Rechtsprechung
   EuG, 23.10.2008 - T-256/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3349
EuG, 23.10.2008 - T-256/07 (https://dejure.org/2008,3349)
EuG, Entscheidung vom 23.10.2008 - T-256/07 (https://dejure.org/2008,3349)
EuG, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - T-256/07 (https://dejure.org/2008,3349)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3349) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Gerichtliche Überprüfung

  • Europäischer Gerichtshof

    'People''s Mojahedin Organization of Iran / Rat'

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Gerichtliche Überprüfung

  • EU-Kommission PDF

    People's Mojahedin Organization of Iran / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Gerichtliche Überprüfung

  • EU-Kommission

    People's Mojahedin Organization of Iran / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Gerichtliche Überprüfung“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001/EG und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG ; Vereinbarkeit des Beschlusses 2007/445/EG mit Art. 233 Vertrag zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES FÜR NICHTIG, MIT DEM DAS EINFRIEREN VON GELDERN DER PEOPLE'S MOJAHEDIN ORGANIZATION OF IRAN ANGEORDNET WIRD

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    'People''s Mojahedin Organization of Iran / Rat'

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Gerichtliche Überprüfung

  • 123recht.net (Pressebericht, 23.10.2008)

    EU-Gericht fordert erneut Rechtsstaatlichkeit bei Terrorbekämpfung // Gelder der Volksmudschaheddin des Iran aber noch nicht frei

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

    EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Modschahedin-e Chalgh

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 - Organisation der Volksmojahedin Irans / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    1 bis 26 des Urteils des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI), verwiesen.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006 in der dem Urteil OMPI zugrunde liegenden Rechtssache, aber vor Verkündung dieses Urteils erließ der Rat den Beschluss 2006/379/EG vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21).

    Mit dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) erklärte das Gericht den Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG (ABl. L 340, S. 64) für nichtig, soweit er die Klägerin betraf, weil dieser Beschluss nicht begründet war, weil er im Rahmen eines Verfahrens erlassen worden war, in dessen Verlauf die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht gewahrt worden waren, und weil das Gericht selbst nicht in der Lage war, die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vorzunehmen (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 173).

    Sie war insbesondere der Ansicht, dass nach dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) kein Beschluss habe rechtmäßig erlassen werden können, sie auf der streitigen Liste zu "belassen".

    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall dem Antrag der Klägerin stattzugeben und ihre Klage als zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868, soweit er sie betrifft, gerichtet anzusehen, und den Verfahrensbeteiligten ist zu gestatten, ihre Anträge, Argumente und Klagegründe im Licht dieses neuen Umstands umzuformulieren, was für sie das Recht einschließt, zusätzliche Anträge, Klagegründe und Argumente vorzutragen (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 30).

    Außerdem hat die Klägerin weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445, soweit er sie betrifft, da ein Organ dadurch, dass es einen Rechtsakt aufhebt, nicht dessen Rechtswidrigkeit anerkennt, und da diese Aufhebung im Gegensatz zu einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte, ex nunc wirkt (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 1960, Geitling u. a./Hohe Behörde, 16/59 bis 18/59, Slg. 1960, 47, 65).

    Mit dem ersten Klagegrund, der in drei Teile untergliedert ist, wird ein Verstoß gegen Art. 233 EG und die vom Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) aufgestellten Grundsätze gerügt.

    Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 233 EG und gegen die vom Gericht im Urteil OMPI aufgestellten Grundsätze.

    Die Klägerin trägt dann im Wesentlichen vor, der Rat sei nicht berechtigt gewesen, sie auf der streitigen Liste zu "belassen", da der Beschluss 2005/930 mit dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) für nichtig erklärt worden sei, und alle anderen Beschlüsse des Rates, insbesondere der Beschluss 2006/379, aufgrund dieses Urteils ihr gegenüber als ipso iure nichtig angesehen werden müssten, soweit sie mit den gleichen Verfahrensfehlern (Verstoß gegen die Verteidigungsrechte) und Formfehlern (fehlende Begründung) behaftet seien wie diejenigen, die zur Nichtigerklärung des Beschlusses 2005/930 geführt hätten.

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Gericht mit dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) den Beschluss 2005/930 für nichtig erklärt hat, soweit er die Klägerin betraf.

    Dagegen hat das Gericht den Beschluss 2006/379 nicht für nichtig erklärt; er konnte im Übrigen dem Gericht nicht zur Überprüfung vorgelegt werden, da er nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen worden ist und die Klägerin nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, um ihre Anträge im Licht des neuen Umstands, den sein Erlass darstellte, anzupassen (vgl. auch Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 33).

    Somit kann im vorliegenden Fall - immer unter der Voraussetzung, dass der Beschluss 2006/379 mit den gleichen Form- und Verfahrensfehlern behaftet ist, wie der Beschluss 2005/930 es war - dem Rat nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er es abgelehnt hat, diesen Beschluss während des Zeitraums, den er unbedingt benötigte, um einen neuen Rechtsakt unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften zu erlassen, deren Verletzung durch das Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) geahndet worden war, zu ändern oder zurückzuziehen, soweit er die Klägerin betraf, wenn er der Ansicht war, dass seine Begründung für die Aufnahme der Klägerin in die streitige Liste immer noch gültig war.

    Insoweit hat der Rat zu Recht ausgeführt, dass das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) nicht über die sachliche Richtigkeit dieser Begründung entschieden habe.

    Zwar hat das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) zur Bestimmung des Gegenstands und der Grenzen der Gewährleistung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht unterschieden zwischen dem "Ausgangsbeschluss", die Gelder einzufrieren, den Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betrifft, und den "Folgebeschlüssen" zur Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder nach einer Überprüfung, die Art. 1 Abs. 6 des genannten Gemeinsamen Standpunkts betrifft, doch ist jeder dieser nachfolgenden Beschlüsse ein neuer Beschluss, der auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden ist und aus einer Überprüfung der streitigen Liste durch den Rat resultiert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-445, Randnr. 103, das insoweit den Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat, T-229/02, Slg. 2005, II-539, Randnr. 44, ausdrücklich bestätigt).

    Indem er nur diese Beweise angeführt habe, habe er unter Verstoß nicht nur gegen die vom Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) aufgestellten Grundsätze, sondern auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine "Regularisierung" vorgenommen.

    Im dritten Teil des Klagegrundes, der hilfsweise geltend gemacht wird, trägt die Klägerin vor, das Gericht unterscheide im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) zwischen dem Ausgangsbeschluss, eine Person in die streitige Liste aufzunehmen, und den Folgebeschlüssen, sie dort zu belassen.

    Was das Vorbringen der Klägerin zur Ablehnung ihres Antrags auf mündliche Stellungnahme im Rahmen einer förmlichen Anhörung durch den Rat betrifft, genügt der Hinweis, dass weder die fragliche Regelung, nämlich die Verordnung Nr. 2580/2001, noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dem Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleiht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 108; vgl. auch Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 93).

    Zweitens trägt die Klägerin hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht vor, dass im Beschluss 2007/445 keine spezifischen und konkreten Gründe für die Annahme des Rates angegeben würden, dass zum einen die einschlägigen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar seien (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 143) und zum anderen nach der Überprüfung das Einfrieren ihrer Gelder weiterhin gerechtfertigt sei (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 151).

    Da diese Erwägungen nicht vernunftwidrig erscheinen, ist anzuerkennen, dass das weite Ermessen, über das der Rat bei der Beurteilung der Umstände verfügt, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 159), sich auf die Bewertung der Bedrohung erstreckt, die eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen hat, unbeschadet der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum, ja sogar der offenbaren Einstellung dieser Tätigkeiten, weiterhin darstellen kann.

    Der Rat und das Vereinigte Königreich tragen zunächst vor, dass das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 135) deutlich darauf hingewiesen habe, dass das Einfrieren von Geldern keine strafrechtliche Sanktion sei.

    Zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht verweisen der Rat und das Vereinigte Königreich auf das Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 159), auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Februar 1986 in der Rechtssache James (Serie A, Nr. 98) und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bosphorus (C-84/95, Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Slg. 1996, I-3953, Nr. 65).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zwar die Beweislast dafür, dass das Einfrieren der Gelder einer Person, Vereinigung oder Körperschaft nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist oder bleibt, dem Rat obliegt, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, doch ist der Gegenstand dieser Beweislast auf der Ebene des Gemeinschaftsverfahrens zum Einfrieren von Geldern relativ beschränkt (vgl. entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 126, in Bezug auf den Gegenstand der Verteidigungsrechte im Rahmen desselben Verfahrens).

    Sie entspricht nämlich im Wesentlichen der Überprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 159).

    Hinsichtlich der Angabe der besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat nach Überprüfung angenommen hat, dass das Einfrieren der Gelder der Klägerin nach wie vor gerechtfertigt sei - dem Kern der Begründungspflicht, die dem Rat im Rahmen des Erlasses eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern obliegt (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 143 und 144) -, ergibt sich aus den oben in den Randnrn.

    Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass die Begründung eines Rechtsakts dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen ist und dass das Fehlen einer Begründung oder eine offensichtlich unzureichende Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter erfährt (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    Diese Gründe benennen zum einen die konkrete Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die konkreten Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betreffende Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27).

    Wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit in den Gründen des Nichtigkeitsurteils das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, auch in erster Linie verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll, so kann sie doch für dieses Organ auch weitere Folgen nach sich ziehen, soweit sie eine Bestimmung feststehenden Inhalts auf einem gegebenen Sachgebiet zum Gegenstand hat (Urteil Asteris u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 28).

    Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Nichtigerklärung eines nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehenden Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wegen Form- und Verfahrensfehlern, so ist das erlassende Organ zunächst verpflichtet, darauf zu achten, dass eventuelle spätere, nach dem Nichtigkeitsurteil zu erlassende Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern für spätere Zeiträume nicht die gleichen Fehler aufweisen (vgl. entsprechend Urteil Asteris u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 29).

    Es ist noch einzuräumen, dass kraft der Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen die Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem Inkrafttreten des für nichtig erklärten Aktes wirkt (Urteil Asteris u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 30).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    Außerdem spricht nach ständiger Rechtsprechung für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, selbst wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich eine Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 1. April 1982, Dürbeck/Kommission, 11/81, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 10, vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48, vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C-245/92 P, Slg. 1999, I-4643, Randnr. 93, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Randnr. 18).

    Diese Ausnahme soll das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch widerstreitenden Erfordernissen wahren, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit (oben in Randnr. 55 angeführte Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 49, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 94, und Kommission/Griechenland, Randnr. 19).

    Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt (oben in Randnr. 55 angeführte Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 50, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 95, und Kommission/Griechenland, Randnr. 20).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    Außerdem spricht nach ständiger Rechtsprechung für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, selbst wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich eine Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 1. April 1982, Dürbeck/Kommission, 11/81, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 10, vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48, vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C-245/92 P, Slg. 1999, I-4643, Randnr. 93, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Randnr. 18).

    Diese Ausnahme soll das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch widerstreitenden Erfordernissen wahren, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit (oben in Randnr. 55 angeführte Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 49, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 94, und Kommission/Griechenland, Randnr. 19).

    Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt (oben in Randnr. 55 angeführte Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 50, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 95, und Kommission/Griechenland, Randnr. 20).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    Im Rahmen dieser Kontrolle darf er jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass zu diesen Garantien die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (vgl. Urteil Spanien/Lenzing, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    Hinsichtlich des Arguments, dass der Rat weder die Auskünfte der Klägerin für den Zeitraum nach 2001 berücksichtigt noch seine Entscheidung insoweit begründet habe, ist daran zu erinnern, dass der Rat nach Art. 253 EG zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen hat, die ihn zu diesen Handlungen veranlasst haben; er braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 127; Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T-346/02 und T-347/02, Slg. 2003, II-4251, Randnr. 232).
  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    Infolgedessen sind der Rat und das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass es nach der vor dem Gemeinschaftsgericht normalerweise anwendbaren Regelung (vgl. hierzu Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnr. 115, und vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T-48/00, Slg. 2004, II-2325, Randnr. 125) der Klägerin obliege, den Nachweis für ihr Vorbringen zu erbringen, dass der Beschluss 2007/445 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.
  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    Zwar hat das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) zur Bestimmung des Gegenstands und der Grenzen der Gewährleistung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht unterschieden zwischen dem "Ausgangsbeschluss", die Gelder einzufrieren, den Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betrifft, und den "Folgebeschlüssen" zur Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder nach einer Überprüfung, die Art. 1 Abs. 6 des genannten Gemeinsamen Standpunkts betrifft, doch ist jeder dieser nachfolgenden Beschlüsse ein neuer Beschluss, der auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden ist und aus einer Überprüfung der streitigen Liste durch den Rat resultiert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-445, Randnr. 103, das insoweit den Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat, T-229/02, Slg. 2005, II-539, Randnr. 44, ausdrücklich bestätigt).
  • EuG, 11.07.2007 - T-327/03

    Al-Aqsa / Rat

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    Insoweit hat das Gericht ausgeführt, dass, wenn die Gründe für einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern im Wesentlichen die gleichen sind wie die, die schon in einem vorausgehenden Beschluss geltend gemacht wurden, eine einfache dahin gehende Erklärung ausreichen kann, insbesondere wenn es sich bei dem Betroffenen um eine Vereinigung oder Körperschaft handelt (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat, T-327/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 23.10.2008 - T-256/07
    4 bis 17, und vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.1982 - 108/81

    Amylum / Rat

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuG, 17.10.1991 - T-26/89

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Disziplinarordnung -

  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 16.10.2003 - C-339/00

    Irland / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EGMR, 21.02.1986 - 8793/79

    JAMES ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

  • EuGH, 17.01.1995 - C-360/92

    Publishers Association / Kommission

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 01.04.1982 - 11/81

    Dürbeck / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuG, 15.02.2005 - T-229/02

    PKK und KNK / Rat - Nichtigkeitsklage - Spezifische, gegen bestimmte Personen und

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • EuGH, 26.04.1988 - 215/86
  • EuGH, 26.04.1988 - 193/86
  • EuGH, 26.04.1988 - 99/86
  • EuGH, 12.02.1960 - 16/59

    Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften "Geitling", "Mausegatt" und "Präsident" und die

  • EuGH, 12.02.1960 - 18/59
  • EuG, 09.09.2010 - T-348/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig,

    Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Nichtigerklärung einer nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehenden Unionsmaßnahme des Einfrierens von Geldern, so ist das erlassende Organ zunächst verpflichtet, darauf zu achten, dass eventuelle, nach der Nichtigerklärung zu erlassende Folgemaßnahmen des Einfrierens von Geldern für spätere Zeiträume nicht die gleichen Fehler oder Regelwidrigkeiten aufweisen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, im Folgenden: Urteil PMOI I, Randnr. 62, vgl. entsprechend Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 29).

    Im vorliegenden Fall könnte dies dazu führen, dass der Rat im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auch verpflichtet wäre, alle Folgemaßnahmen des Einfrierens von Geldern, durch die der angefochtene Beschluss bis zur Verkündung des Nichtigkeitsurteils aufgehoben und ersetzt worden ist, von den Fehlern oder Regelwidrigkeiten zu befreien, mit denen dieser Beschluss behaftet war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Asteris u. a./Kommission, Randnr. 30, und PMOI I, Randnr. 64).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu Klagen gegen gemäß der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassene aufeinanderfolgende Maßnahmen des Einfrierens von Geldern die Klägerin weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung aller im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtenen Handlungen hat, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils durch andere aufgehoben und ersetzt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil PMOI I, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des Rates in diesem Bereich anerkennt, bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf (vgl. Urteile PMOI I, Randnr. 138, PMOI II, Randnr. 55, und Sison II, Randnr. 98).

    Insbesondere in der Rechtssache, in der das Urteil PMOI I ergangen ist (vgl. dort Randnr. 6), stützte sich der Rat auf eine Verordnung des Secretary of State for the Home Department (Innenminister des Vereinigten Königreichs), mit der die Klägerin in dieser Rechtssache als eine am Terrorismus beteiligte Organisation nach dem Terrorism Act 2000 (Gesetz über den Terrorismus von 2000) verboten wurde.

    Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vierten Teils des ersten Klagegrundes entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes in der Rechtssache, in der das Urteil PMOI I ergangen ist.

    In Bezug auf diesen dritten Klagegrund hat das Gericht im Urteil PMOI I u. a. befunden, dass a) in den fraglichen Vorschriften der Verordnung Nr. 2580/2001 und des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 kein Verbot zu sehen ist, gegen Personen oder Körperschaften, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen haben, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Umstände es rechtfertigen, mögen auch Beweise dafür fehlen, dass sie gegenwärtig solche Handlungen begehen oder daran teilnehmen (Randnr. 107), b) die Verwirklichung des mit diesen Rechtsakten verfolgten Ziels, nämlich die Bekämpfung der Bedrohungen des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen, das von grundlegender Bedeutung für die internationale Gemeinschaft ist, gefährdet würde, wenn das in diesen Rechtsakten vorgesehene Einfrieren von Geldern nur bei Personen, Vereinigungen und Körperschaften möglich wäre, die gegenwärtig terroristische Handlungen begehen oder sie erst in jüngster Vergangenheit begangen haben (Randnr. 109), c) diese Maßnahmen, die im Wesentlichen verhindern sollen, dass solche Handlungen begangen oder wiederholt werden, mehr auf der Einschätzung einer aktuellen oder zukünftigen Bedrohung als auf der Beurteilung eines Verhaltens in der Vergangenheit beruhen (Randnr. 110) und d) das weite Ermessen, über das der Rat bei der Beurteilung der Umstände verfügt, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind, sich auf die Bewertung der Bedrohung erstreckt, die eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen hat, unbeschadet der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum oder gar der offenbaren Einstellung dieser Tätigkeiten, weiterhin darstellen kann (Randnr. 112).

    Im Urteil Sison II (Randnr. 66) hat das Gericht weiter ausgeführt, dass unter diesen Umständen und in Anbetracht der Rechtsprechung zur Pflicht zur Begründung von Folgebeschlüssen über das Einfrieren von Geldern (vgl. hierzu Urteil PMOI I, Randnr. 82) vom Rat nicht verlangt werden kann, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder des Betroffenen konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass der Betroffene seine Mittel zur Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Umstand, dass sich der Rat ausschließlich auf Ereignisse vor dem 3. Juni 2003 berufen hat, wie sie von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter festgestellt worden waren, für sich allein nicht genügt, um einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sowie gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil PMOI I, Randnr. 113).

    Da der Verstoß gegen diese Verpflichtungen speziell im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend gemacht wird, wird er gegebenenfalls im Zusammenhang mit diesem Klagegrund zu prüfen sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil PMOI I, Randnr. 114).

    So ist dem Urteil PMOI I (Randnr. 146) zu entnehmen, dass es, sofern gegen die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, auf der der Gemeinschaftsbeschluss über das Einfrieren von Geldern beruht, nach nationalem Recht jederzeit ein gerichtlicher Rechtsbehelf entweder direkt gegen sie oder indirekt gegen jede nachfolgende, ihre Rücknahme oder Aufhebung ablehnende Entscheidung derselben nationalen Behörde eingelegt werden kann, vernünftig ist, dass der Rat bei seiner eigenen Beurteilung den Umstand als ausschlaggebend ansieht, dass diese nationale Entscheidung weiterhin in Kraft ist.

    Die gleichen Erwägungen müssen dann gelten, wenn eine nationale Verwaltungsmaßnahme des Einfrierens von Geldern oder des Verbots einer Organisation als terroristische Vereinigung vom Urheber dieser Maßnahme zurückgenommen oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, wie es in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil PMOI I ergangen ist.

  • EuG, 30.09.2010 - T-85/09

    Kadi / Kommission: Verordnung, mit der die Gelder von Yassin Abdullah Kadi

    154, 155 und 159), vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, Slg. 2008, II-3019, im Folgenden: Urteil PMOI I, Randnrn.

    - Seine Vermögenswerte seien seit 2001 eingefroren, obwohl sich die Kommission bei der Aufrechterhaltung dieses Einfrierens vom Kriterium einer "aktuellen oder zukünftigen Bedrohung" und nicht vom Kriterium eines bloßen "Verhaltens in der Vergangenheit" leiten lassen müsse (Urteil PMOI I, Randnr. 110).

    Drittens müsse das Gericht die angefochtene Verordnung mit besonderer Sorgfalt prüfen, weil mit ihrem Erlass die vom Gerichtshof in seinem Urteil Kadi (insbesondere Randnrn. 334, 358, 369 und 370; vgl. auch Urteil PMOI I, Randnrn. 60 bis 62) festgestellten schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen hätten abgestellt werden sollen.

    Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des zuständigen Gemeinschaftsorgans in diesem Bereich anerkennt (Urteile PMOI I, Randnr. 138, PMOI II, Randnr. 55, und Sison/Rat, Randnr. 98), bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf.

    165 und 173, PMOI I, Randnrn.

    Das Gericht habe diese Garantien im Urteil PMOI I gebilligt.

    Was schließlich das Vorbringen des Rates angeht, wonach die zusätzlichen Verfahrensgarantien, die die Kommission im vorliegenden Fall im Anschluss an das Urteil Kadi des Gerichtshofs eingeführt habe, denen entsprächen, die er selbst im Anschluss an das Urteil OMPI eingeführt habe und die das Gericht im Urteil PMOI I gebilligt habe, so verkennt er die erheblichen Verfahrensunterschiede, die zwischen den beiden Gemeinschaftsregelungen zum Einfrieren von Geldern bestehen.

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Nach ständiger Rechtsprechung zu Klagen gegen sukzessive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz betreffend die Rechtsakte vom Juli 2010 behält ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verhängung restriktiver Maßnahmen, der durch einen späteren Beschluss aufgehoben und ersetzt wird, da mit der Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs nicht seine Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, anders als bei einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 35; vgl. auch Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2009:372, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Maßnahmen sind nämlich in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um den Terrorismus zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der in den obigen Rn. 259 und 260 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, EU:T:2008:461), erging, bezog sich das Gericht zwar neben der Verwaltungsentscheidung auch auf eine Gerichtsentscheidung.

    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschluss von einem Mitgliedstaat stammt, für den durch Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 eine besondere Form der Zusammenarbeit mit dem Rat geschaffen wurde, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der in den obigen Rn. 72 und 73 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, EU:T:2008:461), erging, bezog sich das Gericht zwar neben der Verwaltungsentscheidung auch auf eine Gerichtsentscheidung.

    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschluss von einem Mitgliedstaat stammt, für den durch Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 eine besondere Form der Zusammenarbeit mit dem Rat geschaffen wurde, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

    Derartige Maßnahmen sind nämlich in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um den Terrorismus zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    In einem früheren Urteil betreffend einen Beschluss des Home Secretary hat das Gericht festgestellt, dass dieser Beschluss in Anbetracht der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ein Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde gemäß der Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, 1etzter Satz, im Folgenden: Urteil PMOI T-256/07; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil Al-Aqsa T-348/07, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 89 a. E.).

    Was zunächst den Home Secretary angeht, ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Anbetracht der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften bereits festgestellt hat, dass diese Verwaltungsbehörde eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist (Urteil PMOI T-256/07, oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461, Rn. 144).

    Der Rat untermauert seinen Hinweis auf "Hintergrundinformationen" unter Berufung auf das Urteil PMOI T-256/07 (oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461, Rn. 90).

    Der Hinweis des Rates (siehe oben, Rn. 184) auf insbesondere das Urteil PMOI T-256/07 (oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461, Rn. 90) geht daher ins Leere.

    Wie sich aus Rn. 90 des Urteils PMOI T-256/07 (oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461) ergibt, waren in der Begründung vom 30. Januar 2007, die der betroffenen Vereinigung (der PMOI) übermittelt worden war, die terroristischen Handlungen erwähnt, für die die PMOI verantwortlich gewesen sein soll, und es wurde in dieser Begründung darauf hingewiesen, dass "wegen dieser Handlungen eine zuständige Behörde einen Beschluss gefasst [habe]".

    Das Gericht hat nämlich bereits festgestellt, dass in den Vorschriften der Verordnung Nr. 2580/2001 und des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 kein Verbot zu sehen ist, gegen Personen oder Körperschaften, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen haben, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Umstände es rechtfertigen, auch wenn Beweise dafür fehlen, dass sie gegenwärtig solche Handlungen begehen oder daran teilnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil PMOI T-256/07 (oben in Rn. 106 angeführt, EU:T:2008:461, Rn. 107 bis 113).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Sodann beschließt der Rat auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten, aus denen sich ergibt, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde, einstimmig, den Betroffenen auf die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu setzen (Urteile vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 117, und vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 131).

    Die besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus begründet für den Rat nämlich die Verpflichtung, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133 und 134, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 282).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 115).

    Daher ist die vom Rat angeführte Rechtsprechung irrelevant, bei der es um die Bedrohung geht, die eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen hat, unbeschadet der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum oder der offenbaren Einstellung dieser Tätigkeiten, weiterhin darstellen kann (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 112).

    Derartige Maßnahmen sind nämlich in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um den Terrorismus zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    Sodann beschließt der Rat auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten, aus denen sich ergibt, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde, einstimmig, den Betroffenen auf die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu setzen (Urteile vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384 , Rn. 117, und vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 131).

    Die besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus begründet für den Rat nämlich die Verpflichtung, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 133 und 134, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550 , Rn. 53, und vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 282).

    50 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 112).

    52 Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 115).

    Daher ist die vom Rat angeführte Rechtsprechung irrelevant, bei der es um die Bedrohung geht, die eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen hat, unbeschadet der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum oder der offenbaren Einstellung dieser Tätigkeiten, weiterhin darstellen kann (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 112).

    209 Derartige Maßnahmen sind nämlich in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um den Terrorismus zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 83 und 84 dargelegten Rechtsprechung als einer Justizbehörde entsprechend und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

    Dies gilt umso mehr, als der Beschluss des Home Secretary von einem Mitgliedstaat stammt, für den durch Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 eine besondere Form der Zusammenarbeit mit dem Rat geschaffen wurde, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 111 und 112 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

  • EuG, 09.06.2021 - T-580/19

    Borborudi/ Rat

    Diese Gründe benennen zum einen die Gründe für die Eintragung des Namens des Klägers in den fraglichen Listen, die als rechtswidrig angesehen werden, da sie mit Beurteilungsfehlern behaftet sind, und lassen zum anderen die konkreten Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die der Rat zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit, die aus den Gründen des Nichtigkeitsurteils hervorgeht, das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, in erster Linie verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll, so kann sie doch für dieses Organ auch weitere Folgen nach sich ziehen, soweit sie eine Vorschrift mit einem bestimmten Inhalt auf einem gegebenen Sachgebiet zum Gegenstand hat (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Nichtigerklärung einer Durchführungsverordnung zur Änderung der gemäß Art. 46 Abs. 7 der Verordnung Nr. 267/2012 regelmäßig zu überprüfenden Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, so ist das erlassende Organ zunächst verpflichtet, darauf zu achten, dass eventuelle spätere, nach dem Nichtigkeitsurteil zu erlassende Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern für spätere Zeiträume nicht die gleichen Rechtswidrigkeiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist noch anzuerkennen, dass kraft der Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen die Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem Inkrafttreten des für nichtig erklärten Aktes wirkt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.11.2018 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 17.12.2014 - T-400/10

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-79/15

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen zur Terrorismusprävention -

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09

    Frankreich / Volksmudschaheddin-Organisation Iran - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2010 - C-550/09

    E und F - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 05.02.2013 - T-494/10

    Bank Saderat Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 25.04.2012 - T-509/10

    Manufacturing Support & Procurement Kala Naft / Rat

  • EuG, 29.01.2013 - T-496/10

    Bank Mellat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

  • EuG, 21.03.2012 - T-439/10

    Fulmen / Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

  • EuG, 19.05.2010 - T-181/08

    Tay Za / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 12.02.2020 - T-170/18

    Kande Mupompa/ Rat

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

  • EuGH, 13.03.2012 - C-376/10

    und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen

  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Abramovich/ Rat

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • EuG, 20.02.2013 - T-492/10

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 06.09.2013 - T-24/11

    Bank Refah Kargaran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte,

  • EuGH, 06.06.2013 - C-183/12

    Ayadi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2013 - C-584/10

    und Sicherheitspolitik - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, das

  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat

  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuG, 14.03.2018 - T-533/15

    Kim u.a./ Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2013 - C-239/12

    Abdulrahim / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 22.03.2011 - T-369/07

    Lettland / Kommission

  • EuG, 14.09.2016 - T-207/15

    National Iranian Tanker Company / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

  • EuG, 04.02.2014 - T-174/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 19.07.2017 - T-347/14

    Yanukovych / Rat - Verfahren - Auslegung eines Beschlusses

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begründung der

  • EuG, 28.02.2012 - T-127/09

    Abdulrahim / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 11.12.2014 - T-476/12

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 31.01.2012 - T-527/09

    Ayadi / Kommission

  • EuG, 12.03.2014 - T-202/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme von Frau Bouchra Al Assad, der Schwester des

  • EuG, 18.09.2015 - T-156/13

    Petro Suisse Intertrade / Rat

  • EuGöD, 26.05.2011 - F-83/09

    Kalmár / Europol

  • EuG, 22.12.2014 - T-407/13

    Al Assad / Rat

  • EuG, 16.07.2014 - T-572/11

    Hassan / Rat

  • EuG, 06.09.2013 - T-110/12

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

  • EuG, 06.07.2011 - T-142/11

    SIR / Rat

  • EuG, 06.10.2015 - T-275/12

    Das Gericht erklärt die Mehrzahl der Rechtsakte, mit denen der Rat die Gelder des

  • EuG, 06.10.2015 - T-276/12

    Chyzh u.a. / Rat

  • EuG, 14.01.2015 - T-406/13

    Gossio / Rat

  • EuG, 24.09.2014 - T-348/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, Herrn Kadhaf Al Dam, einen Cousin

  • EuG, 26.10.2012 - T-53/12

    CF Sharp Shipping Agencies / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • VG Stuttgart, 07.10.2010 - 11 K 4710/09

    Einbürgerung: Ablehnung der Einbürgerung eines iranischen Staatsangehörigen wegen

  • EuG, 26.11.2015 - T-159/13

    HK Intertrade / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-438/11

    BelTechExport / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-439/11

    Sport-pari / Rat

  • EuG, 06.07.2011 - T-160/11

    Petroci / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-441/11

    Peftiev / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-440/11

    BT Telecommunications / Rat

  • EuG, 17.04.2013 - T-404/11

    TCMFG / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 18.09.2015 - T-428/13

    IOC-UK / Rat

  • EuG, 26.02.2015 - T-652/11

    Sabbagh / Rat

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht