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   EuG, 23.10.2001 - T-155/99   

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EuG, 23.10.2001 - T-155/99 (https://dejure.org/2001,8020)
EuG, Entscheidung vom 23.10.2001 - T-155/99 (https://dejure.org/2001,8020)
EuG, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - T-155/99 (https://dejure.org/2001,8020)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Entscheidung 1999/244/EG zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Dieckmann & Hansen / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Dieckmann & Hansen GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]
    1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts - Begriff

  • EU-Kommission

    Dieckmann & Hansen GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Agrarpolitik - Entscheidung 1999/244/EG zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinsame Agrarpolitik; Aufstellung der Liste von Drittländern; Einfuhr von Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung; Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/244/EWG; ; Entscheidung 97/296/EWG; ; Richtlinie 91/493/EWG Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/244/EG der Kommission vom 26. März 1999 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (ABl. L 91 vom 7. April ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    Nach der Rechtsprechung sei diesem Schutz gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnrn.

    Darüber hinaus habe sie, selbst wenn sie im vorliegenden Fall eine vertrauenserweckende Situation geschaffen hätte, mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung diesen Grundsatz nicht verletzt, da das Einfuhrverbot für Kaviar aus Kasachstan aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher und daher aufgrund eines zwingenden Interesses des Gemeinwohls im Sinne der Rechtsprechung gerechtfertigt gewesen sei (Urteil Affish, Randnr. 57).

    Er hat auch entschieden, dass dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, und Urteil Affish, Randnr. 43).

    Aus dem Wortlaut und dem Geist dieser Regelungen wie auch aus der Rechtsgrundlage, auf die sie gestützt sind, nämlich Artikel 43 EG-Vertrag, ergibt sich, dass sie Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik sind und dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren dienen sollen (in diesem Sinne auch Urteil Affish, Randnr. 43).

    Mit dem Erlass der streitigen Entscheidung hat die Kommission schließlich vollauf ihrer Pflicht genügt, bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik den Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren Rechnung zu tragen (Urteil in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 12) und dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen (Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 93, und Urteil Affish, Randnr. 43).

    Der Schutz der menschlichen Gesundheit, stellt ein solches unbestreitbares öffentliches Interesse dar (Urteil Affish, Randnr. 57).

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    Nach der Rechtsprechung verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen Spielraum, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 bis 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 bis 37 EG) übertragen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 97, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Übrigen entschieden, dass "bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik von Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, denen die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse Rechnung zu tragen haben, nicht abgesehen werden" darf (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 12, und Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 120).

    Er hat auch entschieden, dass dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, und Urteil Affish, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Organe in Fällen, in denen das Vorliegen und der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit ungewiss seien, Schutzmaßnahmen treffen könnten, ohne abwarten zu müssen, bis das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt seien (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 99).

    Mit dem Erlass der streitigen Entscheidung hat die Kommission schließlich vollauf ihrer Pflicht genügt, bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik den Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren Rechnung zu tragen (Urteil in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 12) und dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen (Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 93, und Urteil Affish, Randnr. 43).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    Das System, das der Gerichtshof aufgrund dieser Vorschrift entwickelt hat, trägt u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 43, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass in Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane bei der Durchführung ihrer Politik über ein weites Ermessen verfügen, dieVoraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Organ zur Last gelegten Verhaltens erfüllt ist, wenn die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist (in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung ist entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, dass ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen seines Ermessensspielraums offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, Urteil des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94, C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25, und Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 43).

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    Nach der Rechtsprechung verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen Spielraum, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 bis 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 bis 37 EG) übertragen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 97, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnrn.

    Er hat auch entschieden, dass dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, und Urteil Affish, Randnr. 43).

  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Übrigen entschieden, dass "bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik von Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, denen die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse Rechnung zu tragen haben, nicht abgesehen werden" darf (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 12, und Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 120).

    Mit dem Erlass der streitigen Entscheidung hat die Kommission schließlich vollauf ihrer Pflicht genügt, bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik den Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren Rechnung zu tragen (Urteil in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 12) und dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen (Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 93, und Urteil Affish, Randnr. 43).

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    Nach der Rechtsprechung verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen Spielraum, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 bis 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 bis 37 EG) übertragen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 97, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    Wirtschaftsteilnehmer können sich jedoch nicht darauf verlassen, dass eine Lage, die nach Ermessen der Gemeinschaftsorgane geändert werden kann, Bestand hat (vgl. z. B. Urteil desGerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33, und Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Randnr. 148).
  • EuGH, 05.02.1997 - C-51/95

    Unifruit Hellas / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    16 und 19, sowie Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Februar 1997 in der Rechtssache C-51/95 P, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1997, I-727, Randnr. 27).
  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    Nach der Rechtsprechung kann ein unbestreitbares öffentliches Interesse nämlich dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 44, vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 84/78, Tomadini, Slg. 1979, 1801, Randnr. 20, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn.
  • EuGH, 16.05.1979 - 84/78

    Tomadini

    Auszug aus EuG, 23.10.2001 - T-155/99
    Nach der Rechtsprechung kann ein unbestreitbares öffentliches Interesse nämlich dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 44, vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 84/78, Tomadini, Slg. 1979, 1801, Randnr. 20, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn.
  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    41 bis 43, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2001 in der Rechtssache T-155/99, Dieckmann & Hansen/Kommission, Slg. 2001, II-3143, Randnrn.
  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    41 bis 43, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2001 in der Rechtssache T-155/99, Dieckmann & Hansen/Kommission, Slg. 2001, II-3143, Randnrn.
  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

    Die Natur der Handlung ist nämlich für die Bestimmung der Grenzen des Ermessens des betreffenden Organs nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Bergaderm/Kommission, Randnr. 46, vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 55, vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, Slg. 2003, I-7541, Randnr. 27, und vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2001, Dieckmann & Hansen/Kommission, T-155/99, Slg. 2001, II-3143, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    65: - Siehe dazu die Urteile vom 12. Juli 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 136) und vom 23. Oktober 2001 in der Rechtssache T-155/99 (Dieckmann & Hansen/Kommission, Slg. 2001, II-0000, Randnr. 45).
  • EuG, 09.07.2009 - T-238/07

    Ristic u.a. / Kommission - Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahmen - Entscheidung

    Dies gilt insbesondere in Bereichen wie der Kontrolle der Einhaltung von Gesundheitsmaßnahmen, die nach Maßgabe der Änderungen der tatsächlichen Lage in den einzelnen Mitglied- oder Drittstaaten, die aufgrund der in den geltenden Regelungen vorgesehenen Inspektionsbesuche durch Kontrolleure der Gemeinschaft festgestellt worden sind, angepasst werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2001, Dieckmann & Hansen/Kommission, T-155/99, Slg. 2001, II-3143, Randnrn. 77 und 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-263/02

    Kommission / Jégo-Quéré

    41 bis 43, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2001 in der Rechtssache T-155/99, Dieckmann & Hansen/Kommission, Slg. 2001, II-3143, Randnrn.
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