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   EuG, 24.03.2011 - T-455/08   

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EuG, 24.03.2011 - T-455/08 (https://dejure.org/2011,79524)
EuG, Entscheidung vom 24.03.2011 - T-455/08 (https://dejure.org/2011,79524)
EuG, Entscheidung vom 24. März 2011 - T-455/08 (https://dejure.org/2011,79524)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten des Flughafens Leipzig/Halle - Finanzierung der Investitionen in den Bau der neuen Start- und Landebahn Süd - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Kein ...

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  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    In den Rechtssachen T-443/08 und T-455/08.

    Kläger in der Rechtssache T-443/08,.

    Die Kläger haben ihre Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen von ADV am 26. (Rechtssache T-455/08) und 27. Mai 2009 (Rechtssache T-443/08) eingereicht.

    Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, hält die Kommission die Klage in der Rechtssache T-443/08 für unzulässig, weil die Kläger in jener Rechtssache weder individuell betroffen seien, noch ein Rechtsschutzinteresse hätten; dem widersprechen die Kläger.

    Vorab machen die Kläger in der Rechtssache T-443/08 zu den Rechtsfolgen der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle geltend, dass die Einstufung der Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe nach deutschem Recht zu ihrer Nichtigkeit führe.

    An zweiter Stelle schildern die Kläger in der Rechtssache T-443/08 die möglichen Folgen der Nichtigkeit der Kapitalzuführung insbesondere aus gesellschaftsrechtlicher und insolvenzrechtlicher Sicht.

    Drittens gehen die Kläger in der Rechtssache T-443/08 auf die möglichen Folgen der Nichtigkeit der Kapitalzuführung für die Richtigkeit der Jahresabschlüsse von FLH und MF und auf deren Berichtigung sowie auf einen etwaigen Verstoß der Leitungsorgane dieser Unternehmen gegen ihre Insolvenzantragspflicht ein.

    Sodann machen die Kläger in der Rechtssache T-443/08 geltend, sie hätten im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzinteresse.

    Hier hätten die Kläger in der Rechtssache T-443/08 im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Infrastrukturfinanzierung keine staatliche Beihilfe sei, während die Kommission sie als solche eingestuft habe.

    An zweiter Stelle weisen die Kläger in der Rechtssache T-443/08 darauf hin, dass sich für sie aus der Einstufung der Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe gravierende Nachteile ergäben, die nur durch die Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden könnten.

    Eine gerichtliche Klärung der sich nach deutschem Recht ergebenden Auswirkungen sei den Klägern in der Rechtssache T-443/08 ohne Vorgabe in der angefochtenen Entscheidung verwehrt, und nur durch ein Urteil des Gerichts sei es ihnen möglich, sich künftig rechtskonform zu verhalten.

    Zum Vorbringen der Kommission, es fehle an einer Beeinträchtigung ihrer Rechte, erinnern die Kläger in der Rechtssache T-443/08 daran, dass die Einstufung der Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags mit den daraus resultierenden abträglichen Folgen bewirke.

    Überdies beschwere diese Einordnung die Rechtsstellung der Kläger in der Rechtssache T-443/08 insoweit, als sie künftige Finanzierungen von Flughafeninfrastruktur bei der Kommission anmelden müssten.

    Die Kommission widerspricht der Beschreibung der Rechtsfolgen der angefochtenen Entscheidung durch die Kläger in der Rechtssache T-443/08 und macht geltend, diese hätten kein Rechtsschutzinteresse, gegen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung vorzugehen.

    Hier beantragen die Kläger in der Rechtssache T-443/08 die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass es sich zum einen bei der Kapitalzuführung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG handelt und dass zum anderen diese Beihilfe 350 Millionen Euro beträgt.

    Die bloße Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und somit für die Kläger in der Rechtssache T-443/08 grundsätzlich keine Beschwer darstellt, enthebt jedoch den Unionsrichter nicht der Prüfung, ob die Beurteilung der Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieser Kläger beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnr. 38, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 36).

    An erster Stelle bringen die Kläger in der Rechtssache T-443/08 verfahrensbezogene Argumente vor.

    Daher erzeugt der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung nicht dem von den Klägern in der Rechtssache T-443/08 im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt entspricht, für sich allein keinerlei verbindliche Rechtswirkung, die ihre Interessen beeinträchtigen kann.

    Zweitens ist das Vorbringen zu verwerfen, die Einstufung der Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe bedeute, dass die Kläger in der Rechtssache T-443/08 die künftigen Finanzierungen von Flughafeninfrastruktur anmelden müssten.

    Sodann ist das Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T-443/08 unerheblich, soweit es sich auf die Bestimmungen über bestehende Beihilferegelungen und die daraus folgenden Verpflichtungen, insbesondere diejenige zur Vorlage von Jahresberichten zu der Regelung, bezieht.

    Die Kläger in der Rechtssache T-443/08 haben nämlich keine Bestimmung angeführt, die im Bereich der Flughafeninfrastruktur die zeitliche Kumulierung von Beihilfen verbieten würde.

    Viertens ist zu dem Vorbringen, dass die Kommission den Klägern in der Rechtssache T-443/08 durch die Genehmigung der Kapitalzuführung nicht den Rechtsschutz gegen deren Einstufung als staatliche Beihilfe abschneiden dürfe, darauf hinzuweisen, dass die Union eine Rechtsunion ist, in der die Handlungen ihrer Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob sie mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zu denen auch die Grundrechte gehören, vereinbar sind.

    Hier ist den Klägern in der Rechtssache T-443/08 ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz jedoch keineswegs abgeschnitten.

    An zweiter Stelle führen die Kläger in der Rechtssache T-443/08 die erheblichen nachteiligen Folgen an, die die Einstufung der Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe nach sich ziehe.

    Erstens ist zur Nichtabsehbarkeit der Rechtsfolgen festzustellen, dass sie kein Rechtsschutzinteresse der Kläger in der Rechtssache T-443/08 begründen kann.

    Die Kläger in der Rechtssache T-443/08 beschränken sich aber darauf, geltend zu machen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu rechtswidrigen Beihilfen die Einstufung der Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe nach deutschem Recht zu ihrer unheilbaren Nichtigkeit führe, und deren "mögliche" Folgen zu beschreiben.

    Ohne dass auf die nach deutschem Recht an die Rechtswidrigkeit der Kapitalzuführung geknüpften Rechtsfolgen eingegangen zu werden braucht, ist hier zum einen hinsichtlich der vorgetragenen Nichtigkeit der Kapitalzuführung festzustellen, dass die Kläger in der Rechtssache T-443/08 nicht angeben, inwiefern diese Nichtigkeit, abgesehen von den Folgen, die sie haben soll (siehe unten, Randnr. 62), als solche ihre Interessen im Sinne der oben in Randnr. 46 angeführten Rechtsprechung berühren könnte.

    Was zum anderen die behaupteten Folgen der Nichtigkeit betrifft, ist dem Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T-443/08 nicht zu folgen.

    Im Übrigen sind es ausweislich ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts Letztere und nicht die Kläger in der Rechtssache T-443/08, die für die Zeit zwischen der Gewährung der Kapitalzuführung und der angefochtenen Entscheidung Zinsen auf den Betrag der Kapitalzuführung zahlen mussten, und zwar im Einklang mit dem Urteil CELF, wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 30. September 2009 (siehe oben, Randnr. 20) ausgeführt hat.

    Was den von den Klägern in der Rechtssache T-443/08 angesprochenen Umstand betrifft, dass sie Anteilseigner von FLH und MF und an der Bestellung von deren Leitungsorganen beteiligt seien, wird mit nichts dargetan, dass er ihnen ein eigenes, sich von dem des Beihilfeempfängers unterscheidendes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verleiht.

    Nur ergänzend ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern in der Rechtssache T-443/08 angesprochenen Folgen zukünftig, hypothetisch und ungewiss sind, so dass sie gemäß der oben in Randnr. 58 angeführten Rechtsprechung kein Rechtsschutzinteresse ihrerseits begründen können.

    Die Kläger in der Rechtssache T-443/08 beziehen sich nämlich in ihrer Klageschrift auf "mögliche" gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Folgen der vorgetragenen Nichtigkeit der Kapitalzuführung und nicht auf sichere Folgen.

    Sodann ist der Klageschrift zu den angesprochenen bilanzrechtlichen Folgen zu entnehmen, dass die Rechtslage nach deutschem Recht in Rechtsprechung und Lehre unklar ist und dass sich die Kläger in der Rechtssache T-443/08, auch was den Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht (siehe oben, Randnr. 38) betrifft, nur auf hypothetische, nicht aber auf sichere Fallgestaltungen beziehen.

    Schließlich haben die Kläger in der Rechtssache T-443/08 in Bezug auf die zivilrechtlichen Haftungsfolgen kein Verfahren genannt, das insoweit gegen FLH, MF oder ihre Leitungsorgane vor einem nationalen Gericht eingeleitet worden wäre.

    Ferner ist noch festzustellen, dass die beihilferechtliche Rechtsprechung, auf die sich die Kläger in der Rechtssache T-443/08 für die Zulässigkeit ihrer Klagen berufen, hier nicht einschlägig ist.

    Außerdem ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T-443/08 in ihrer Erwiderung aus jenem Urteil nicht, dass die Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe für sich genommen genügt, um ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn der Mitgliedstaat eine Maßnahme bei der Kommission angemeldet hat, hinsichtlich deren er um die Feststellung ersucht, dass sie keine Beihilfe sei.

    Was zweitens die Ungewissheiten hinsichtlich der Höhe der fraglichen Beihilfe betrifft, ist festzustellen, dass, soweit die Bestimmung des betreffenden Betrags einen Einfluss auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe oder auf die Zahlung von Zinsen haben könnte, ein solcher Einfluss die Lage von FLH und MF, gegenüber denen allein eine Rückforderung oder Zinszahlung geltend gemacht werden könnte, und nicht unmittelbar die Lage der Kläger in der Rechtssache T-443/08 beträfe.

    Nach alledem haben die Kläger in der Rechtssache T-443/08 kein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse dargetan, um gegen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung vorzugehen, soweit darin zum einen festgestellt wird, dass die Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist, und zum anderen, dass sich diese Beihilfe auf 350 Millionen Euro beläuft.

    Die Klage in der Rechtssache T-443/08 ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne dass die von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeit wegen fehlender individueller Betroffenheit der Kläger in dieser Rechtssache geprüft zu werden braucht.

    Da hier die Kläger in der Rechtssache T-443/08 unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und, wie von der Kommission beantragt, deren Kosten in dieser Rechtssache aufzuerlegen.

    Schließlich tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung ADV und die Bundesrepublik Deutschland in den Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 ihre eigenen Kosten.

    Die Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klage in der Rechtssache T-443/08 wird als unzulässig abgewiesen.

    Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-443/08.

    Die Bundesrepublik Deutschland und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. (ADV) tragen in den Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    Dem fügen die Klägerinnen in ihrer Erwiderung hinzu, dass es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer Flughafeninfrastruktur um zwei verschiedene Tätigkeiten handele, deren wirtschaftlichen Charakter die Kommission für jede dieser Tätigkeiten gesondert positiv nachweisen müsse; die Notwendigkeit dieser Differenzierung sei u. a. durch das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, Slg. 2008, II-3643), bestätigt worden.

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich die Verwaltung von Flughafeninfrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wird hier dadurch bestätigt, dass FLH Flughafendienstleistungen gegen Entgelt anbietet, das namentlich aus den Flughafengebühren stammt, die als Gegenleistung für die vom Flughafenkonzessionsinhaber erbrachten Dienstleistungen anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 90).

    Im Übrigen war auch der Flughafen, der in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil Ryanair/Kommission (siehe oben, Randnr. 77) erging, ein Regionalflughafen.

    Außerdem ist mit der ADP-Rechtsprechung seit 2000 anerkannt, dass Flughafenbetreiber grundsätzlich eine in den Anwendungsbereich der beihilferechtlichen Bestimmungen fallende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ausüben, was im Urteil Ryanair/Kommission (oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 88) bestätigt worden ist.

    Sodann ist die ADP-Rechtsprechung, auch wenn sie einen internationalen Großflughafen betraf, doch mit dem einen Regionalflughafen betreffenden Urteil Ryanair/Kommission (oben in Randnr. 77 angeführt) bestätigt worden.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    Der Begriff des Unternehmens umfasst im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 21).

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile FENIN/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 25, und MOTOE, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 22).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof selbst, wie die Kommission hervorgehoben hat, im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen auf den im Zusammenhang mit Kartellen angewandten Unternehmensbegriff Bezug genommen (vgl. dazu Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 107).

    Wie bereits dargelegt, umfasst der Begriff des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass zum einen Art. 87 Abs. 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 6. September 2006, 1talien und Wam/Kommission, T-304/04 und T-316/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63) und dass zum anderen die Einbringung von Kapital durch die öffentliche Hand unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik am Kriterium des privaten Kapitalgebers zu messen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, Slg. 2008, II-2305, Randnr. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu prüfen ist nämlich, ob diese Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit als Unternehmen eingestuft werden kann und ob ihr staatliche Mittel übertragen worden sind (vgl. in diesem Sinne das vorgenannte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 24).

    So kann eine staatliche Beihilfe nicht nur unmittelbar vom Staat gewährt werden, sondern auch von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilfe errichtet oder beauftragt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Staat ist nämlich durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf öffentliche Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 38).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    Der Begriff des Unternehmens umfasst im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 21).

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile FENIN/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 25, und MOTOE, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 22).

    Tätigkeiten, die an die Ausübung hoheitlicher Befugnisse anknüpfen, haben nämlich keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags rechtfertigen würde (vgl. Urteil MOTOE, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung ist somit für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen (Urteil MOTOE, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 25).

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 25, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 34).

    Die bloße Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und somit für die Kläger in der Rechtssache T-443/08 grundsätzlich keine Beschwer darstellt, enthebt jedoch den Unionsrichter nicht der Prüfung, ob die Beurteilung der Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieser Kläger beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnr. 38, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich ein Kläger zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33, Sniace/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 26, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 47).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    Der Begriff des Unternehmens umfasst im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 21).

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile FENIN/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 25, und MOTOE, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 22).

    An dritter Stelle ist zu berücksichtigen, dass für die Zwecke der Prüfung des wirtschaftlichen Charakters der Tätigkeit von FLH im Zusammenhang mit der Finanzierung des Ausbaus der Südbahn durch öffentliche Gelder die Tätigkeit der Errichtung oder des Ausbaus einer Infrastruktur, hier der Südbahn, nicht von deren späterer Nutzung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Nutzung der errichteten Infrastruktur zwangsläufig den Charakter der Ausbautätigkeit bestimmt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil FENIN/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 26).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    Aus dem Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, Slg. 2008, I-469, im Folgenden: Urteil CELF, Randnr. 46), ergibt sich, dass das Unionsrecht in einem solchen Fall gebietet, dass das nationale Gericht diejenigen Maßnahmen ergreift, die geeignet sind, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit wirksam zu beseitigen, dass es aber selbst dann, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, von dem nationalen Gericht nicht verlangt, die Rückzahlung der gesamten rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen.

    Im Fall der rechtswidrigen Durchführung einer Beihilfe, auf die eine positive Entscheidung der Kommission folgt, verstößt es somit nicht gegen das Unionsrecht, wenn der Empfänger zum einen die Zahlung der für die Zukunft geschuldeten Beihilfe verlangen und zum anderen die vor Erlass der positiven Entscheidung geleistete Beihilfe behalten kann, unbeschadet der Folgen, die sich unter den im Urteil CELF genannten Bedingungen aus der Rechtswidrigkeit der zu früh gezahlten Beihilfe ergeben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2008, Wienstrom, C-384/07, Slg. 2008, I-10393, Randnrn. 27 bis 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind es ausweislich ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts Letztere und nicht die Kläger in der Rechtssache T-443/08, die für die Zeit zwischen der Gewährung der Kapitalzuführung und der angefochtenen Entscheidung Zinsen auf den Betrag der Kapitalzuführung zahlen mussten, und zwar im Einklang mit dem Urteil CELF, wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 30. September 2009 (siehe oben, Randnr. 20) ausgeführt hat.

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 25, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 34).

    Selbst wenn nämlich die vorliegende Klage für unzulässig erklärt wird, sind sie nicht daran gehindert, beim nationalen Gericht im Rahmen eines dort anhängigen Rechtsstreits, in den sie gegebenenfalls verwickelt würden, um für die von ihnen angesprochenen Folgen der vorgetragenen Nichtigkeit der Kapitalzuführung einzustehen, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG zu beantragen, um die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüfen zu lassen, soweit sie feststellt, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Beihilfe handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sich diese Beihilfe auf 350 Millionen Euro beläuft.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich ein Kläger zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33, Sniace/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 26, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-455/08
    Während neue Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Kommission vorher zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor in dem Verfahren keine abschließende Entscheidung ergangen ist, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 1 EG rechtmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit festgestellt hat (Urteil Banco Exterior de España, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 148).

    Hinsichtlich bestehender Beihilfen kann daher gegebenenfalls nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unvereinbarkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt (Urteil Alzetta u. a./Kommission, Randnr. 147).

  • EuG, 10.04.2008 - T-233/04

    Niederlande / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG -

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuG, 20.06.2000 - T-597/97

    Euromin / Rat

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 06.09.2006 - T-304/04

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 18.12.2008 - C-384/07

    Wienstrom - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 11.12.2003 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • EuGH, 27.11.2001 - C-424/99

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 29.04.1999 - T-78/98

    Unione provinciale degli agricoltori di Firenze, Unione pratese degli

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

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