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   EuG, 24.01.2019 - T-181/18   

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https://dejure.org/2019,772
EuG, 24.01.2019 - T-181/18 (https://dejure.org/2019,772)
EuG, Entscheidung vom 24.01.2019 - T-181/18 (https://dejure.org/2019,772)
EuG, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - T-181/18 (https://dejure.org/2019,772)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Multifit/ EUIPO (TAKE CARE)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke TAKE CARE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Multifit/ EUIPO (TAKE CARE)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke TAKE CARE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 24.01.2019 - T-181/18
    Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 29).

    Eine komplexe Marke hat jedoch keine Unterscheidungskraft für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte - wie etwa die Art und Weise, in der die Bestandteile miteinander kombiniert sind - darauf hinweisen, dass diese Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547" Rn. 34 und 37).

    Zum anderen ist der Nachweis, dass die angemeldete Marke tatsächlich von anderen Anbietern auf dem Markt benutzt wird, zwar im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d, nicht jedoch im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ein relevanter Gesichtspunkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 24.01.2019 - T-181/18
    Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich indessen auch, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. Mai 2016, U-R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 47).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 25. Mai 2016, THE DINING EXPERIENCE, T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 48).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 24.01.2019 - T-181/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Marke unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn sie geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.05.2016 - T-422/15

    U-R LAB / EUIPO (THE DINING EXPERIENCE)

    Auszug aus EuG, 24.01.2019 - T-181/18
    Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich indessen auch, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. Mai 2016, U-R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 47).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 25. Mai 2016, THE DINING EXPERIENCE, T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 48).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-70/13

    Getty Images / HABM

    Auszug aus EuG, 24.01.2019 - T-181/18
    So konnte die Beschwerdekammer zum einen davon ausgehen, dass sie das etwaige Fehlen eines beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht beurteilen müsse, um die Eintragung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 32).
  • BPatG, 17.02.2020 - 26 W (pat) 523/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "silber SINGLES (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    Die Verwendung wird ohne jede Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen auch nur in dieser Allgemeinheit verstanden (vgl. BPatG 27 W (pat) 512/12 - ; EuG, Urt. v. 24. Januar 2019 - T-181/18 - ).
  • BPatG, 17.02.2020 - 26 W (pat) 524/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "silber SINGLES (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    Die Verwendung wird ohne jede Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen auch nur in dieser Allgemeinheit verstanden (vgl. BPatG 27 W (pat) 512/12 - ; EuG, Urt. v. 24. Januar 2019 - T-181/18 - ).
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