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   EuG, 24.05.2023 - T-451/20   

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EuG, 24.05.2023 - T-451/20 (https://dejure.org/2023,11309)
EuG, Entscheidung vom 24.05.2023 - T-451/20 (https://dejure.org/2023,11309)
EuG, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - T-451/20 (https://dejure.org/2023,11309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

    Wettbewerb - Datenmarkt - Verwaltungsverfahren - Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Auskunftsverlangen - Virtueller Datenraum - Begründungspflicht - Rechtssicherheit - Verteidigungsrechte - Erforderlichkeit der verlangten ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Datenmarkt; Verwaltungsverfahren; Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003; Auskunftsverlangen; Virtueller Datenraum; Begründungspflicht; Rechtssicherheit; Verteidigungsrechte; Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Datenmarkt - Verwaltungsverfahren - Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Auskunftsverlangen - Virtueller Datenraum - Begründungspflicht - Rechtssicherheit - Verteidigungsrechte - Erforderlichkeit der verlangten ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine Aufforderung der Kommission zur Übermittlung von Dokumenten, die anhand von Suchbegriffen zu identifizieren sind, wird abgewiesen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook / Meta Platforms Ireland muss EU-Kommission anhand von Suchbegriffen zu identifizierende Dokumente zur Verfügung stellen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Klage von Meta gegen Aufforderung der Kommission zur Übermittlung von Dokumenten abgewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 10.03.2016 - C-247/14

    Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese spezielle Begründungspflicht stellt nicht nur deshalb ein grundlegendes Erfordernis dar, weil die Berechtigung des Auskunftsverlangens aufgezeigt werden soll, sondern auch deshalb, weil die betroffenen Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (vgl. Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Pflicht, den "Zweck des Auskunftsverlangens" anzugeben, bedeutet, dass die Kommission den Gegenstand ihrer Untersuchung und somit die mutmaßliche Verletzung der Wettbewerbsregeln in ihrem Auskunftsverlangen konkret nennen muss (vgl. Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission braucht insoweit weder dem Adressaten eines Beschlusses mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln noch muss sie eine genaue rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, sofern sie klar angibt, welchem Verdacht sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Pflicht ist insbesondere damit zu erklären, dass die Kommission, wie sich aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und deren 23. Erwägungsgrund ergibt, zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Beschluss von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen kann, "alle erforderlichen Auskünfte" zu erteilen (Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 22).

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 23, sowie vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 333 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Erforderlichkeit der Auskünfte anhand des im Auskunftsverlangen angegebenen Zwecks zu beurteilen ist, muss dieser Zweck mit hinreichender Bestimmtheit angegeben werden, denn sonst ließe sich nicht feststellen, ob die Auskünfte notwendig sind, und das Unionsgericht könnte seine Kontrolle nicht ausüben (vgl. Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob der streitige Beschluss hinreichend begründet ist, hängt somit davon ab, ob die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt, hinreichend klar angegeben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 25).

    Bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht in Bezug auf einen Beschluss mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist auch zu berücksichtigen, in welchem Stadium der Untersuchung ein solcher Beschluss erlassen wird und ob die Kommission bereits über bestimmte Informationen über die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen verfügte oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 39, und Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2015:694, Nr. 50).

    Insbesondere besteht der Zweck eines Auskunftsverlangens wie des angefochtenen Beschlusses allein darin, es der Kommission zu ermöglichen, die zur Prüfung des Vorliegens und der Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage erforderlichen Auskünfte einzuholen und Unterlagen zu beschaffen (Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 37).

    Zum anderen besteht der Zweck eines Auskunftsverlangens darin, es der Kommission zu ermöglichen, die zur Prüfung des Vorliegens und der Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage erforderlichen Auskünfte einzuholen und Unterlagen zu beschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 37), was die Kommission aber nicht daran hindert, den Umfang ihrer Untersuchung auf der Grundlage der eingeholten Informationen zu erweitern.

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    Dagegen soll der kontradiktorische Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt, es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Wirksamkeit der von der Kommission durchgeführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche mithin noch vor ihr verborgen werden können (vgl. Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden könnten, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 15).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen (Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, EU:T:1991:71, Rn. 51, vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 86, und vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T-371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 120 und 121).

  • EuG, 29.07.2011 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    Dagegen soll der kontradiktorische Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt, es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Wirksamkeit der von der Kommission durchgeführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche mithin noch vor ihr verborgen werden können (vgl. Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden könnten, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 15).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen (Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, EU:T:1991:71, Rn. 51, vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 86, und vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T-371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 120 und 121).

  • EuG, 09.04.2019 - T-371/17

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    Ein Vorbringen, mit dem die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte bestritten wird, betrifft jedoch die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses und kann im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T-371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat nämlich in Bezug auf einen Beschluss mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, der nach einer Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen wurde, bestätigt, dass es dem Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags immanent ist, dass die Kommission nach der Übersendung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zusätzliche Auskünfte einholen kann, um gegebenenfalls bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen oder neue hinzuzufügen (Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 121, sowie vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T-371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 76).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, EU:T:1991:71, Rn. 51, vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 86, und vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T-371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 120 und 121).

  • EuG, 29.10.2020 - T-451/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission (T-451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515), hat der Präsident des Gerichts den oben in Rn. 19 genannten Beschluss aufgehoben, die Kostenentscheidung vorbehalten, Folgendes angeordnet und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen zurückgewiesen:.

    Es sei daran erinnert, dass die Kommission nach dem Erlass des Beschlusses vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission (T-451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515), am 11. Dezember 2020 den Änderungsbeschluss angenommen hat.

    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt vor, das Verfahren des virtuellen Datenraums in Übereinstimmung mit dem Tenor des Beschlusses vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission (T-451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515), festgelegt und abgegrenzt zu haben.

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    Das Gericht hat nämlich in Bezug auf einen Beschluss mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, der nach einer Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen wurde, bestätigt, dass es dem Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags immanent ist, dass die Kommission nach der Übersendung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zusätzliche Auskünfte einholen kann, um gegebenenfalls bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen oder neue hinzuzufügen (Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 121, sowie vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T-371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 76).

    Nach der Rechtsprechung zum Grundsatz der guten Verwaltung gehört zu den Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 404).

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    Zu dem Argument, dass die Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis keine ausreichenden Garantien für einen wirksamen Schutz des Privatlebens der betroffenen Personen und ihrer personenbezogenen Daten darstellten, ist zweitens festzustellen, dass dieses Argument nicht untermauert wird und dass nichts ersichtlich ist, was ohne Weiteres den Schluss zuließe, dass die Kommission zu gegebener Zeit nicht für die Wahrung ihrer Verpflichtungen und der ihrer Bediensteten aus Art. 339 AEUV, Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 17 des Beamtenstatuts sorgen wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, EU:T:1991:71, Rn. 58).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, EU:T:1991:71, Rn. 51, vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 86, und vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T-371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 120 und 121).

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    Insoweit dient die Ausübung der der Kommission in der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Befugnisse der Aufrechterhaltung der in den Verträgen angestrebten Wettbewerbsordnung, die Unternehmen zu achten haben (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-621/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:367, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regeln sollen Wettbewerbsverfälschungen zum Schaden des öffentlichen Interesses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher vermeiden helfen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-621/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:367, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Auskünfte zu verlangen, die es ihr ermöglichen, den Umfang der Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der beteiligten Unternehmen besser zu bestimmen (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 69).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die betreffenden Auskünfte ihr bei der Prüfung, ob diese Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt, nützlich sein können (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 70).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuG, 24.05.2023 - T-451/20
    Somit ist Art. 7 der Charta gemäß deren Art. 52 Abs. 3 die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 70).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-247/14

    HeidelbergCement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte

  • EuGH, 14.07.2005 - C-180/00

    Netherlands v Commission - Regelung über die Assoziierung der überseeischen

  • EGMR, 02.04.2015 - 63629/10

    VINCI CONSTRUCTION ET GTM GÉNIE CIVIL ET SERVICES c. FRANCE

  • EuG, 28.01.2015 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2019 - T-582/15

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 29.11.2018 - T-459/16

    Spanien / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

  • EuG, 25.11.2009 - T-376/07

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für kleine und

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuGH, 04.10.2007 - C-457/05

    Schutzverband der Spirituosen-Industrie - Freier Warenverkehr - Richtlinie

  • EuG, 28.02.2017 - T-162/14

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

  • EuG, 15.07.2015 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

  • EuGH, 16.07.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates zur Ermächtigung,

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 13.06.2012 - T-246/09

    Insula / Kommission

  • EuGH, 09.11.2017 - C-423/16

    HX / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 19.01.2024 - T-1097/23

    Vivendi / Kommission

    Cela ne suffit pas non plus à exclure que la Commission ait pu raisonnablement supposer, à la date d'adoption de la décision attaquée, que l'application de ces termes de recherche fût de nature à l'aider à déterminer l'existence et l'étendue de cette infraction ou sa durée (voir, en ce sens, arrêt du 24 mai 2023, Meta Platforms Ireland/Commission, T-451/20, sous pourvoi, EU:T:2023:276, point 150).
  • EuG, 22.11.2023 - T-613/21

    XH/ Kommission

    Il convient donc, conformément à l'article 52, paragraphe 3, de la Charte, de donner à l'article 7 de la Charte le même sens et la même portée que ceux conférés à l'article 8, paragraphe 1, de la CEDH, tel qu'interprété par la jurisprudence de la Cour européenne des droits de l'homme (voir arrêt du 24 mai 2023, Meta Platforms Ireland/Commission, T-451/20, EU:T:2023:276, point 181 et jurisprudence citée).
  • EuG, 29.09.2023 - T-306/23

    Red Bull u.a./ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Kommission in Ausübung der ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Befugnisse personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeiten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission, T-451/20, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:276, Rn. 185 bis 194).
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