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   EuG, 23.09.2020 - T-414/17   

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EuG, 23.09.2020 - T-414/17 (https://dejure.org/2020,27526)
EuG, Entscheidung vom 23.09.2020 - T-414/17 (https://dejure.org/2020,27526)
EuG, Entscheidung vom 23. September 2020 - T-414/17 (https://dejure.org/2020,27526)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 - ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 113).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 114).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 115).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 116; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

    Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176).

    Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204).

    So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205).

    Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206).

    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der bloße Umstand, dass eine Erstattung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses unangemessen sei, stellt keinen Grund dar, der zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit gleichkommt (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 222).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    Kommission / ICI

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Der Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist eine Rüge zwingenden Rechts, die der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung); diese Verletzung umfasst auch die fehlende Feststellung des Rechtsakts (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 113).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 114).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 115).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 116; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Der Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist eine Rüge zwingenden Rechts, die der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung); diese Verletzung umfasst auch die fehlende Feststellung des Rechtsakts (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Unionsrichter, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121).

    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04

    Housieaux

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Begründungspflicht und dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Housieaux, C-186/04, EU:C:2005:70, Nr. 32).
  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 116; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).
  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Was die Verweise des SRB auf Rechtssachen betreffend die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und betreffend staatliche Beihilfen angeht, hat das Gericht in den betreffenden Rechtssachen entschieden, dass die Schwärzung der wirtschaftlichen Daten in der nicht vertraulichen Fassung des streitigen Beschlusses die Kläger nicht daran gehindert hat, die Überlegungen der Kommission zu verstehen, noch ihre Möglichkeit beschränkt hat, diesen Beschluss vor dem Gericht anzufechten, oder das Gericht daran gehindert hat, im Rahmen des betreffenden Klageverfahrens seine gerichtliche Kontrolle auszuüben (Urteil vom 8. Januar 2015, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, T-58/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1, Rn. 73 bis 77), und dass die Kläger hinreichende Kenntnis von den relativen Vorteilen der Angebote der übrigen ausgewählten Bieter hatten (Urteil vom 8. Juli 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./Kommission, T-536/11, EU:T:2015:476, Rn. 47 und Rn. 50 a. E.).
  • EuG, 15.07.2015 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T-462/12, EU:T:2015:508, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-666/17

    AlzChem / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 08.07.2015 - T-536/11

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Kommission

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 09.11.2017 - C-46/16

    LS Customs Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

  • EuG, 28.11.2019 - T-323/16

    Banco Cooperativo Español / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

  • EuG, 09.02.2024 - T-809/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), gab das Gericht der Klage statt und erklärte den Beschluss des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf.

    Mit Schreiben vom 25. November 2020 lehnte der SRB die Erstattung der geforderten Beträge ab und wies insbesondere darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

    Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), für offensichtlich begründet und hob dieses Urteil des Gerichts auf.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben vom SRB versandt wurde, kurz nachdem der Gerichtshof den Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), über das Rechtsmittel des SRB gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erlassen hatte.

  • EuG, 09.02.2024 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

    Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), gab das Gericht der Klage statt und erklärte den Beschluss des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf.

    Mit Schreiben vom 25. November 2020 lehnte der SRB die Zahlung der geforderten Beträge ab und wies u. a. darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

    Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), für offensichtlich begründet und hob dieses Urteil des Gerichts auf.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben vom SRB versandt wurde, kurz nachdem der Gerichtshof den Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), über das Rechtsmittel des SRB gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erlassen hatte.

  • EuG, 04.07.2023 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung - Unzuständigkeit des

    Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erklärte das Gericht den Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 für nichtig, soweit er die Antragstellerin betraf, und erlegte dem SRB neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Antragstellerin auf.

    Er wies insbesondere darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

    Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel für offensichtlich begründet im Sinne von Art. 182 seiner Verfahrensordnung und hob das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), auf.

    Da im vorliegenden Fall das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), vom Gerichtshof aufgehoben worden ist und dieser den Rechtsstreit endgültig entschieden hat, ist festzustellen, dass der Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug endgültig geregelt hat.

    Da zudem das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), vollständig aufgehoben wurde, gibt es keine Entscheidung des Gerichts über die in diesem Rechtszug vor ihm entstandenen Kosten mehr.

  • EuGH, 09.11.2023 - C-663/20

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Kostenfestsetzung

    Mit am 4. Dezember 2020 eingelegtem Rechtsmittel beantragte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, EU:T:2020:437), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hatte, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft.

    Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, EU:C:2022:162), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, EU:T:2020:437), aufgehoben und den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft, und dem SRB neben seinen eigenen Kosten sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug auferlegt.

  • EuGH, 03.03.2022 - C-663/20

    SRB/ Hypo Vorarlberg Bank - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), wird aufgehoben.
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