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   EuG, 23.10.2002 - T-346/99, T-347/99 und T-348/99   

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EuG, 23.10.2002 - T-346/99, T-347/99 und T-348/99 (https://dejure.org/2002,5210)
EuG, Entscheidung vom 23.10.2002 - T-346/99, T-347/99 und T-348/99 (https://dejure.org/2002,5210)
EuG, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - T-346/99, T-347/99 und T-348/99 (https://dejure.org/2002,5210)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Steuerliche Maßnahme - Selektiver Charakter - Schutzwürdiges Vertrauen - Ermessensmissbrauch

  • Europäischer Gerichtshof

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava, Territorio Histórico de Guipúzcoa - Diputación Foral de Guipúzcoa und Territorio Histórico de Vizcaya - Diputación Foral de Vizcaya gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 87 Absatz 1 EG, 88 Absätze 2 und 3 EG und 230 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene staatliche Maßnahme einzuleiten, und damit einhergehende vorläufige ...

  • EU-Kommission

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava, Territorio Histórico de Guipúzcoa - Diput

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Steuerliche Maßnahme - Selektiver Charakter - Schutzwürdiges Vertrauen - Ermessensmissbrauch.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidungen der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EGV gegen den spanischen Staat wegen steuerlicher Beihilfen in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer in den Territorios Históricos von Álava, Vizcaya ...

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungen der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EGV gegen den spanischen Staat wegen steuerlicher Beihilfen in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer in den Territorios Históricos von Álava, Vizcaya ...

  • Judicialis

    EGV Art. 230; ; EGV Art. 88 Abs. 2; ; EGV Art. 87 Abs. 1; ; EGV Art. 253; ; Verordnung (EG) Nr. 659/1999; ; Entscheidung 1999/718/EG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Staatliche Beihilfen, Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG, Nichtigkeitsklage, Zulässigkeit, steuerliche Maßnahme, selektiver Charakter, schutzwürdiges Vertrauen, Ermessensmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (SG(99)D/7814) vom 29. September 1999, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG in bezug auf die steuerlichen Investitionsbeihilfen einzuleiten, die von der "Diputación Foral de Álava" in Form einer Minderung der ...

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Beihilfeempfängern deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteil Tirrenia, zitiert oben in Randnr. 30, Randnrn. 59 und 69; Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 85).

    Stellen die Kläger bei einer Klage gegen eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Bewertung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe in Frage, ist deshalb die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung der betroffenen Maßnahme diese Frage nicht ohne Schwierigkeiten beantworten können (siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 79).

    Die Eigenschaft einer staatlichen Maßnahme als bestehende oder als neue Beihilfe kann aber nicht von der subjektiven Einschätzung der Kommission abhängen und ist unabhängig von einer etwaigen früheren Verwaltungspraxis der Kommission zu bestimmen (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 34, Randnr. 121).

    Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könnte (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 34, Randnr. 138).

  • EuG, 06.03.2002 - T-168/99

    Diputación Foral de Alava / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Die angefochtene Entscheidung betrifft Steuermaßnahmen, deren Urheber die Kläger sind, und sie hindert sie überdies daran, ihre eigenen Befugnisse, die ihnen nach innerstaatlichem spanischem Recht unmittelbar zustehen, in der von ihnen gewünschten Weise auszuüben (siehe in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 29 und 30, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1371, Randnr. 50).

    Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 40; Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 144, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

    Auf dieser Grundlage durfte die Kommission vorläufig davon ausgehen, dass die durch die streitigen Steuermaßnahmen eingeführte Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auch dann "bestimmten Unternehmen" im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG vorbehalten war, wenn, wie die Kläger behaupten, die hier streitigen Steuermaßnahmen ihren Anwendungsbereich anhand objektiver und horizontaler Kriterien festlegen (siehe Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 50).

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Die angefochtene Entscheidung betrifft Steuermaßnahmen, deren Urheber die Kläger sind, und sie hindert sie überdies daran, ihre eigenen Befugnisse, die ihnen nach innerstaatlichem spanischem Recht unmittelbar zustehen, in der von ihnen gewünschten Weise auszuüben (siehe in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 29 und 30, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1371, Randnr. 50).

    Wird eine Steuermaßnahme durch das Wesen oder den Zweck des Steuersystems gerechtfertigt, so wird darauf abgestellt, dass diese Maßnahme im Rahmen des Steuersystems, zu dem sie gehört, sachgerecht ist (Urteil vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 164).

    Denn die von innerstaatlichen (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen fallen unabhängig von der Rechtsstellung und Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen der Bundes- oder Zentralstellen unter Artikel 87 Absatz 1 EG, wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17; Urteil vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 142).

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt fällen zu können (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 59).

    Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens soll es der Kommission ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung über die Einstufung der geprüften Maßnahme und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt fällen zu können (siehe in diesem Sinne Urteile Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 33, und British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 59).

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 40; Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 144, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

    Im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung ist daher festzustellen, dass die streitigen Steuermaßnahmen der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG nicht wegen des mit ihnen verfolgten Zweckes entgehen können (Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, "Maribel", Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 53).

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Auf dieser Grundlage durfte die Kommission vorläufig davon ausgehen, dass die durch die streitigen Steuermaßnahmen eingeführte Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auch dann "bestimmten Unternehmen" im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG vorbehalten war, wenn, wie die Kläger behaupten, die hier streitigen Steuermaßnahmen ihren Anwendungsbereich anhand objektiver und horizontaler Kriterien festlegen (siehe Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 50).

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnr. 71, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 84).

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Schließlich hätten die spanischen Zentral-, Regional- und Provinzbehörden in dem Verfahren, das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen sei, im Unterschied zu den Entscheidungen, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145) und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, nachfolgend: Urteil Tirrenia) gewesen seien, niemals geltend gemacht, dass es sich bei den streitigen Steuermaßnahmen um bestehende Maßnahmen handele.

    Im Fall einer angeblichen Beihilferegelung kann sich die Kommission darauf beschränken, die Merkmale der fraglichen Regelung zu untersuchen, um zu beurteilen, ob sie den Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichert und ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen (Urteil "Maribel", zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 48, und Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 89).

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Dagegen kann niemand einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, wenn die Verwaltung ihm keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat (siehe u. a. Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 72).
  • EuG, 23.10.1990 - T-46/89

    Antonino Pitrone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnr. 71, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 84).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-346/99
    Der Schluss, dass eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, sei nur erlaubt, wenn sie sich tatsächlich und spürbar auf den Wettbewerb auswirke (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 16, Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 62, Randnr. 18, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 58).
  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-129/13

    Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Zum anderen hat eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe, wenn die Kommission eine in der Durchführung begriffene Maßnahme als neue Beihilfe qualifiziert, nach der Rechtsprechung eigenständige Rechtswirkungen, insbesondere was die Aussetzung der fraglichen Maßnahme betrifft (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303, Rn. 62, des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Rn. 33, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-332/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35).

    Das gilt nicht nur dann, wenn die in der Durchführung begriffene Maßnahme vom betroffenen Mitgliedstaat als bestehende Beihilfe angesehen wird, sondern auch dann, wenn dieser der Ansicht ist, die von der Entscheidung über die Einleitung betroffene Maßnahme falle nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. entsprechend Urteile Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 35).

    Auch die Geschäftspartner der Begünstigten werden deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 36).

    Auch wenn nach Ansicht der Klägerinnen jede Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beim Unionsrichter angefochten werden kann, hängt die Möglichkeit, auf Nichtigerklärung zu klagen, in Wirklichkeit von der Frage ab, ob eine solche Entscheidung eigenständige Rechtswirkungen hat (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 62, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 35).

    Angesichts einer solchen Beurteilung, die einen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme aufkommen lässt, muss der Mitgliedstaat, an den der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahme aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 36).

    Der Unionsrichter hat zwar den Umstand berücksichtigt, dass die Geschäftspartner die geschwächte Rechts- und Finanzlage des Empfängers einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme berücksichtigen werden (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 36).

  • EuG, 16.10.2014 - T-517/12

    Alro / Kommission

    Zum anderen hat eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe, wenn die Kommission eine in der Durchführung begriffene Maßnahme als neue Beihilfe qualifiziert, nach der Rechtsprechung eigenständige Rechtswirkungen, insbesondere was die Aussetzung der fraglichen Maßnahme betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303, Rn. 62, und des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Rn. 33, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-332/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35).

    Das gilt nicht nur dann, wenn die in der Durchführung begriffene Maßnahme vom betroffenen Mitgliedstaat als bestehende Beihilfe angesehen wird, sondern auch dann, wenn dieser der Ansicht ist, die von der Entscheidung über die Eröffnung betroffene Maßnahme falle nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteile Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 35).

    Auch die Geschäftspartner der Begünstigten werden deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 36).

    Auch wenn nach Ansicht der Klägerin jede Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens beim Unionsrichter angefochten werden kann, hängt die Möglichkeit, auf Nichtigerklärung zu klagen, in Wirklichkeit von der Frage ab, ob eine solche Entscheidung eigenständige Rechtswirkungen im Sinne von Rn. 29 des vorliegenden Urteils hat (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 62, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 35).

    Angesichts einer solchen Beurteilung, die einen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme aufkommen lässt, muss der Mitgliedstaat, an den der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahme aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 36).

    Der Unionsrichter hat zwar den Umstand berücksichtigt, dass die Geschäftspartner die geschwächte Rechts- und Finanzlage des Empfängers einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme berücksichtigen werden (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 36).

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

    40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    29 und 30, Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 50, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 37).
  • EuG, 14.07.2010 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

  • EuG, 27.11.2014 - T-674/14

    SEA / Kommission

  • EuG, 08.09.2021 - T-328/18

    Naturgy Energy Group/ Kommission

  • EuG, 28.11.2014 - T-688/14

    Airport Handling / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 14.07.2010 - T-571/08

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

  • EuG, 09.09.2014 - T-461/12

    Hansestadt Lübeck / Kommission - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte -

  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 05.10.2005 - T-366/03

    Land Oberösterreich / Kommission - Angleichung der Rechtsvorschriften - Von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

  • EuG, 08.12.2011 - T-421/07

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuG, 01.07.2010 - T-53/08

    DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-88/03

    Portugal / Kommission - (Einkommensteuersenkung für auf den Azoren ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

  • EuG, 08.11.2011 - T-37/08

    Walton / Kommission - Ausführung des Haushaltsplans - Einziehung - Aufrechnung

  • EuG, 24.09.2018 - T-775/17

    Estampaciones Rubí/ Kommission

  • EuG, 10.12.2019 - T-66/19

    Vlaamse Gemeenschap und Vlaams Gewest/ Parlament und Rat

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