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   EuG, 23.10.2013 - T-566/11, T-567/11   

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https://dejure.org/2013,28417
EuG, 23.10.2013 - T-566/11, T-567/11 (https://dejure.org/2013,28417)
EuG, Entscheidung vom 23.10.2013 - T-566/11, T-567/11 (https://dejure.org/2013,28417)
EuG, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - T-566/11, T-567/11 (https://dejure.org/2013,28417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Viejo Valle / OHMI - Établissements Coquet () und sous-tasse avec des stries)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die eine Tasse und Untertasse mit Rillen sowie einen tiefen Teller mit Rillen darstellen - Nichtigkeitsgrund - Unerlaubte Verwendung eines nach dem Urheberrecht eines ...

  • EU-Kommission

    Viejo Valle / OHMI - Établissements Coquet () und sous-tasse avec des stries)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 488
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG - T-567/11 (anhängig)

    Viejo Valle / OHMI - Établissements Coquet (Assiette creuse avec des stries)

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    In den Rechtssachen T-566/11 und T-567/11,.

    aufgrund des Antrags der Klägerin auf Verbindung der Rechtssachen T-566/11 und T-567/11,.

    aufgrund der Stellungnahmen des HABM und der Streithelferin zur Verbindung der Rechtssachen T-566/11 und T-567/11,.

    - die der Klageschrift in der Rechtssache T-566/11 beigefügten Anlagen B 7 bis B 14 und die der Klageschrift in der Rechtssache T-567/11 beigefügten Anlagen B 7 bis B 15 für unzulässig zu erklären;.

    - die der Klageschrift in der Rechtssache T-566/11 beigefügten Anlagen B 7 bis B 14 und die der Klageschrift in der Rechtssache T-567/11 beigefügten Anlagen B 7 bis B 17 für unzulässig zu erklären;.

    Die Klägerin hat erstmals beim Gericht Unterlagen eingereicht, die von Websites anderer Unternehmen des Geschirrsektors, von Museen oder Zeitungen stammen (Anlagen B 7 bis B 14 zur Klageschrift in der Rechtssache T-566/11, Anlagen B 7 bis B 17 zur Klageschrift in der Rechtssache T-567/11) und aus denen sich nach ihrer Auffassung ergibt, dass andere Unternehmen vor der Streithelferin auf eine Verzierung von Geschirrteilen in Form feiner konzentrischer Rillen auf den äußeren Oberflächen dieser Teile zurückgegriffen hätten und dass die genannte Verzierung keineswegs originell sei, sondern eine seit jeher angewandte Praxis darstelle.

    Was zunächst die Unterlagen angeht, die die Klägerin als Anlagen B 7 bis B 14 zur Klageschrift in der Rechtssache T-566/11 und als Anlagen B 7 bis B 17 zur Klageschrift in der Rechtssache T-567/11 eingereicht hat, ist festzustellen, dass sie neue Gesichtspunkte darstellen, über die die Beschwerdekammer nicht verfügte.

    Die Rechtssachen T-566/11 und T-567/11 werden für die Zwecke des Urteils verbunden.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    Sie hat in diesem Zusammenhang auf die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (C-281/10 P, Slg. 2011, I-10153), ergangen ist, und auf eine angebliche Beschränkung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers Bezug genommen.

    Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird nämlich aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 und nicht - wie in der Rechtssache, in der das Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (oben in Randnr. 94 angeführt) ergangen ist - aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung hergeleitet.

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    Da die Klägerin aus diesen Entscheidungen kein wie auch immer geartetes anderes Argument herleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Coto D'Arcis, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 57) und da es nicht Sache des Gerichts ist, die Klage anstelle der Klägerin zu begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnrn.
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    Da die Klägerin aus diesen Entscheidungen kein wie auch immer geartetes anderes Argument herleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Coto D'Arcis, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 57) und da es nicht Sache des Gerichts ist, die Klage anstelle der Klägerin zu begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnrn.
  • EuG, 26.06.2008 - T-354/07

    Pfizer / OHMI - Isdin (FOTOPROTECTOR ISDIN)

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    Im Unterschied zu bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen, die im Rahmen von auf der behördlichen Anmeldung und Eintragung des Rechts des geistigen Eigentums beruhenden Schutzsystemen erlassen werden, können sie den Unionsrichter somit nicht veranlassen, festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, und diese in der Hauptsache für erledigt zu erklären (zu Fällen, in denen die Hauptsache im Anschluss an einen durch eine bestandskräftige und gegenüber jedermann wirkende Entscheidung des zuständigen Markenamts ausgesprochenen Verfall des entgegenstehenden Markenrechts für erledigt erklärt worden ist, vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 26. Juni 2008, Pfizer/HABM - Isdin (FOTOPROTECTOR ISDIN), T-354/07 bis T-356/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und vom 27. Februar 2012, MIP Metro/HABM - Jacinto (My Little Bear), T-183/11.
  • EuG, 18.01.2012 - T-304/09

    Tilda Riceland Private / OHMI - Siam Grains (BASmALI) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    Das anwendbare Recht des Mitgliedstaats bestimmt in diesem Zusammenhang nämlich insbesondere, in welcher Art und Weise das Urheberrecht an dem für den Nichtigkeitsantrag geltend gemachten Werk erworben und nachgewiesen wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2012, Tilda Riceland Private/HABM - Siam Grains [BASMALI], T-304/09, Randnr. 22).
  • EuG, 27.02.2012 - T-183/11

    MIP Metro / OHMI - Jacinto (My Little Bear)

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    Im Unterschied zu bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen, die im Rahmen von auf der behördlichen Anmeldung und Eintragung des Rechts des geistigen Eigentums beruhenden Schutzsystemen erlassen werden, können sie den Unionsrichter somit nicht veranlassen, festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, und diese in der Hauptsache für erledigt zu erklären (zu Fällen, in denen die Hauptsache im Anschluss an einen durch eine bestandskräftige und gegenüber jedermann wirkende Entscheidung des zuständigen Markenamts ausgesprochenen Verfall des entgegenstehenden Markenrechts für erledigt erklärt worden ist, vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 26. Juni 2008, Pfizer/HABM - Isdin (FOTOPROTECTOR ISDIN), T-354/07 bis T-356/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und vom 27. Februar 2012, MIP Metro/HABM - Jacinto (My Little Bear), T-183/11.
  • EuG, 12.03.2008 - T-332/04

    'Sebirán / OHMI - El Coto De Rioja (Coto D''Arcis)'

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    Abgesehen davon wird die Möglichkeit, erstmals vor dem Gericht auf nationale Entscheidungen Bezug zu nehmen, von der oben in Randnr. 35 angeführten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, wenn es nicht darum geht, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, sie habe in einem bestimmten nationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern um die Rüge, dass sie gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen habe, wobei die nationale Rechtsprechung zur Untermauerung dieser Rüge herangezogen wird (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. März 2008, Sebirán/HABM - El Coto De Rioja [Coto D'Arcis], T-332/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, vom 17. Juni 2008, El Corte Inglés/HABM - Abril Sanchez und Ricote Saugar [BOOMERANG TV ], T-420/03, Slg. 2008, II-837, Randnr. 37, und vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, Slg. 2008, II-3117, Randnrn.
  • EuG, 17.06.2008 - T-420/03

    El Corte Inglés / OHMI - Abril Sánchez und Ricote Saugar (BoomerangTV) -

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    Abgesehen davon wird die Möglichkeit, erstmals vor dem Gericht auf nationale Entscheidungen Bezug zu nehmen, von der oben in Randnr. 35 angeführten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, wenn es nicht darum geht, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, sie habe in einem bestimmten nationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern um die Rüge, dass sie gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen habe, wobei die nationale Rechtsprechung zur Untermauerung dieser Rüge herangezogen wird (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. März 2008, Sebirán/HABM - El Coto De Rioja [Coto D'Arcis], T-332/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, vom 17. Juni 2008, El Corte Inglés/HABM - Abril Sanchez und Ricote Saugar [BOOMERANG TV ], T-420/03, Slg. 2008, II-837, Randnr. 37, und vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, Slg. 2008, II-3117, Randnrn.
  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 23.10.2013 - T-566/11
    Abgesehen davon wird die Möglichkeit, erstmals vor dem Gericht auf nationale Entscheidungen Bezug zu nehmen, von der oben in Randnr. 35 angeführten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, wenn es nicht darum geht, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, sie habe in einem bestimmten nationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern um die Rüge, dass sie gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen habe, wobei die nationale Rechtsprechung zur Untermauerung dieser Rüge herangezogen wird (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. März 2008, Sebirán/HABM - El Coto De Rioja [Coto D'Arcis], T-332/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, vom 17. Juni 2008, El Corte Inglés/HABM - Abril Sanchez und Ricote Saugar [BOOMERANG TV ], T-420/03, Slg. 2008, II-837, Randnr. 37, und vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, Slg. 2008, II-3117, Randnrn.
  • EuG, 14.05.2009 - T-165/06

    Fiorucci / OHMI - Edwin (ELIO FIORUCCI) - Gemeinschaftsmarke - Verfahren zur

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • EuG, 24.09.2019 - T-219/18

    Piaggios Rechte des geistigen Eigentums an dem Motorroller Vespa LX wurden nicht

    Schließlich geht aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002 erstens hervor, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wenn es eine unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Werkes darstellt, zweitens, dass die Nichtigerklärung nur vom Inhaber des Urheberrechts beantragt werden kann, und drittens, dass dieser Antrag die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des geschützten Werkes, auf das er sich stützt, sowie den Nachweis enthalten muss, dass der Antragsteller, der die Nichtigerklärung begehrt, Inhaber des Urheberrechts ist (Urteil vom 23. Oktober 2013, Viejo Valle/HABM - Établissements Coquet [Tasse und Untertasse mit Rillen], T-566/11 und T-567/11, EU:T:2013:549, Rn. 47).
  • EuG, 23.01.2015 - T-566/11

    Soler Hispania (früher Viejo Valle) / OHMI - Établissements Coquet () und

    À la suite de l'arrêt du 23 octobre 2013, Viejo Valle/OHMI-Établissements Coquet (Tasse et sous-tasse avec des stries et assiette creuse avec des stries) (T-566/11 et T-567/11, Rec, EU:T:2013:549), par lequel le Tribunal a rejeté les recours de la requérante et condamnée celle-ci aux dépens de l'intervenante, l'intervenante a demandé à la requérante, sans résultat, de lui rembourser 6 723 euros TTC au titre des dépens.

    En premier lieu, s'agissant des factures n° 351300081 et 3513000120, des 6 et 29 novembre 2013, 1e fait qu'elles soient ultérieures au prononcé de l'arrêt Tasse et sous-tasse avec des stries et assiette creuse avec des stries, EU:T:2013:549 (point 1 supra) est dénué de pertinence aux fins de l'appréciation des dépens récupérables.

  • EuG, 21.06.2023 - T-347/22

    Rauch Furnace Technology/ EUIPO - Musto und Bureau (Creuset) -

    Die Prüfung solcher neuen Gründe und die Zulassung solcher Beweise stünden nämlich im Widerspruch zu Art. 188 der Verfahrensordnung, wonach die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2013, Viejo Valle/HABM - Établissements Coquet [Tasse und Untertasse mit Rillen sowie tiefer Teller mit Rillen], T-566/11 und T-567/11, EU:T:2013:549, Rn. 63).
  • EuG, 09.09.2015 - T-278/14

    Dairek Attoumi / OHMI - Diesel (DIESEL)

    Il convient donc d'écarter les documents susvisés sans qu'il soit nécessaire d'examiner leur force probante [voir arrêt du 23 octobre 2013, Viejo Valle/OHMI - Établissements Coquet (Tasse et sous-tasse avec des stries et assiette creuse avec des stries), T-566/11 et T-567/11, Rec, EU:T:2013:549, point 35 et jurisprudence citée].
  • EuG, 30.11.2022 - T-611/21

    ADS L. Kowalik, B. Wlodarczyk/ EUIPO - ESSAtech (Accessoire pour télécommande

    Der Zulassung solcher Beweise stünde nämlich Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts entgegen, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2013, Viejo Valle/HABM - Établissements Coquet [Tasse und Untertasse mit Rillen sowie tiefer Teller mit Rillen], T-566/11 und T-567/11, EU:T:2013:549, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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