 41, und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 et C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 66), die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den Unionsorganen zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, EU:C:1984:89, Rn 18, vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 177, und vom 12. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/EFSA, T-457/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:671, Rn. 36) und somit auch von der EZB.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung beschränkt werden darf, sofern diese auf der Grundlage objektiver Erwägungen, die von der Herkunft des betreffenden Kapitals unabhängig sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, was erfordert, dass sie zur Erreichung des legitimerweise verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.11.2017 - T-458/16

    Acquafarm / Kommission - Außervertragliche Haftung - Fischerei - Von der EU

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Im Übrigen gilt das Kriterium eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm nicht nur bei der Vornahme, sondern auch bei der Unterlassung einer individuell betreffenden Maßnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Acquafarm/Kommission, T-458/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:810, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedes Verhalten, das einem Schaden zugrunde liegt, kann eine außervertragliche Haftung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50 bis 52 und 60; vgl. auch zum Verstoß gegen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55 bis 59, 67 und 68; zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 66 bis 69; zur Unterlassung einer individuell betreffenden Maßnahme Urteil vom 16. November 2017, Acquafarm/Kommission, T-458/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:810, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-107/17
    Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union für Schäden, der Einzelnen durch einen einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnenden Verstoß gegen Unionsrecht entstanden ist, die entsprechend für die außervertragliche Haftung der EZB gemäß Art. 340 Abs. 3 AEUV gilt, besteht ein Ersatzanspruch, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt eines Schadens nachgewiesen ist und, schließlich, dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 25, vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31).

    Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, ob das betreffende Organ die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 29.02.1984 - 37/83

    Rewe-Zentrale

  • EuGH, 13.06.1991 - C-50/90

    Sunzest / Kommission

  • EuGH, 04.10.1991 - C-117/91

    Bosman / Kommission

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • EuG, 10.12.1996 - T-75/96

    Söktas Pamuk Ve Tarim Ürünlerini DeÄŸerlendirme Ticaret Ve Sanayii AS (Söktas)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

  • EuG, 12.12.2012 - T-457/07

    Evropaïki Dynamiki / EFSA

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • EuGH - C-245/13 (anhängig)

    Priestoph u.a.

  • EuGH - C-247/13 (anhängig)

    Reznicek

  • EuGH - C-578/13 (anhängig)

    Kickler u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2015 - C-62/14

    Nach Auffassung des Generalanwalts Cruz Villalón ist das Programm der EZB für

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14

    Pujante Rivera - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung

  • EuGH, 01.10.2015 - C-201/14

    Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei

  • EuG, 03.12.2015 - T-343/13

    CN / Parlament

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Agence de l'Union européenne pour les chemins

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 27.11.1984 - 50/84

    Bensider / Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

  • EuG, 03.05.2017 - T-531/14

    Sotiropoulou u.a. / Rat - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EuG, 09.02.2022 - T-868/16

    QI u.a. / Kommission und EZB

    Könnte nämlich ein Unionsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Organs oder einer Einrichtung der Union prüfen, wäre dem in Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Verfahren seine praktische Wirksamkeit entzogen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50 bis 52, 60 und 61, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen können sich die Kommission und die EZB nicht auf die vor dem Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts (C-234/02 P, EU:C:2004:174), ergangene Rechtsprechung berufen, nach der Schadensersatzklagen nur deswegen als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil der geltend gemachte Rechtsverstoß mit einer Handlung verbunden war, die keine Rechtswirkungen erzeugte (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie allerdings im Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB (T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 68 bis 72), festgestellt worden ist, konnte die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, die nach Art. 127 Abs. 4 und Art. 282 Abs. 5 AEUV in Verbindung mit der Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der EZB durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. 1998, L 189, S. 42) verabschiedet wurde, grundsätzlich, auch wenn sie für die griechischen Behörden nicht rechtsverbindlich war, die außervertragliche Haftung der EZB begründen, sofern ihr weites Ermessen gemäß den Art. 127 und 282 AEUV und Art. 18 der ESZB-Satzung berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 73, 91 und 93).

    Zum anderen bezweckt eine Rechtsnorm, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn sie ihm einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist, wenn sie die Interessen Einzelner schützen soll oder wenn sie dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 77 und 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Verbot geht ursprünglich auf Art. 104a EG-Vertrag (später Art. 102 EG) zurück, der mit dem Maastrichter Vertrag in den EG-Vertrag eingefügt wurde und somit, wie die Art. 123 und 125 AEUV (siehe oben, Rn. 95), Teil der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik ist, die die Mitgliedstaaten dazu anhalten sollen, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder Privilegien der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 136).

    Das in Art. 124 AEUV enthaltene Verbot verleiht somit Einzelnen und Unternehmen keine Rechte, sondern soll die Organe der Union und der Mitgliedstaaten vor den mit einem bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten verbundenen Haushaltsrisiken und folglich vor Verhaltensweisen, die die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Union in ihrer Gesamtheit unterminieren könnten, schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 55, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 139 bis 141).

    Das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Eigentumsrecht beschreibt das Recht einer jeden Person, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, und stellt eine Rechtsnorm dar, die Einzelnen Rechte verleihen soll und deren Beachtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Unionsakten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 66, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem gelten die Bestimmungen der Charta nach ihrem Art. 51 u. a. für die Unionsorgane im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EUV, zu denen die EZB gehört, die verpflichtet sind, deren Rechte zu achten, sich an deren Grundsätze zu halten und deren Anwendung zu fördern (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 95 und 98).

    Daraus folgt, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, einschließlich der EZB, durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta grundsätzlich die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB gemäß Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 97).

    Ferner bedeuten der Grundrechtscharakter dieser Regelung, mit der Einzelne geschützt werden, und die entsprechende Verpflichtung der Kommission und der EZB, für ihre Einhaltung zu sorgen, dass diese Einzelpersonen berechtigterweise erwarten dürfen, dass diese Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf einen Verstoß gegen eine derartige Regelung hinweisen oder sich nicht daran beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57, 59 und 66 bis 75; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 98).

    Seine Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 42, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 99).

    Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss nämlich jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten; unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

    Vorliegend steht als Erstes fest, dass das Gesetz Nr. 4050/2012, das Gegenstand der Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012 war, ermöglicht hat, den Nennwert der von den Klägern gehaltenen streitigen Schuldtitel zu verringern und somit ihren Anspruch auf Rückzahlung des Nennwerts zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Titel zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 101).

    Nach den maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes wird eine aufgrund einer solchen Vereinbarung eingetretene Änderung für alle Inhaber griechischer Schuldtitel - einschließlich derjenigen, die der vorgeschlagenen Änderung nicht zugestimmt haben - rechtlich bindend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 102).

    Das Gesetz hat auf diese Weise die Rechte der Inhaber griechischer Schuldtitel ungeachtet des Fehlens von Abänderungsklauseln in ihren Emissionsbedingungen geändert (Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 103).

    Da das erforderliche Quorum und die erforderliche Mehrheit für den geplanten Umtausch der Titel erreicht wurden, sahen sich alle Inhaber griechischer Schuldtitel einschließlich derjenigen, die dagegen waren, einem Umtausch ihrer Titel gemäß dem Gesetz Nr. 4050/2012 und infolgedessen einem Wertverlust ausgesetzt (Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 104).

    Zum damaligen Zeitpunkt war ein Verzicht auf die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch die beanstandeten Maßnahmen nämlich mit dem nicht unerheblichen Risiko einer weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen des griechischen Staates oder gar einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik, deren potenziell ausfallende Schuldtitel von der EZB und den nationalen Zentralbanken nicht mehr als Sicherheiten im Rahmen von Kreditgeschäften des Eurosystems hätten akzeptiert werden können, und somit einer Beeinträchtigung der Stabilität des Finanzsystems und des Funktionierens des Eurosystems in seiner Gesamtheit verbunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 105 und 106).

    Insoweit trugen die beanstandeten Maßnahmen dazu bei, sowohl die griechischen öffentlichen Finanzen als auch die Stabilität des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets zu bewahren, und förderten so die Solidität der Finanzinstitute (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 51, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 138).

    Somit mussten die Kläger sogar vor Beginn der Finanzkrise im Jahr 2009, als sich der griechische Staat als Emittent bereits einer hohen Verschuldung und einem hohen Defizit ausgesetzt sah, wissen, dass der Kauf griechischer Schuldtitel ein erhöhtes Verlustrisiko beinhaltete (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 108 und 109).

    Unter solch außergewöhnlichen Umständen hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer das Risiko einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zur Verhinderung eines zumindest selektiven Zahlungsausfalls der Hellenischen Republik nicht ausschließen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97 und 115, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 109 bis 111).

    Folglich haben die Kläger nicht den Beweis dafür erbracht, dass das Gesetz Nr. 4050/2012 zu diesem Zweck offensichtlich unangemessen oder unverhältnismäßig gewesen wäre oder eine ausschließlich freiwillige Beteiligung des Privatsektors ohne Umschuldungsklauseln oder ein prozentmäßig niedrigerer Schuldenschnitt eine ebenso wirksame, aber weniger belastende Maßnahme gewesen wäre, um die im öffentlichen Interesse verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 112).

    Auch wenn der Nennwert eines Schuldtitels den Wert der Forderung für seinen Inhaber zum Zeitpunkt der Fälligkeit widerspiegelt, stellte er dennoch nicht den wahren Marktwert der griechischen Schuldtitel zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 4050/2012 durch den griechischen Staat dar, d. h. zum 23. Februar 2012, als der Marktwert bereits durch die verminderte Zahlungsfähigkeit des griechischen Staates in den Jahren 2010 und 2011 beeinflusst worden war, weshalb es vorhersehbar war, dass der griechische Staat zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen gemäß den Vertragsklauseln nachzukommen, die diesen Titeln zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 113, und EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 112).

    Da kein Verstoß gegen diese Bestimmung vorlag, kann weder der Kommission noch der EZB vorgeworfen werden, einen solchen Verstoß u. a. in der Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012 nicht angezeigt zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 114 bis 116).

    Derartige Beschränkungen sind u. a. von einem Mitgliedstaat verhängte Maßnahmen, die geeignet sind, Investoren aus anderen Mitgliedstaaten darin zu beschränken, davon abzubringen oder daran zu hindern, in den Mitgliedstaat zu investieren, oder umgekehrt Maßnahmen, die geeignet sind, Investoren aus diesem Mitgliedstaat darin zu beschränken, davon abzubringen oder daran zu hindern, in andere Mitgliedstaaten zu investieren (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der in Art. 63 Abs. 1 AEUV verankerte freie Kapitalverkehr stellt eine der Grundfreiheiten der Union dar, die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den Unionsorganen zu beachten sind und somit auch von der EZB (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der freie Kapitalverkehr darf nämlich durch eine nationale Regelung beschränkt werden, sofern diese auf der Grundlage objektiver Erwägungen, die von der Herkunft des betreffenden Kapitals unabhängig sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, was erfordert, dass sie zur Erreichung des legitimerweise verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 121 und 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sollten, wie oben in den Rn. 102 und 134 ausgeführt, die beanstandeten Maßnahmen und der genannte Ausschluss die Stabilität des Bankensystems der Eurozone in seiner Gesamtheit sicherstellen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 123).

    Der Erfolg des Umtauschs der Titel war jedoch Voraussetzung für die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, die ihrerseits notwendig war, um das Bankensystem des Euro-Währungsgebiets zu stabilisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 124).

    Nicht erwiesen ist außerdem die Behauptung, die Mehrzahl der über staatliche Schuldtitel verfügenden privaten Anleger lasse sich - im Gegensatz zu institutionellen oder professionellen Anlegern - bei ihren Anlageentscheidungen hauptsächlich von dem Wunsch leiten, zu sparen, da eine große Zahl von Privatpersonen, wie die Kläger, während der griechischen Finanzkrise dem Impuls folgte, bedeutende Summen in griechische Schuldtitel zu investieren, obwohl mit dieser Anlageform ein erhöhtes Risiko verbunden war (vgl. u. a. die Sachverhalte, die den Urteilen vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, zugrunde lagen, bestätigt durch Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208).

  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

    Selon la jurisprudence, alors que les recours en annulation ou en carence visent à sanctionner l'illégalité d'un acte juridiquement contraignant ou l'absence d'un tel acte, le recours en indemnité a pour objet la demande en réparation d'un préjudice découlant d'un acte ou d'un comportement illicite imputable à une institution ou à un organe de l'Union (arrêts du 20 septembre 2016, Ledra Advertising e.a./Commission et BCE, C-8/15 P à C-10/15 P, EU:C:2016:701, point 55, et du 23 mai 2019, Steinhoff e.a./BCE, T-107/17, EU:T:2019:353, point 51).

    Or, les questions qui se rapportent à l'examen des conditions nécessaires à la mise en oeuvre de la responsabilité non contractuelle de l'Union, telles que la détermination du fait générateur et du lien de causalité, se rattachent à l'examen du fond du présent recours et sont de ce fait sans incidence sur l'appréciation de sa recevabilité (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 23 mai 2019, Steinhoff e.a./BCE, T-107/17, EU:T:2019:353, points 42 à 47).

  • EuG, 17.11.2021 - T-147/17

    Anastassopoulos u.a./ Rat und Kommission

    En effet, si une juridiction de l'Union ne pouvait apprécier la légalité du comportement d'une institution ou d'un organe de l'Union, la procédure prévue à l'article 268 et à l'article 340, deuxième et troisième alinéas, TFUE serait privée de son effet utile (voir, en ce sens, arrêts du 23 mars 2004, Médiateur/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, points 50 à 52, 60 et 61, et du 23 mai 2019, Steinhoff e.a./BCE, T-107/17, EU:T:2019:353, point 55 et jurisprudence citée).

    Il s'ensuit que le Conseil et la Commission ne sauraient invoquer la jurisprudence antérieure à l'arrêt du 23 mars 2004, Médiateur/Lamberts (C-234/02 P, EU:C:2004:174), qui avait rejeté des recours en indemnité comme irrecevables lorsque l'illégalité alléguée était liée à un acte dépourvu d'effets juridiques (voir arrêt du 23 mai 2019, Steinhoff e.a./BCE, T-107/17, EU:T:2019:353, point 56 et jurisprudence citée).

    En outre, n'est pas avérée l'affirmation selon laquelle les décisions d'investissement de la majorité des personnes physiques dans des titres de créance étatiques, à la différence de celles des personnes morales, sont principalement guidées par la volonté d'investir dans de l'épargne, étant donné que, à l'instar des requérants, un grand nombre de particuliers a été amené, lors de la crise financière grecque, à investir des sommes substantielles dans des titres de créance grecs nonobstant le risque élevé qui était associé à cet investissement (voir, notamment, les faits à l'origine des arrêts du 7 octobre 2015, Accorinti e.a./BCE, T-79/13, EU:T:2015:756, et du 23 mai 2019, Steinhoff e.a./BCE, T-107/17, EU:T:2019:353, confirmé par ordonnance du 12 mars 2020, EMB Consulting e.a./BCE, C-571/19 P, non publiée, EU:C:2020:208).

  • EuG, 23.11.2023 - T-326/23

    D'Agostino/ EZB

    Étant donné le caractère cumulatif de ces conditions, le recours doit être rejeté dans son ensemble lorsqu'une seule de ces conditions n'est pas remplie (arrêts du 7 octobre 2015, Accorinti e.a./BCE, T-79/13, EU:T:2015:756, points 65 et 66 ; du 24 janvier 2017, Nausicaa Anadyomène et Banque d'escompte/BCE, T-749/15, non publié, EU:T:2017:21, point 68, et du 23 mai 2019, Steinhoff e.a./BCE, T-107/17, EU:T:2019:353, points 52 et 143).

    À cet égard, une règle de droit a pour objet de conférer des droits aux particuliers lorsqu'elle engendre un avantage susceptible d'être qualifié de droit acquis, qu'elle a pour fonction de protéger les intérêts des particuliers ou qu'elle procède à l'attribution de droits au profit des particuliers dont le contenu peut être suffisamment identifié (voir arrêt du 23 mai 2019, Steinhoff e.a./BCE, T-107/17, EU:T:2019:353, point 140 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

    Des Weiteren ist diese Bestimmung, nach der jede Person das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, eine Rechtsnorm, die Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 85, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).
  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 85, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).
  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am

    Somit kann eine fehlende Übersetzung der Anlagen nicht von Amts wegen zu deren Unzulässigkeit führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 35 bis 38, vom 9. Juni 2021, HIM/Kommission, T-235/19, EU:T:2021:343, Rn. 84 bis 89 [nicht veröffentlicht], und vom 6. Oktober 2021, Allergan Holdings France/EUIPO - Dermavita Company [JUVEDERM], T-397/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:653, Rn. 24 bis 26).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-571/19

    EMB Consulting e.a/ EZB

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die EMB Consulting SE, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB (T-107/17, EU:T:2019:353) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), abzuändern, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Zentralbank (EZB) es in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (CON/2012/12) (im Folgenden: streitige Stellungnahme) zum Entwurf des Nomós 4050 - Kanónes tropopoiíseos títlon, ekdóseos í engyíseos tou Ellinikoú Dimosíou me symfonía ton Omologioúchon (Gesetz Nr. 4050/2012 über Regeln für die Änderung von vom griechischen Staat begebenen oder garantierten Anleihen mit der Zustimmung ihrer Inhaber vom 23. Februar 2012) (FEK A' 36) (im Folgenden: Gesetzentwurf Nr. 4050/2012), versäumt habe, den griechischen Staat auf die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch den zwangsweisen Tausch von Schuldtiteln aufmerksam zu machen.
  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 85, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).
  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • EuG, 05.03.2024 - T-552/23

    Papasotiriou und Thomadaki/ Rat und Kommission

  • EuG, 23.02.2022 - T-540/18

    ASL Aviation Holdings und ASL Airlines (Ireland)/ Kommission

  • EuG, 20.10.2021 - T-191/16

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht