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   EuG, 23.05.2019 - T-370/17   

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EuG, 23.05.2019 - T-370/17 (https://dejure.org/2019,13466)
EuG, Entscheidung vom 23.05.2019 - T-370/17 (https://dejure.org/2019,13466)
EuG, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - T-370/17 (https://dejure.org/2019,13466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    KPN / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Niederländischer Markt für Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen - Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Zusammenschlüsse; Niederländischer Markt für Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen; Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen; Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    Was die Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Umschreibung des relevanten Markts bei der Anwendung der Regeln über die Fusionskontrolle eine notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 143, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 19, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 51).

    Folglich muss die vom Unionsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der im Rahmen der Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, besteht (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 223 und 224, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 64, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

    Insbesondere die Definition des relevanten Markts kann, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch den Unionsrichter sein (Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 482, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 482, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse einhalten muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).

    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    Eine solche Untersuchung erfordert es, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).

    Der Dritte, dessen Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein von Zusagen begleiteter Zusammenschluss für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird, gerichtet ist, hat folglich darzutun, dass die Kommission diese Zusagen solchermaßen falsch beurteilt hat, dass die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt zweifelhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 89 und 90).

    Zudem ist nach der Rechtsprechung die Beanstandung des Fehlens oder der Unzulänglichkeit einer Begründung eine auf die Verletzung der wesentlichen Formvorschriften gestützte Rüge, die sich von der Rüge der Unrichtigkeit der Gründe der angefochtenen Entscheidung unterscheidet, deren Kontrolle zur Prüfung der Begründetheit dieser Entscheidung gehört (Urteil vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 175).

  • EuG, 13.05.2015 - T-162/10

    Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr -

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    Selbst wenn man annimmt, dass dieses Argument dahin umgedeutet werden könnte, dass damit eine Verletzung des Vertrauensschutzes beanstandet wird, können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer früheren Entscheidungspraxis für sich beanspruchen, an der aufgrund veränderter Umstände oder einer Entwicklung der Analyse der Kommission Änderungen vorgenommen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 143).

    Anders verhält es sich dagegen, wenn die beherrschende Stellung auf einem relevanten Markt aus dem Zusammenschluss folgt oder durch ihn verstärkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 248 und 249).

  • EuG, 26.10.2017 - T-394/15

    KPN / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    Sie beruft sich auf das Urteil vom 26. Oktober 2017, KPN/Kommission (T-394/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:756), wonach das Vorhandensein eines wichtigen Wettbewerbers wie Fox Sports auf dem Markt nicht ausreiche, um auszuschließen, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer Marktmacht besitze.

    Als Viertes legt die Klägerin das Urteil vom 26. Oktober 2017, KPN/Kommission (T-394/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:756), falsch aus.

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    Was die Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Umschreibung des relevanten Markts bei der Anwendung der Regeln über die Fusionskontrolle eine notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 143, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 19, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 51).

    Folglich muss die vom Unionsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der im Rahmen der Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, besteht (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 223 und 224, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 64, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    Was die Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Umschreibung des relevanten Markts bei der Anwendung der Regeln über die Fusionskontrolle eine notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 143, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 19, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 51).

    Folglich muss die vom Unionsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der im Rahmen der Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, besteht (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 223 und 224, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 64, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    Insbesondere die Definition des relevanten Markts kann, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch den Unionsrichter sein (Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 482, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 482, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    Eine solche Untersuchung erfordert es, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).
  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-370/17
    Eine solche Untersuchung erfordert es, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).
  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuG, 06.10.2015 - T-250/12

    Corporación Empresarial de Materiales de Construcción / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Außerdem können an der Entscheidungspraxis der Kommission aufgrund veränderter Umstände oder einer Entwicklung der Analyse der Kommission Änderungen vorgenommen werden (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T-370/17, EU:T:2019:354, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

    Par arrêt du 23 mai 2019, KPN/Commission (T-370/17, EU:T:2019:354), le Tribunal a rejeté le recours formé contre la décision Vodafone/Liberty Global.

    Il convient de relever, comme la Commission le fait valoir à juste titre, que ces trois conditions sont cumulatives, de sorte que l'absence de l'une d'elles est suffisante pour exclure le risque de verrouillage des intrants anticoncurrentiel (arrêt du 23 mai 2019, KPN/Commission, T-370/17, EU:T:2019:354, point 119).

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Als Zweites ist zu den Auswirkungen der Zusammenführung der Kundenportfolios der am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen eines Zusammenschlusses die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsbedingungen mit dem Zustand vergleicht, wie er ohne den Zusammenschluss fortbestanden hätte (Urteil vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T-370/17, EU:T:2019:354, Rn. 115).
  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Zudem müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht (vgl. Urteile vom 6. November 2012, Éditions Odile Jacob/Kommission, C-551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T-370/17, EU:T:2019:354, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 27. Januar 2021, KPN/Kommission, T-691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:43, Rn. 162).
  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

    Als Zweites ist zu den Auswirkungen der Zusammenführung der Kundenportfolios der am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen eines Zusammenschlusses die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsbedingungen mit dem Zustand vergleicht, wie er ohne den Zusammenschluss fortbestanden hätte (Urteil vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T-370/17, EU:T:2019:354, Rn. 115).
  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Als Zweites ist zu den Auswirkungen der Zusammenführung der Kundenportfolios der am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen eines Zusammenschlusses die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsbedingungen mit dem Zustand vergleicht, wie er ohne den Zusammenschluss fortbestanden hätte (Urteil vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T-370/17, EU:T:2019:354, Rn. 115).
  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Als Zweites ist zu den Auswirkungen der Zusammenführung der Kundenportfolios der am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen eines Zusammenschlusses die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsbedingungen mit dem Zustand vergleicht, wie er ohne den Zusammenschluss fortbestanden hätte (Urteil vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T-370/17, EU:T:2019:354, Rn. 115).
  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Als Zweites ist zu den Auswirkungen der Zusammenführung der Kundenportfolios der am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen eines Zusammenschlusses die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsbedingungen mit dem Zustand vergleicht, wie er ohne den Zusammenschluss fortbestanden hätte (Urteil vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T-370/17, EU:T:2019:354, Rn. 115).
  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

    Als Zweites ist zu den Auswirkungen der Zusammenführung der Kundenportfolios der am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen eines Zusammenschlusses die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsbedingungen mit dem Zustand vergleicht, wie er ohne den Zusammenschluss fortbestanden hätte (Urteil vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T-370/17, EU:T:2019:354, Rn. 115).
  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

    Als Zweites ist zu den Auswirkungen der Zusammenführung der Kundenportfolios der am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen eines Zusammenschlusses die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsbedingungen mit dem Zustand vergleicht, wie er ohne den Zusammenschluss fortbestanden hätte (Urteil vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T-370/17, EU:T:2019:354, Rn. 115).
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

  • EuG, 26.07.2023 - T-244/21

    Luossavaara-Kiirunavaara/ Kommission

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