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   EuG, 23.10.2018 - T-567/16   

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EuG, 23.10.2018 - T-567/16 (https://dejure.org/2018,33974)
EuG, Entscheidung vom 23.10.2018 - T-567/16 (https://dejure.org/2018,33974)
EuG, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - T-567/16 (https://dejure.org/2018,33974)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    McCoy / Ausschuss der Regionen

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Berufskrankheit - Beruflicher Ursprung der Krankheit - Art. 78 Abs. 5 des Statuts - Invaliditätsausschuss - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Haftung - Immaterieller Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    McCoy / Ausschuss der Regionen

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Berufskrankheit - Beruflicher Ursprung der Krankheit - Art. 78 Abs. 5 des Statuts - Invaliditätsausschuss - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Haftung - Immaterieller Schaden

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    McCoy / Ausschuss der Regionen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGöD, 07.05.2013 - F-86/11

    McCoy / Ausschuss der Regionen - Öffentlicher Dienst - Beamte - Invalidengeld -

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    Mit Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), wurde die Entscheidung vom 10. September 2010 aufgehoben.

    Der Begründungsmangel beruhe auf dem Fehlen eines verständlichen Zusammenhangs zwischen den medizinischen Feststellungen des ersten Invaliditätsausschusses und den Schlussfolgerungen über die Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers (Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 98).

    Der offensichtliche Beurteilungsfehler bestehe darin, dass der erste Invaliditätsausschuss festgestellt habe, die Anerkennung der Krankheit als berufsbedingt nach Art. 73 des Statuts habe sich tatsächlich "nur auf die Ausführungen des Patienten" gestützt, obwohl sich aus der Akte ergebe, dass sich diese Anerkennung u. a. auf mehrere medizinische Gutachten gestützt habe, und der vorliegende Sachverhalt nicht in diese Richtung weise (Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 106 bis 111).

    Im Anschluss an das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), beschloss der Ausschuss der Regionen mit Schreiben vom 7. Juli 2013, einen zweiten, aus drei Ärzten bestehenden Invaliditätsausschuss zu bilden.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, nach ständiger Rechtsprechung bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8).

    In einem solchen Fall ist die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen beschwerenden Rechtsakts unter Berücksichtigung der Begründung in der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde zu prüfen, da diese Begründung auch für den ursprünglichen Rechtsakt gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2012, Buxton/Parlament, F-50/11, EU:F:2012:51, Rn. 21, und vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 56).

    Folglich hat der Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt, und die Klage ist als gegen die angefochtene Entscheidung, deren Begründung durch die ablehnende Entscheidung über die Beschwerde näher ausgeführt wird, gerichtet anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2004, Eveillard/Kommission, T-258/01, Rn. 31 und 32, und vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 57).

    Insoweit kann das Gericht nachprüfen, ob die Stellungnahme eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihr enthaltenen Schlussfolgerungen beruhen, beurteilt werden können, und ob ein verständlicher Zusammenhang zwischen den in ihr enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlussfolgerungen besteht, zu denen der betreffende Invaliditätsausschuss gelangt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Trotz der Antworten von Dr. M. ist festzustellen, wie sich aus der Akte ergibt und im Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56) festgestellt wurde, dass die medizinischen und administrativen Akten inhaltlich die gegenteilige Schlussfolgerung stützen, nach der die Krankheit, auf der die Dienstunfähigkeit des Klägers beruht, berufsbedingt ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsausschuss, wenn er mit komplexen medizinischen Fragen befasst ist, die sich auf den Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit des Betroffenen und der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit für ein Organ beziehen, nach der Rechtsprechung insbesondere anzugeben hat, auf welche Aktenbestandteile er sich stützt, und, im Fall von wesentlichen Abweichungen, die Gründe auszuführen hat, aus denen er von bestimmten früheren, einschlägigen medizinischen Gutachten abweicht, die für den Betroffenen günstiger sind (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn ein gemäß Art. 78 des Statuts befasster Invaliditätsausschuss zu anderen als den vom gemäß Art. 73 des Statuts befassten Ärzteausschuss angenommenen Schlussfolgerungen gelangen kann, hat er jedoch die Gründe darzulegen, die ihn dazu bewogen haben, von den Beurteilungen in den medizinischen Gutachten abzuweichen, die die Anerkennung der Krankheit als berufsbedingt nach Art. 73 des Statuts erlaubten, und diese Gründe klar und verständlich anzugeben (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar entweder in seinen an die Anstellungsbehörde übermittelten Schlussfolgerungen oder in seinem etwaigen in der Folge erstellten zusammenfassenden medizinischen Gutachten.

    Nach seiner Auffassung hat die Anstellungsbehörde ihre Kontrolle tatsächlich ausgeübt, indem sie überprüfte und beurteilte, ob der zweite Invaliditätsausschuss sich vergewissert hatte, dass er über alle notwendigen Angaben zur Erfüllung seiner Aufgabe verfügte und ordnungsgemäß über die Anforderungen informiert war, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), ergaben.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die beschränkte gerichtliche Kontrolle, die das Gericht bei ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne vorzunehmen hat, eine Rüge betreffend einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, mit dem das Gutachten des Invaliditätsausschusses behaftet sei, nicht durchgreifen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Auffassung des Klägers ist in Anbetracht des langen Zeitraums von 19 Monaten zwischen der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), und dem Abschluss der Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses am 10. November 2014 eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer festzustellen.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, ein Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Beachtung der Unionsrichter sicherstellt und der als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übernommen wurde (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-86/11, EU:F:2013:56, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ausschuss der Regionen weist ferner auf die große Ähnlichkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem der Rechtssache hin, in der das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), ergangen sei, in dem ein Verstoß gegen das Kollegialprinzip verneint worden sei.

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall Dr. M. auf die wesentlichen Gesichtspunkte aufmerksam gemacht hatte, die zur Aufhebung der Entscheidung des ersten Invaliditätsausschusses im Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), geführt hatten.

    In Anbetracht dieser Erwägungen sowie des Umstands, dass der Kläger in seiner Beschwerde mehrere Argumente vorgebracht hatte, die darlegen sollten, dass nicht nur die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses, sondern auch das zusammenfassende medizinische Gutachten rechtswidrig seien, insbesondere im Licht des Urteils vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), hätte der Ausschuss der Regionen zumindest das Gutachten heranziehen müssen.

    Der Kläger trägt vor, der Ausschuss der Regionen habe das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), nicht durchgeführt.

    Der Ausschuss der Regionen tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend, das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), tatsächlich durchgeführt zu haben.

    Im Licht dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Ausschuss der Regionen das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), richtig durchgeführt hat.

    Dem Kläger obliegt es nämlich auch, im Licht der oben in Rn. 152 bis 154 angeführten Rechtsprechung zu präzisieren, in welcher Weise diese unzureichende Kontrolle zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-86/11, EU:F:2013:56), beigetragen hat.

  • EuGöD, 18.11.2014 - F-156/12

    McCoy / Ausschuss der Regionen

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    Am 18. November 2014 erließ das Gericht für den öffentlichen Dienst das Urteil in dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Ausschuss der Regionen (Urteil vom 18. November 2014, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-156/12 , EU:F:2014:247), in dem es feststellte, dass der Ausschuss der Regionen seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt habe.

    Am 19. November 2014 übersandte Dr. G. Anmerkungen zu den Protokollen der Sitzungen des zweiten Invaliditätsausschusses und machte Dr. M. und Dr. H. auf das Urteil vom 18. November 2014, McCoy/Ausschuss der Regionen (F-156/12 , EU:F:2014:247), aufmerksam.

    Als Erstes gibt die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde an, dass sie Dr. M. ersucht habe, "zu bestätigen ... dass die bereits am 23. Mai 2007 festgestellte Unfähigkeit von Herrn McCoy, seine Arbeit zu verrichten (Art. 78), tatsächlich nicht - auch nicht teilweise - mit seiner am 9. Januar 2009 anerkannten Berufskrankheit (Art. 73) ("ängstlich-depressive Störung im Rahmen eines schweren Verwaltungskonflikts, der mit Mobbing vergleichbar ist") (vgl. Urteil vom 18. November 2014, McCoy/Ausschuss der Regionen, F-156/12, EU:F:2014:247, Rn. 64), zusammenhing, [und dass diese] Schlussfolgerung in dem [zusammenfassenden] Gutachten, das insbesondere erläutere, warum der [zweite] Invaliditätsausschuss beschlossen habe, von den früheren, für Herrn McCoy günstigen Gutachten abzuweichen, gut begründet worden sei".

  • EuG, 25.10.2017 - T-551/16

    Lucaccioni / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Belastung durch Asbest

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    Was die Begründetheit des Schadensersatzantrags des Klägers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Union von einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, auf das Vorliegen eines Schadens und auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Lucaccioni/Kommission, T-551/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:751, Rn. 122).

    Eine solche Verlängerung der Situation des Abwartens und der Ungewissheit, die durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung herbeigeführt wurde, stellt einen schon jetzt ersatzfähigen immateriellen Schaden dar, den der Ausschuss der Regionen durch eine nach billigem Ermessen festzusetzende angemessene Entschädigung wiedergutzumachen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Lucaccioni/Kommission, T-551/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:751, Rn. 144).

  • EuGH, 21.01.1987 - 76/84

    Rienzi / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    Daher oblag es dem Invaliditätsausschuss, zu untersuchen, ob aus medizinischer Sicht die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einer Berufskrankheit beruhte, deren Ursache in den Arbeitsbedingungen des Klägers zur Zeit seiner Tätigkeit im Ausschuss der Regionen lag oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 1987, Rienzi/Kommission, 76/84, EU:C:1987:17, Rn. 9 und 12).

    Er hatte daher zu untersuchen, ob aus medizinischer Sicht die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einer Berufskrankheit beruhte, deren Ursache in den Arbeitsbedingungen des Klägers lag, oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Rienzi/Kommission, 76/84, EU:C:1987:17, Rn. 9 und 12).

  • EuG, 29.06.2005 - T-254/04

    Pappas / Ausschuss der Regionen

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2005, Pappas/Ausschuss der Regionen, T-254/04, EU:T:2005:260, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das beklagte Organ ist nach Art. 266 AEUV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu beseitigen, was im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts bedeutet, dass der Kläger exakt in die Situation zurückversetzt werden muss, in der er sich vor Erlass dieses Rechtsakts befunden hat (Beschluss vom 29. Juni 2005, Pappas/Ausschuss der Regionen, T-254/04, EU:T:2005:260, Rn. 37, und Urteil vom 15. April 2010, Angelidis/Parlament, F-104/08, EU:F:2010:23, Rn. 36).

  • EuGöD, 14.09.2010 - F-79/09

    AE / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    In solchen Fällen ist es für die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit nicht erforderlich, dass die Ausübung des Dienstes die einzige, wesentliche oder überwiegende Ursache der Krankheit ist (Urteil vom 14. September 2010, AE/Kommission, F-79/09, EU:F:2010:99, Rn. 83).

    Es trifft zwar zu, dass die Dauer eines medizinischen Verfahrens sich auf die Beurteilung der Schwere und der Folgen einer Krankheit auswirken und die Untersuchung ihrer Ätiologie schwieriger gestalten kann (Urteil vom 14. September 2010, AE/Kommission, F-79/09, EU:F:2010:99, Rn. 102), jedoch wurde im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch behauptet, dass die überlange Dauer des Verfahrens die sachlichen Gesichtspunkte betroffen hätte, in Anbetracht derer der Invaliditätsausschuss seine Schlussfolgerungen erlassen hat.

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Verwaltung in ihrer Antwort auf eine Beschwerde einzelfallbezogene Gründe anführt, um ihre Entscheidung zu rechtfertigen, davon auszugehen ist, dass diese Gründe auch für die ablehnende Entscheidung gelten und daher als eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung relevante Information anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T-377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 15.04.2010 - F-104/08

    Angelidis / Parlament

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    Das beklagte Organ ist nach Art. 266 AEUV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu beseitigen, was im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts bedeutet, dass der Kläger exakt in die Situation zurückversetzt werden muss, in der er sich vor Erlass dieses Rechtsakts befunden hat (Beschluss vom 29. Juni 2005, Pappas/Ausschuss der Regionen, T-254/04, EU:T:2005:260, Rn. 37, und Urteil vom 15. April 2010, Angelidis/Parlament, F-104/08, EU:F:2010:23, Rn. 36).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    Zur dritten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass "[n]ach Art. 41 der Charta ... jede Person u. a. ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch behandelt werden [und d]ieses Unparteilichkeitsgebot ... zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne [umfasst], dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen" (Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155).
  • EuG, 07.06.1991 - T-14/91

    Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 23.10.2018 - T-567/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Verwaltung auferlegte Fürsorgepflicht und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach der Rechtsprechung insbesondere gebieten, dass die Anstellungsbehörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (Beschluss vom 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T-14/91, EU:T:1991:28, Rn. 50).
  • EuGöD, 19.06.2013 - F-89/11

    Goetz / Ausschuss der Regionen

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGöD, 18.04.2012 - F-50/11

    Buxton / Parlament

  • EuG, 10.11.2010 - T-260/09

    HABM / Simões Dos Santos

  • EuGöD, 21.10.2009 - F-33/08

    V / Kommission

  • EuG, 10.06.2004 - T-258/01

    Eveillard / Kommission

  • EuG, 27.02.2003 - T-20/00

    Kommission / Camacho-Fernandes

  • EuG, 22.11.1990 - T-54/89

    Frau V. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Bedienstete auf Zeit -

  • EuG, 11.04.2006 - T-394/03

    Angeletti / Kommission

  • EuGöD, 14.07.2011 - F-98/07

    Petrilli / Kommission

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuGöD - F-139/15 (anhängig)

    McCoy / Ausschuss der Regionen

  • EuG, 20.03.2024 - T-623/18

    EO/ Kommission

    En premier lieu, il convient de relever que, selon une jurisprudence constante, un arrêt d'annulation opère ex tunc et a donc pour effet d'éliminer rétroactivement l'acte annulé de l'ordre juridique (voir, en ce sens, arrêts du 26 avril 1988, Asteris e.a./Commission, 97/86, 99/86, 193/86 et 215/86, EU:C:1988:199, point 30, et du 23 octobre 2018, McCoy/Comité des régions, T-567/16, EU:T:2018:708, point 154 et jurisprudence citée).
  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

    Insoweit muss er die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweismittel, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2018, McCoy/Ausschuss der Regionen, T-567/16, EU:T:2018:708, Rn. 98; vgl. auch entsprechend Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, sowie vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 36).
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