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   EuG, 23.10.2002 - T-6/01   

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https://dejure.org/2002,395
EuG, 23.10.2002 - T-6/01 (https://dejure.org/2002,395)
EuG, Entscheidung vom 23.10.2002 - T-6/01 (https://dejure.org/2002,395)
EuG, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - T-6/01 (https://dejure.org/2002,395)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit zweier Marken - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Anmeldung einerGemeinschaftsbildmarke, die das Wort 'Matratzen' enthält - Ältere ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

  • EU-Kommission PDF

    Matratzen Concord GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe a Ziffer ii
    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Gefahr der ...

  • EU-Kommission

    Matratzen Concord GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HA

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit zweier Marken - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Anmeldung einerGemeinschaftsbildmarke, die das Wort 'Matratzen' enthält - Ältere ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 10, 20 und 24 wegen Verwechslungsgefahr mit einer älteren nationalen Marke; Beurteilungskriterien und Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b; ; EGV Art. 28; ; EGV Art. 30

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2003, 243
 
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Wird zitiert von ... (318)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-6/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der im wesentlichen den gleichen normativen Inhalt wie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hat, liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vom selben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Marca Mode, Randnr. 40).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

    Relevante Aspekte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 24).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken auf den von den Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-6/01
    Die Methode der Beschwerdekammer verstoße gegen die Grundsätze, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Sabèl, Slg. 1997, I-6191) ergäben.

    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Relevante Aspekte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 24).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken auf den von den Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-6/01
    Zudem folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Artikel 30 EG Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs, die sich aus der Ausübung der durch eine nationale Marke verliehenen Rechte ergeben, nur zulässt, soweit sie "zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des betroffenen gewerblichen Eigentums ausmachen" (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Dansk Supermarket, Randnr. 11, und vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-143/00, Boehringer Ingelheim u. a., Slg. 2002, I-3759, Randnr. 12).

    Bei der Frage nach dem spezifischen Gegenstand ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Hauptfunktion der Marke zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil Boehringer Ingelheim u. a., Randnr. 12).

    Das Recht des Markeninhabers, jede Benutzung der Marke zu verhindern, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehört aber zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 48, und Boehringer Ingelheim u. a., Randnr. 13).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-6/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der im wesentlichen den gleichen normativen Inhalt wie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hat, liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vom selben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Marca Mode, Randnr. 40).

  • EuGH, 22.01.1981 - 58/80

    Dansk Supermarked

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-6/01
    Außerdem ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass der EG-Vertrag den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaats eingeräumten gewerblichen Schutzrechte nicht berührt, sondern je nach den Umständen nur die Ausübung dieser Rechte beschränkt (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin, Slg. 1976, 1039, Randnr. 5, und vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarket, Slg. 1981, 181, Randnr. 11).

    Zudem folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Artikel 30 EG Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs, die sich aus der Ausübung der durch eine nationale Marke verliehenen Rechte ergeben, nur zulässt, soweit sie "zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des betroffenen gewerblichen Eigentums ausmachen" (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Dansk Supermarket, Randnr. 11, und vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-143/00, Boehringer Ingelheim u. a., Slg. 2002, I-3759, Randnr. 12).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-6/01
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Marca Mode, Randnr. 40).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-6/01
    Das Recht des Markeninhabers, jede Benutzung der Marke zu verhindern, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehört aber zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 48, und Boehringer Ingelheim u. a., Randnr. 13).
  • EuG, 30.03.2000 - T-91/99

    Ford Motor / OHMI (OPTIONS)

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-6/01
    Schließlich ist noch auf die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke hinzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-91/99, Ford Motor/HABM [OPTIONS], Slg. 2000, II-1925, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.1976 - 119/75

    Terrapin / Terranova

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-6/01
    Außerdem ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass der EG-Vertrag den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaats eingeräumten gewerblichen Schutzrechte nicht berührt, sondern je nach den Umständen nur die Ausübung dieser Rechte beschränkt (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin, Slg. 1976, 1039, Randnr. 5, und vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarket, Slg. 1981, 181, Randnr. 11).
  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335) wegen Aufhebung dieses Urteils, mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Oktober 2000 über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (verbundene Sachen R 728/1999-2 und R 792/1999-2) abgewiesen hat,.

    1 Die Matratzen Concord GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Schriftsatz, der am 6. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Aufhebung dieses Urteils eingelegt, mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Oktober 2000 über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (verbundene Sachen R 728/1999-2 und R 792/1999-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Die Prüfung sei im Licht des Urteils des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany (MATRATZEN) (T-6/01, Slg. 2002, II-4335), vorzunehmen, das durch einen Beschluss des Gerichts vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM (C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657), bestätigt worden sei, und das es nicht ausschließe, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Die Klage von Matratzen Concord gegen diese Entscheidung wurde mit Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335) abgewiesen, das auf Rechtsmittel durch Beschluss des Gerichtshofes vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P (Matratzen Concord/HABM, Slg. 2004, I-3657) bestätigt wurde.
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