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   EuG, 24.01.1995 - T-114/92   

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EuG, 24.01.1995 - T-114/92 (https://dejure.org/1995,3155)
EuG, Entscheidung vom 24.01.1995 - T-114/92 (https://dejure.org/1995,3155)
EuG, Entscheidung vom 24. Januar 1995 - T-114/92 (https://dejure.org/1995,3155)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb - Urheberrechte - Verordnung Nr. 17 - Zurückweisung einer Beschwerde - Pflichten bei der Untersuchung von Beschwerden - Gemeinschaftsinteresse.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigtes Klageinteresse eines Verbandes von Diskothekenbetreibern gegen eine Entscheidung der Kommission; Vorliegen eines legitimen Interesses eines Unternehmensverbandes an der Einlegung einer Beschwerde ; Zuständigkeit des Gerichts im Rahmen einer ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 Art. 3 Abs. 2 b; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 174; ; EG-Vertrag Art. 176; ; EG-Vertrag Art. 190; ; EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 86

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Urheberrechts- und Wettbewerbsfall

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    In seinen Urteilen vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 395/87 (Tournier, Slg. 1989, 2521, 2580) und den verbundenen Rechtssachen 110/88, 241/88 und 242/88 (Lucazeau u. a., Slg. 1989, 2811, 2834) erkannte der Gerichtshof u. a. für Recht: "Artikel 85 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er jegliche zwischen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten abgestimmte Verhaltensweise untersagt, die bezweckt oder bewirkt, daß jede Gesellschaft den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Benutzern den unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen verweigert... Artikel 86 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine nationale Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, unangemessene Geschäftsbedingungen erzwingt, wenn die Gebühren, die sie von Diskotheken fordert, erheblich höher sind als die in den anderen Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren, sofern die verschiedenen Tarife, was ihre Höhe betrifft, miteinander auf einheitlicher Grundlage verglichen wurden.

    Zu dem Vorbringen bezueglich des Vorliegens eines Kartells zwischen den einzelnen nationalen Gesellschaften zur Verwaltung von Urheberrechten macht sie geltend, daß zwar das Vorliegen eines solchen Kartells, für das sie ein gewichtiges Indiz nicht habe finden können, nicht ausgeschlossen werden könne, daß man ihm aber andererseits keine konkreten Auswirkungen im Bereich der Tarife zuschreiben könne, von denen einige in der Zeit nach dem Erlaß der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. herab-, andere heraufgesetzt worden seien.

    ° daß er zu Recht die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1992 begehrt, da die Kommission es unterlassen hat, über die in ihrem Untersuchungsbericht vom 7. November 1991 zusammengetragenen Tatsachen im Hinblick auf die Grundsätze der Artikel 85 und 86 des Vertrages in der Auslegung der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. zu entscheiden;.

    Obwohl die SACEM im Anschluß an die Urteile Tournier und Lucazeau u. a. die Struktur ihrer Tarife geändert habe, bestehe die Diskriminierung fort.

    58 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe es unterlassen, die Gebührenpraktiken der SACEM, wie sie sich aus ihrem Untersuchungsbericht vom 7. November 1991 ergeben, rechtlich zu würdigen; diese Unterlassung sei rechtswidrig, weil diese Gebührenpraktiken den Urteilen Tournier und Lucazeau u. a. zufolge unmittelbar unter Artikel 86 des Vertrages fielen.

    61 Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß der französische Conseil de la concurrence in einer Stellungnahme vom Mai 1993 die Auffassung vertreten habe, daß die von der SACEM angewandten Gebühren sowohl vor als auch nach der im Januar 1990 erfolgten Senkung spürbar höher seien als diejenigen, die von den anderen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten im Sinne der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. angewandt würden, ohne daß ihre Höhe durch objektive und relevante Unterschiede bei der Wahrnehmung von Urheberrechten in Frankreich und in den anderen Mitgliedstaaten gerechtfertigt sei.

    Vor dem Hintergrund der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. hätte die Kommission feststellen müssen, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 86 des Vertrages gegenüber der SACEM erfuellt seien.

    Den Urteilen Tournier und Lucazeau u. a. lasse sich ohne weiteres entnehmen, daß das Gemeinschaftsinteresse entweder durch das autonome Verhalten einer nationalen Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten oder aber durch das Parallelverhalten der anderen Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Europa berührt werde.

    90 Angesichts der Entscheidungsformel der Urteile Tournier und Lucazeau u. a. ist das Gericht der Auffassung, daß die tatsächlichen Gesichtspunkte, wie sie in dem Bericht vom 7. November 1991 angeführt sind, der eben einen solchen Vergleich der Höhe der von den Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzten Gebühren auf einheitlicher Grundlage enthält, den französischen Gerichten die Feststellung erlauben sollten, ob die Höhe der von der SACEM festgesetzten Gebühren einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstellt.

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    62 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts in den Beziehungen zwischen den Bürgern unmittelbare Wirkungen erzeugen und in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT, Slg. 1974, 51, Randnr. 16; vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 37/79, Lauder, Slg. 1980, 2481, Randnr. 13; vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts in der Rechtssache Tetra Pak/Kommission, a. a. O., Randnr. 42).

    Zum einen sind die nationalen Gerichte angesichts der zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten geteilten Zuständigkeit für die Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages (Urteile Delimitis, Randnrn. 44 und 45, und Automec II, Randnr. 90) durch eine von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise nicht gebunden.

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    Ausserdem brauche sie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags vorbrächten; es reiche aus, wenn sie die Tatsachen anführe und die Rechtsausführungen mache, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1).
  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    62 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts in den Beziehungen zwischen den Bürgern unmittelbare Wirkungen erzeugen und in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT, Slg. 1974, 51, Randnr. 16; vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 37/79, Lauder, Slg. 1980, 2481, Randnr. 13; vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts in der Rechtssache Tetra Pak/Kommission, a. a. O., Randnr. 42).
  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    75 Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitigen Entscheidung ist daher zu prüfen, ob die in dem Schreiben nach Artikel 6 erfolgte und in Punkt 5 der streitigen Entscheidung stillschweigend wiederholte Feststellung eine unerläßliche Grundlage für die Entscheidung darstellt, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen und die Sache an die nationalen Gerichte zu verweisen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31).
  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    Die Entscheidung sei ausreichend begründet, um den Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen, so daß sie den Anforderungen genüge, die insoweit in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts aufgestellt worden seien (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867).
  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    Angesichts dieser Verteilung der Zuständigkeit auf Kommission und nationale Gerichte und des sich hieraus ergebenden Rechtsschutzes für die Bürger vor den nationalen Gerichten haben Gerichtshof und Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der eine Beschwerde nach diesem Artikel einlegt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag über das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages verleiht (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 17; Urteile Rendo u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 98, und Automec II, a. a. O., Randnrn. 75 und 76).
  • EuGH, 14.07.1972 - 55/69

    Cassella Farbwerke / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 55/69, Cassella/Kommission, Slg. 1972, 887, Randnr. 22, und in der Rechtssache 56/69, Hoechst/Kommission, Slg. 1972, 927, Randnr. 22; VBVB und VBBB/Kommission, a. a. O., Randnr. 22; Urteile des Gerichts La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnr. 41, und Asia Motor France u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31).
  • EuGH, 14.07.1972 - 56/69

    Hoechst AG / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 55/69, Cassella/Kommission, Slg. 1972, 887, Randnr. 22, und in der Rechtssache 56/69, Hoechst/Kommission, Slg. 1972, 927, Randnr. 22; VBVB und VBBB/Kommission, a. a. O., Randnr. 22; Urteile des Gerichts La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnr. 41, und Asia Motor France u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31).
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 24.01.1995 - T-114/92
    41 Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen (Urteile des Gerichts La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 10.07.1980 - 37/79

    Marty / Lauder

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 13.07.1989 - 110/88

    Lucazeau u.a. / SACEM u.a.

  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuG, 18.11.1992 - T-16/91

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 18.05.1994 - T-37/92

    Bureau européen des unions des consommateurs und National Consumer Council gegen

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    Da die UIC nicht an dem dem Erlaß der Entscheidung vorhergegangenenVerwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei und nach der Veröffentlichung derStellungnahmen der Kommission vom 29. Mai 1993 und vom 4. Juni 1994 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften keine Erklärungen abgegeben habe,habe sie im Rahmen der vorliegenden Klage weder ein Rechtsschutzinteresse nocheine Klagebefugnis (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in derRechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, und vom 11. Oktober 1983in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045,sowie Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92,BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147).
  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass die früheren Rechtssachen, in denen sich das Gericht bereits zu einem Vorbringen der Kommission im Zusammenhang mit der angeblichen Möglichkeit für die Beschwerdeführer, Rechtsschutz vor den nationalen Behörden und Gerichten zu erlangen, zu äußern hatte, Fälle betrafen, in denen die von den jeweiligen Beschwerdeführern beanstandeten Verhaltensweisen in ihrem Ausmaß im Wesentlichen auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt waren und die genannten Behörden oder Gerichte bereits angerufen worden waren (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995, BEMIM/Kommission, T-114/92, Slg. 1995, II-147, Randnrn.
  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995, BEMIM/Kommission, T-114/92, Slg. 1995, II-147, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Die Rechtsmittelführer tragen vor, die in Randnummer 86 des Urteils Automec II enthaltene Formulierung sei in allen die Bewertung des Gemeinschaftsinteresses betreffenden späteren Urteilen des Gerichts aufgegriffen worden (Urteile vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 80, und T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 62).
  • BGH, 06.03.2001 - KVZ 20/00

    Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden der Kartellbehörden

    Bei ihrer Entscheidung über ein Einschreiten kann sie unter anderem auch berücksichtigen, daß ein vorrangiges Gemeinschaftsinteresse nicht besteht und der Antragsteller die Möglichkeit hat, seine kartellrechtlichen Einwendungen in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen (EuGH, Urt. v. 18.10.1979 - Rs. 125/78, Slg. 1979, 3173, Tz. 18 - GEMA; EuG Slg. 1992 II, 2223, Tz. 85 ff. - Automec II; Urt. v. 24.1.1995 - T-114/92, Slg. 1995 II, 147, Tz. 80 ff. - BEMIM; Slg. 1995 II, 185, Tz. 62 ff. - Tremblay).
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) und vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) sowie das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92 (BEMIN/Kommission, Slg. 1995, II-150), in denen das Gemeinschaftsgericht Klagen von repräsentativen Verbänden zugelassen habe, seien hier nicht einschlägig, da sie im Rahmen des Wettbewerbs- und des Antidumpingrechts ergangen seien, wo anders als im Recht der staatlichen Beihilfen ein Verfahren für die Behandlung von Beschwerden vorgesehen sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

    47: - Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78 (GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 17), Beschluss Koelman (zitiert in Fußnote 46, Randnr. 39), Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92 (BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 62).
  • EuG, 07.06.2006 - T-213/01

    DAS GERICHT ENTSCHEIDET ÜBER FRAGEN DER BETEILIGUNG VON BESCHWERDEFÜHRERN AN

    112 Das Gericht hat allerdings bereits entschieden, dass ein Unternehmensverband, auch wenn er durch die gerügte Verhaltensweise nicht unmittelbar als ein auf dem fraglichen Markt tätiges Unternehmen betroffen ist, gleichwohl ein berechtigtes Interesse an der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 geltend machen kann, sofern die beanstandete Verhaltensweise geeignet ist, die Interessen seiner Mitglieder zu verletzen (Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 28).
  • EuG, 12.06.1997 - T-504/93

    Verbotene Absprache auf dem Gebiet der Annahme von Wetten für Pferderennen;

    Folglich ist der Gemeinschaftsrichter im Fall einer Klage gegen eine derartige Entscheidung ebenfalls mit allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befasst, von denen die Kommission den Beschwerdeführer in Beantwortung seiner Beschwerde unterrichtet hat (siehe insoweit Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-59/96

    Koelman / Kommission

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts verleiht jedoch Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der eine Beschwerde nach diesem Artikel einlegt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag über das Vorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 des Vertrages (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 62).
  • EuG, 16.09.1998 - T-110/95

    IECC / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

  • EuG, 27.09.2012 - T-387/09

    Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-68/94

    Französische Republik und Société commerciale des potasses et de l'azote (SCPA)

  • EuG, 16.12.2020 - T-515/18

    Fakro/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.1997 - C-359/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Französische Republik gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1995 - C-19/93

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996 - C-91/95

    Roger Tremblay, Harry Kestenberg und Syndicat des exploitants de lieux de loisirs

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-282/95

    Guérin automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 24.09.1996 - T-57/91

    National Association of Licensed Opencast Operators gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1995 - C-480/93

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2001 - C-450/98

    IECC / Kommission

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