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   EuG, 24.04.2007 - T-132/06   

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https://dejure.org/2007,34244
EuG, 24.04.2007 - T-132/06 (https://dejure.org/2007,34244)
EuG, Entscheidung vom 24.04.2007 - T-132/06 (https://dejure.org/2007,34244)
EuG, Entscheidung vom 24. April 2007 - T-132/06 (https://dejure.org/2007,34244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament

    Durchführung eines Urteils des Gerichts - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

  • EU-Kommission

    Koldo Gorostiaga Atxalandabaso gegen Europäisches Parlament

    Vorschriften über die Organe

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 - Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Dezember 2005 in der Rechtssache T-146/04 hin erlassenen Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 22. März 2006, bestimmte, dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütungen für ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 22.12.2005 - T-146/04

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung

    Auszug aus EuG, 24.04.2007 - T-132/06
    Nichterklärung der in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 22. Dezember 2005, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (T-146/04, Slg. 2005, II-5989), erlassenen Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 22. März 2006.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Europäisches Parlament -

    In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über ein Rechtsmittel zu entscheiden, das der ehemalige Abgeordnete des Europäischen Parlaments Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (im Folgenden: Rechtsmittelführer) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2007 in der Rechtssache T-132/06, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament(2), eingelegt hat.

    - den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2007 in der Rechtssache T-132/06 aufzuheben;.

    Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen worden sei, da über die beiden aufeinanderfolgenden Klagen, die er in den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 erhoben habe - und die zum Urteil vom 22. Dezember 2005 bzw. zum Beschluss vom 24. April 2007 geführt hätten - in der Sache von denselben Richtern entschieden worden sei.

    Der Rechtsmittelführer behauptet, dass über die beiden Klagen, die er in den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 erhoben hat, in der Sache von denselben Richtern entschieden worden sei.

    Dies ist allerdings nur insoweit richtig, als alle Mitglieder der mit der Rechtssache T-132/06 befassten Zweiten Kammer des Gerichts ebenfalls an der Rechtssache T-146/04, die der Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden war, mitgewirkt haben.

    Umgekehrt sind zwei der an der Rechtssache T-146/04 mitwirkenden Richter nicht an der Rechtssache T-132/06 beteiligt gewesen.

    Wie der Rechtsmittelführer nachträglich in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, beanstandet er nicht deren persönliche Überzeugung oder Haltung, sondern lediglich den Umstand, dass sie an den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 mitgewirkt haben.

    Folglich ist allein auf eine objektive Prüfung der Unparteilichkeit des Gerichts vor dem Hintergrund seiner Besetzung in der Rechtssache T-132/06 abzustellen(23), wobei es entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die genauen Umstände des konkreten Falls ankommt(24).

    Ungeachtet der weitgehenden Sachverhaltsübereinstimmung enthielt die Rechtssache T-132/06 nämlich neue Sachverhaltselemente und warf neue Rechtsfragen auf, die das Gericht zu würdigen hatte.

    Im Hinblick auf die Zusammensetzung des mit der Rechtssache T-132/06 befassten Spruchkörpers gibt es meines Erachtens, gerade vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit.

    Infolgedessen wären die mit der Rechtssache T-132/06 befassten Richter wie jeder andere auch an die materielle Rechtskraft dieses Urteils gebunden gewesen.

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelführer bereits in der Rechtssache T-146/04(42) sowie in der Rechtssache T-132/06(43) auf sein Unvermögen verwiesen hatte, bestimmte buchhalterische Vorgänge zu belegen.

    Obwohl er diese Umstände erst in der Rechtssache T-132/06 ausdrücklich als einen Fall höherer Gewalt bezeichnete, ist es offensichtlich, dass er sich bereits in der Rechtssache T-146/04 auf aus seiner Sicht unvorhergesehene und außerhalb seiner Einflusssphäre liegende Umstände und damit, rechtlich betrachtet, auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne der oben angeführten Definition berufen hatte.

    2 - Beschluss des Gerichts vom 24. April 2007, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (T-132/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    42 - Siehe Urteil Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 147).

    43 - Siehe Randnr. 67 der Klageschrift in der Rechtssache T-132/06.

    94 bis 98 (insbesondere Randnr. 96) der Klageschrift in der Rechtssache T-132/06.

    66 bis 69 der Klageschrift in der Rechtssache T-132/06.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Kostenerstattungs- und

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gorostiaga Atxalandabaso die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 2007, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (T-132/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 22. März 2006 zur Behebung eines Verfahrensmangels bei der Einziehung bestimmter Beträge, die dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütungen für die Mitglieder des Parlaments gezahlt worden waren (im Folgenden: streitige Entscheidung), als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.
  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung

    Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen ergibt, welche Vorschrift genau als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die das betreffende Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, Beschluss des Gerichts vom 24. April 2007, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, T-132/06, Slg. 2007, I-2359, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnrn.

    Da nämlich das Verfahren zur Ersetzung eines vom Unionsrichter für nichtig erklärten Aktes genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 82, Beschluss Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 30, und Urteil Alitalia/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 99), lässt dessen Nichtigerklärung alle früheren Akte des Verfahrens unberührt.

  • EuG, 11.05.2010 - T-121/08

    PC-Ware Information Technologies / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge -

    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, handelt es sich beim Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Entschließung des Parlaments, mit der Änderungen an einem ihm vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Vorschlag vorgenommen wurden und die Kommission aufgefordert wurde, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorzulegen (Beschluss des Gerichts vom 24. April 2007, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, T-132/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73).
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