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   EuG, 23.09.2020 - T-420/17   

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EuG, 23.09.2020 - T-420/17 (https://dejure.org/2020,27527)
EuG, Entscheidung vom 23.09.2020 - T-420/17 (https://dejure.org/2020,27527)
EuG, Entscheidung vom 23. September 2020 - T-420/17 (https://dejure.org/2020,27527)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Portigon / CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 28.11.2019 - T-365/16

    Portigon / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    Wie im Jahr 2016 (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 13 bis 17) basierte diese Meldung auf der Rechtsauffassung der Klägerin.

    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Frage der Feststellung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, die die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und die eine wesentliche Formvorschrift darstellt, deren Verletzung eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41; vgl. auch Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 86).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 87).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 88).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 89).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 90; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

    Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 164).

    Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 179).

    So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 180).

    Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 181).

    Fehlen alle Daten der anderen Institute trotz der wechselseitigen Abhängigkeit des Beitrags der Klägerin von den Beiträgen der anderen Institute, sind nämlich weder die Klägerin noch das Gericht in der Lage, zu überprüfen, ob die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses im vorliegenden Fall zwingend zum Erlass eines in der Sache identischen neuen Beschlusses führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 192).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    Kommission / ICI

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Frage der Feststellung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, die die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und die eine wesentliche Formvorschrift darstellt, deren Verletzung eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41; vgl. auch Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 86).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 87).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 88).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 89).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 90; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Unionsrichter, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121).

    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

  • EuGH, 07.11.2000 - C-168/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG AB UND BESTÄTIGT

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    Was den Umstand betrifft, dass sich der SRB auf eine Rechtsprechung beruft, nach der es zum einen zu weit ginge, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die getroffen wurden, zu verlangen (Urteil vom 7. November 2000, Luxemburg/Parlament und Rat, C-168/98, EU:C:2000:598, Rn. 62), und zum anderen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden müssen, unter denen die Entscheidung ergeht (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 192), ist Folgendes festzustellen.

    Zum einen kann sich der SRB nicht auf das Urteil vom 7. November 2000, Luxemburg/Parlament und Rat (C-168/98, EU:C:2000:598), berufen.

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    Was den Umstand betrifft, dass sich der SRB auf eine Rechtsprechung beruft, nach der es zum einen zu weit ginge, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die getroffen wurden, zu verlangen (Urteil vom 7. November 2000, Luxemburg/Parlament und Rat, C-168/98, EU:C:2000:598, Rn. 62), und zum anderen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden müssen, unter denen die Entscheidung ergeht (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 192), ist Folgendes festzustellen.

    Was zum anderen das Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission (T-151/05, EU:T:2009:144), betrifft, so ging es dem Gericht in dieser Rechtssache darum, die Verpflichtung der Kommission abzulehnen, bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darzulegen, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Frage der Feststellung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, die die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und die eine wesentliche Formvorschrift darstellt, deren Verletzung eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41; vgl. auch Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 86).

  • EuG, 15.07.2015 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T-462/12, EU:T:2015:508, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    Die Begründung versetzt die Klägerin in eine Position, in der sie nicht wissen kann, ob dieser Betrag korrekt berechnet wurde oder ob sie ihn vor dem Gericht anfechten soll, obwohl sie, wie es von ihr gleichwohl im Rahmen einer Klage verlangt wird, weder hinsichtlich dieses Betrags die beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses bezeichnen noch insoweit Rügen formulieren und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 132).
  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.03.2009 - T-265/04

    Tirrenia di Navigazione / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-420/17
    Da das in Art. 296 AEUV verankerte Erfordernis einer hinreichend genauen Begründung von Rechtsakten einen der fundamentalen Grundsätze des Unionsrechts darstellt, dessen Wahrung der Richter - indem er gegebenenfalls den Verstoß gegen diese Verpflichtung von Amts wegen prüft, da eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt (vgl. Urteil vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, T-265/04, T-292/04 und T-504/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:48, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung) - sicherzustellen hat, und die Klägerin, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird, nicht über ausreichende Angaben verfügt, um die Richtigkeit ihres Beitrags zu überprüfen, kann der SRB einen solchen Verstoß nämlich nicht durch die Geltendmachung einer Regelung des abgeleiteten Rechts heilen.
  • EuG, 08.07.2015 - T-536/11

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.03.2019 - C-666/17

    AlzChem / Kommission

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • EuGH, 09.11.2017 - C-46/16

    LS Customs Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04

    Housieaux

  • EuGöD, 11.12.2012 - F-65/10

    Mata Blanco / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuGH, 18.06.2015 - C-508/13

    Estland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU -

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

  • EuGH, 03.03.2022 - C-664/20

    SRB/ Portigon und Kommission - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Portigon/SRB (T-420/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:438), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat, soweit er die Portigon AG betrifft.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Portigon/SRB (T - 420/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:438), wird aufgehoben.

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