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   EuG, 24.03.2011 - T-386/06   

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https://dejure.org/2011,9476
EuG, 24.03.2011 - T-386/06 (https://dejure.org/2011,9476)
EuG, Entscheidung vom 24.03.2011 - T-386/06 (https://dejure.org/2011,9476)
EuG, Entscheidung vom 24. März 2011 - T-386/06 (https://dejure.org/2011,9476)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Pegler / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung

  • EU-Kommission PDF

    Pegler / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung

  • EU-Kommission

    Pegler / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und Kupferfittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung [Tochtergesellschaft und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
    Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung [Tochter- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pegler / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Pegler / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 - Pegler / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG"Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommen (Sache COMP/F"1/38.121 - Rohrverbindungen) betreffend eine Absprache über die Festlegung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 28.02.2002 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    Sie stützt dieses Vorbringen auf die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission (T-6/89, Slg. 1991, II-1623), und vom 28. Februar 2002, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (T-354/94, Slg. 2002, II-843).

    Die Klägerin kann daher nicht unter Berufung auf das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 93 angeführt, mit Erfolg geltend machen, dass Tomkins die einzige juristische Person gewesen sei, die als haftbar für die Zuwiderhandlung habe erachtet werden können, weil das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen habe, unter der Leitung von Tomkins gestanden habe.

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    Sie stützt dieses Vorbringen auf die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission (T-6/89, Slg. 1991, II-1623), und vom 28. Februar 2002, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (T-354/94, Slg. 2002, II-843).

    Gemäß der Rechtsprechung könne die Kommission einer Person außerhalb des betreffenden Unternehmens die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung außerdem nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anlasten (Urteil Enichem Anic/Kommission, Randnr. 237).

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin, wäre die Höchstgrenze der gegen sie allein zulässigen Geldbuße erreicht worden, Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze gehabt hätte (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 390).
  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    Was den zweiten Gesichtspunkt betrifft, muss sich der Umsatz, auf dessen Grundlage die Kommission die Größe der fraglichen Unternehmen bestimmt, auf ihre Situation zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit einem Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn die juristischen Personen, die zu dem Unternehmen gehörten, als die Zuwiderhandlung begangen worden ist, nicht mehr demselben Konzern angehören (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C-248/98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 71).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    Darüber hinaus kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten der Muttergesellschaft, der Tochtergesellschaft oder gesamtschuldnerisch der Mutter- und der Tochtergesellschaft auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 331 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    Wenn Tätigkeiten, die eine Zuwiderhandlung darstellen, auf eine andere juristische Person desselben Konzerns übertragen wurden, kann zwar nach ständiger Rechtsprechung der Nachfolger auch dann für diese Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden, wenn die erste Rechtseinheit rechtlich noch fortbesteht (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 132; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 358).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Unternehmensbegriff jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25).
  • EuGH, 24.10.1995 - C-266/93

    Bundeskartellamt / Volkswagen und VAG Leasing

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 475 bis 483), und vom 24. Oktober 1995, Volkswagen und VAG Leasing (C-266/93, Slg. 1995, I-3477, Randnr. 19), sowie die Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. 2000, C 291, S. 1) führt die Klägerin aus, die Kommission habe entweder das Wesen des Vertretungsverhältnisses, in dem sie zu FHT gestanden habe, nicht verstanden oder rechtsfehlerhaft das Problem umgangen, ohne die ihr vorgelegten Beweise gebührend zu berücksichtigen.
  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
    Wenn Tätigkeiten, die eine Zuwiderhandlung darstellen, auf eine andere juristische Person desselben Konzerns übertragen wurden, kann zwar nach ständiger Rechtsprechung der Nachfolger auch dann für diese Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden, wenn die erste Rechtseinheit rechtlich noch fortbesteht (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 132; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 358).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 22.01.2013 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Art. 1 der streitigen Entscheidung ist durch das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Pegler/Kommission (T-386/06, Slg. 2011, II-1267), insoweit für nichtig erklärt worden, als die Kommission darin die Beteiligung von Pegler an dem fraglichen Kartell für den Zeitraum von 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 feststellt.

    Nach dem Hinweis in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf, insbesondere nicht über Teile, die andere Adressaten betreffen und gegen die sich die Anträge der Klägerin nicht richten (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363), hat das Gericht in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die mit der Nichtigkeitsklage in dem dem Urteil Pegler/Kommission zugrunde liegenden Rechtsstreit teilweise obsiegt hatte, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten.

    Das Gericht habe zu Recht einen engen und "unauflösbaren" Zusammenhang zwischen den Urteilen Pegler/Kommission und Tomkins/Kommission angenommen, der im Sinne einer geordneten Rechtspflege Querverweise zwischen den beiden Rechtssachen rechtfertige.

    Tomkins erachtet diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet, da die Kommission in dem Verfahren, in dem das Urteil Pegler/Kommission ergangen sei, Partei gewesen sei und somit die Argumente hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung sehr wohl gekannt habe.

    Im vorliegenden Fall ist ein solcher Beweis hinsichtlich des Zeitraums vom 31. Dezember 1988 bis zum 29. Oktober 1993 nicht endgültig erbracht worden, da das Gericht die streitige Entscheidung in Bezug auf diesen Zeitraum in seinem Urteil Pegler/Kommission teilweise für nichtig erklärt hat.

    Mit dem zweiten Teil macht die Kommission eine Inkohärenz oder Unklarheit der Begründung des angefochtenen Urteils geltend, da das Gericht zum einen die Kommission auffordere, sein Urteil Pegler/Kommission in Bezug auf den Abschreckungsmultiplikator zu berücksichtigen, und zum anderen in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils die Höhe der gegen Tomkins verhängten Geldbuße selbst festsetze.

  • EuG, 24.03.2011 - T-382/06

    Tomkins / Kommission

    Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-386/06 hat das Gericht Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission darin die Beteiligung von Pegler an dem fraglichen Kartell im Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 festgestellt hat.

    Ungeachtet der oben angeführten Rechtsprechung, vor allem des Urteils Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., ist im vorliegenden Fall jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-386/06 teilweise obsiegt hat, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellen.

    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in der Rechtssache T-386/06, die Anlass zu dem Urteil Pegler/Kommission vom heutigen Tag gegeben hat, festgestellt hat, dass die Kommission diesen Multiplikator zu Unrecht angewandt hat, da ihr insofern ein Fehler bei der Anwendung der Kriterien unterlaufen ist, die in den Leitlinien von 1998 für die Berechnung der Geldbuße vorgesehen sind (siehe oben, Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, wie die Kommission in ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend gemacht hat, der Streitgegenstand der Anträge von Tomkins in der Rechtssache T-382/06 und derjenige in den Anträgen von Pegler in der Rechtssache T-386/06 nicht identisch waren, da die Klage von Tomkins nach der Rücknahme des wesentlichen Teils ihrer Klagegründe nicht mehr auf die Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung gerichtet war.

    4- T-386/06 (Slg. 2011, II-1267).

  • EuG, 03.11.2014 - T-381/06

    FRA.BO / Kommission

    Cette requête s'inscrit dans une série de 10 recours en annulation de la décision Raccords (affaires Viega/Commission, T-375/06 ; Legris Industries/Commission, T-376/06 ; Comap/Commission, T-377/06 ; IMI e.a./Commission, T-378/06 ; Kaimer e.a./Commission, T-379/06 ; FRA.BO/Commission, T-381/06 ; Tomkins/Commission, T-382/06 ; IBP et International Building Products France/Commission, T-384/06 ; Aalberts Industries e.a./Commission, T-385/06, et Pegler/Commission, T-386/06).

    En particulier, dans quatre affaires dont la langue de procédure était l'anglais (T-378/06, T-381/06, T-382/06, T-386/06), y compris celle introduite par FRA.BO, la Commission s'est fait assister par le même cabinet d'avocats.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-668/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, mit denen dieses die

    Or, conformément au point 125 de l'arrêt du Tribunal du 24 mars 2011, Pegler/Commission (T-386/06, Rec.
  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

    Or, conformément au point 125 de l'arrêt du Tribunal du 24 mars 2011, Pegler/Commission (T-386/06, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    32- T-386/06, EU:T:2011:115.
  • EuG, 16.09.2013 - T-408/10

    Roca Sanitario / Kommission

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Randnr. 56 des Urteils Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, bestätigt hat, dass das Gericht im Hinblick darauf, dass Tomkins plc in ihrer Klage keinen Fehler bei der Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators geltend gemacht hatte, zu Recht die Geldbußenermäßigung nicht auf die Muttergesellschaft im Rahmen der von dieser erhobenen Klage erstreckt hatte, obwohl es im Rahmen der von Pegler Ltd, der Tochtergesellschaft von Tomkins, erhobenen Klage die Geldbuße ermäßigt hatte, nachdem es einen solchen Fehler festgestellt hatte (Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Pegler/Kommission, T-386/06, Slg. 2011, II-1267, Randnrn.
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