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   EuG, 24.09.2015 - T-125/12   

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EuG, 24.09.2015 - T-125/12 (https://dejure.org/2015,25908)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2015 - T-125/12 (https://dejure.org/2015,25908)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2015 - T-125/12 (https://dejure.org/2015,25908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird -Beihilfe der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Öffentliche Finanzierung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/UE der Kommission vom 20. April 2011 (bekannt gegeben unter der Nr. C[2011] 2612 final), mit dem ein von den dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/DANMARK implementierter ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    Dieses Ergebnis stützte sie auf die Feststellung, dass das System zur Finanzierung von TV2, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte der vier Voraussetzungen nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg, im Folgenden: Urteil Altmark, und in Bezug auf die genannten Voraussetzungen: Altmark-Voraussetzungen, EU:C:2003:415), aufgestellt habe.

    Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) wirke sich zwangsläufig auf die Art und Weise aus, in der die Kommission die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV beurteilen müsse.

    Diese Vorschrift stellt folgende Voraussetzungen auf: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln; zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden; viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die dritte Voraussetzung angeht, wonach dem Begünstigten mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil gewährt werden muss, so gelten als Beihilfen - wie der Gerichtshof in seinem Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), festgestellt hat - Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

    Viertens: Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 89 bis 93).

    Nach Rn. 94 des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark, (EU:C:2003:415) liegt gar keine staatliche Beihilfe vor, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, da das betreffende Unternehmen keinen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

    In mehreren Fällen, über die das Gericht zu entscheiden hatte, verwiesen die Parteien auf eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV und bestimmten Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415), aufgestellt hat.

    Selbst wenn die Voraussetzungen für die Einstufung einer Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar eine gewisse Ähnlichkeit mit den Voraussetzungen aufweisen, die im oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) aufgestellt worden sind, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Fall von Art. 106 Abs. 2 AEUV eine vollkommen andere Frage zu beantworten ist, die die Bejahung der Frage bereits voraussetzt, die im Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415), behandelt worden ist und die sich von der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt unterscheidet und ihr vorgelagert ist.

    Die Rechtsprechung des Gerichts, wonach dem Kriterium der Wirksamkeit bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Bedeutung zukomme, sei auf der Grundlage der Rechtsprechung vor dem Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415), ergangen und jedenfalls fragwürdig.

    In seinem oben in Rn. 62 angeführten Urteil TF1/Kommission (EU:T:2009:66, Rn. 130 und 140) hat das Gericht u. a. festgestellt, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) hervorgeht, dass die vier im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen einzig und allein die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe, genauer gesagt die Feststellung eines Vorteils ermöglichen sollen und dass diese Voraussetzungen nicht mit den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV verwechselt werden dürfen, deren Ziel die Prüfung der Vereinbarkeit einer Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe begründet, mit dem Binnenmarkt ist.

    In demselben Urteil TF1/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2009:66, Rn. 132 bis 139), hat das Gericht festgestellt, dass aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415, Rn. 105) hervorgeht, dass in Fällen, in denen ein Ausgleich als staatliche Beihilfe anzusehen ist, weil er die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt, Art. 106 Abs. 2 AEUV weiterhin anwendbar ist.

    Das Gericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass die Rechtsprechung, die nach dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) ergangen ist, keineswegs ausgeschlossen hat, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV auf Ausgleichsleistungen angewandt wird, die Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beauftragt worden sind, erbracht werden und als staatliche Beihilfen angesehen werden, weil sie die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllen.

    Sie macht vielmehr geltend, das Gericht habe in diesem Urteil nicht die Frage beantwortet, ob sich das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) in irgendeiner Weise auf die Prüfung auswirke, die im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV im Fall eines Ausgleichs für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sei.

    Daher stehe das Urteil nicht der Schlussfolgerung entgegen, dass sich das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) zwangsläufig auf die Art und Weise auswirke, in der die Kommission das Kriterium der Vereinbarkeit im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV anwende.

    Dazu ist festzustellen, dass das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) zwar vier verschiedene Voraussetzungen aufstellt, diese jedoch nicht völlig unabhängig voneinander sind.

    Darüber hinaus darf das Ziel nicht außer Acht gelassen werden, das mit der Prüfung, ob die vier Altmark-Voraussetzungen erfüllt sind, verfolgt wird, nämlich zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 90).

    Was das Vorbringen betrifft, die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz hinderten eine öffentliche Stelle daran, eine öffentliche Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine Gesellschaft zu vergeben, ist festzustellen, dass das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) nicht ausschließt, dass ein Unternehmen ohne Ausschreibung mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut wird.

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    Die Kommission legte das Ergebnis ihrer neuerlichen Prüfung der fraglichen Maßnahmen in dem angefochtenen Beschluss dar, der Gegenstand der vorliegenden Klage sowie einer anderen von TV2 A/S erhobenen Klage (Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission) ist, über die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.

    In dieser Sitzung haben sie auf eine Frage des Gerichts hin Stellung genommen zum etwaigen Wegfall des Streitgegenstands in der vorliegenden Rechtssache, wenn der angefochtene Beschluss infolge der Klage in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, für nichtig erklärt wird.

    Vorab ist festzustellen, dass zwischen der vorliegenden Klage und der Klage, die TV2 A/S als Rechtsnachfolgerin des durch die fraglichen Maßnahmen begünstigten Unternehmens in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, erhoben hat, in der die Klägerin als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden ist, ein unmittelbarer und enger Zusammenhang besteht.

    Im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, hat das Gericht der Klage von TV2/Danmark teilweise stattgegeben und den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996, die TV2/Danmark über den Fonds TV2 ausgezahlt worden waren, als staatliche Beihilfen angesehen hat.

    Zudem hat das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission (Rn. 88 ff.), festgestellt, dass die Kommission infolge eines Rechtsfehlers im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis kam, dass die zweite Altmark-Voraussetzung in diesem Fall nicht erfüllt sei.

    In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin Argumente vor, mit denen sie auf die Erklärungen eingehen möchte, die die Kommission in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, abgegeben hat, in der die Klägerin als Streithelferin die Anträge der Kommission unterstützt hat.

    Die oben in Rn. 107 angeführten Erklärungen der Kommission beziehen sich auf den dritten Klagegrund von TV2 A/S in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission.

    Viasat hat sich in ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, von den Ausführungen der Kommission distanziert.

    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Erklärungen der Kommission in deren Klagebeantwortung in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, zur fraglichen Beihilfe seien ein Grund, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei.

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2 A/S (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2 A/S, d. h. der Klägerin (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg, im Folgenden: Urteil TV2 I, EU:T:2008:457), hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt.

    Es hat in diesem Urteil festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2 der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks entsprach (Urteil TV2 I, EU:T:2008:457, Rn. 124).

    Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995-1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167).

    Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 224 bis 233).

    Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203).

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    Dabei handelt es sich u. a. um die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 160, 162 und 224), SIC/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt (EU:T:2008:228, Rn. 134 bis 136), vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, Slg, EU:T:2009:66, Rn. 116 bis 118), vom 1. Juli 2010, M6/Kommission (T-568/08 und T-573/08, Slg, EU:T:2010:272, Rn. 128), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, Slg, EU:T:2012:584), und vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission (T-275/11, EU:T:2013:535, Rn. 122), ergangen sind.

    In seinem oben in Rn. 62 angeführten Urteil TF1/Kommission (EU:T:2009:66, Rn. 130 und 140) hat das Gericht u. a. festgestellt, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) hervorgeht, dass die vier im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen einzig und allein die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe, genauer gesagt die Feststellung eines Vorteils ermöglichen sollen und dass diese Voraussetzungen nicht mit den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV verwechselt werden dürfen, deren Ziel die Prüfung der Vereinbarkeit einer Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe begründet, mit dem Binnenmarkt ist.

    In demselben Urteil TF1/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2009:66, Rn. 132 bis 139), hat das Gericht festgestellt, dass aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415, Rn. 105) hervorgeht, dass in Fällen, in denen ein Ausgleich als staatliche Beihilfe anzusehen ist, weil er die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt, Art. 106 Abs. 2 AEUV weiterhin anwendbar ist.

    Die Klägerin ersucht das Gericht nicht, seinen im Urteil TF1/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2009:66), geäußerten Standpunkt zu überdenken.

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    Dabei handelt es sich u. a. um die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 160, 162 und 224), SIC/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt (EU:T:2008:228, Rn. 134 bis 136), vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, Slg, EU:T:2009:66, Rn. 116 bis 118), vom 1. Juli 2010, M6/Kommission (T-568/08 und T-573/08, Slg, EU:T:2010:272, Rn. 128), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, Slg, EU:T:2012:584), und vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission (T-275/11, EU:T:2013:535, Rn. 122), ergangen sind.

    Wie das Gericht in Rn. 140 seines Urteils M6/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2010:272), festgestellt hat, besteht das Ziel von Art. 106 Abs. 2 AEUV darin, durch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu verhindern, dass dem mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Betreiber eine über die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung hinausgehende Finanzierung gewährt wird.

    Würde dieses Erfordernis akzeptiert, bestünde die Gefahr, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der besonderen Aufgaben der Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, rechtlich oder tatsächlich verhindert, was durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gerade vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil M6/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:T:2010:272, Rn. 136).

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    Was die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, müssen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg, EU:T:2008:228, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung) drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine staatliche Beihilfe, die als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wird, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

    Dabei handelt es sich u. a. um die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 160, 162 und 224), SIC/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt (EU:T:2008:228, Rn. 134 bis 136), vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, Slg, EU:T:2009:66, Rn. 116 bis 118), vom 1. Juli 2010, M6/Kommission (T-568/08 und T-573/08, Slg, EU:T:2010:272, Rn. 128), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, Slg, EU:T:2012:584), und vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission (T-275/11, EU:T:2013:535, Rn. 122), ergangen sind.

    Nach der Rechtsprechung gehört jedenfalls zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht das Erfordernis, dass ein Mitgliedstaat für die Vergabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein Ausschreibungsverfahren veranstaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil SIC/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, EU:T:2008:228, Rn. 145 und 146).

  • EuGH - C-2/03
    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (ABl. L 340, S. 1).

    Mit der vorliegenden Klage wird die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (ABl. L 340, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) begehrt, soweit darin festgestellt wird, dass die Maßnahmen zwar staatliche Beihilfen darstellen, aber dennoch gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

    Der Rechtsstreit ist in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark, soweit die Kommission in dem Beschluss festgestellt hat, dass die TV2/Danmark über den Fonds TV2 ausgezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten, in der Hauptsache erledigt.

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    Dabei handelt es sich u. a. um die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 160, 162 und 224), SIC/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt (EU:T:2008:228, Rn. 134 bis 136), vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, Slg, EU:T:2009:66, Rn. 116 bis 118), vom 1. Juli 2010, M6/Kommission (T-568/08 und T-573/08, Slg, EU:T:2010:272, Rn. 128), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, Slg, EU:T:2012:584), und vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission (T-275/11, EU:T:2013:535, Rn. 122), ergangen sind.

    Was die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, hat das Gericht zwar in seinem Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2008:29, Rn. 224), festgestellt, dass die dritte Altmark-Voraussetzung weitgehend mit dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit übereinstimmt, das die Rechtsprechung bei der Anwendung dieser Vorschrift heranzieht.

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 26).

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen erkennt die Rechtsprechung eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission (EU:C:1963:17) insbesondere für den Kläger an, dessen Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil British Aggregates/Kommission, EU:C:2008:757, Rn. 30).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-125/12
    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 26).

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen erkennt die Rechtsprechung eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission (EU:C:1963:17) insbesondere für den Kläger an, dessen Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil British Aggregates/Kommission, EU:C:2008:757, Rn. 30).

  • EuG, 16.10.2013 - T-275/11

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, wonach der

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Taplick / Rat und Deutschland - Rechtsmittel gegen den Beschluss in der

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 30.09.1982 - 108/81

    Amylum / Rat

  • EuG, 10.12.2012 - T-210/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuG, 02.03.2010 - T-70/05

    Evropaïki Dynamiki / EMSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 24.09.2009 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 22.03.2012 - T-114/09

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 24.09.2009 - T-12/05

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Die Kommission legte das Ergebnis ihrer neuerlichen Prüfung der fraglichen Maßnahmen in dem angefochtenen Beschluss dar, der auch Gegenstand einer anderen Klage ist, die von Viasat Broadcasting UK (Rechtssache T-125/12, Viasat Broadcasting UK/Kommission) erhoben wurde und über die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.

    Sie verweist hierzu auf ihre Erwiderung in der Rechtssache T-125/12.

    Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind jedoch die Erklärungen, die Viasat in der Rechtssache T-125/12 vorgetragen hat und auf die sie verweist, nicht zu berücksichtigen, da sie sich in einem Dokument befinden, das zu einer anderen Rechtssache gehört und nicht in die Akte der vorliegenden Rechtssache aufgenommen worden ist.

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Das Ziel von Art. 106 Abs. 2 AEUV besteht darin, durch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu verhindern, dass dem mit der Gemeinwohldienstleistung betrauten Betreiber eine über die Nettokosten der Gemeinwohldienstleistung hinausgehende Finanzierung gewährt wird (Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 293, vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission, T-275/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:535, Rn. 131, und vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T-125/12, EU:T:2015:687, Rn. 87).

    Eine solche Situation soll durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gerade vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T-125/12, EU:T:2015:687, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T-125/12, EU:T:2015:687, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage gegen den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung), in dem die Europäische Kommission den Beihilfecharakter der verschiedenen Maßnahmen des Königreichs Dänemark zugunsten von TV2/Danmark (im Folgenden: TV2) zwar festgestellt, aber dennoch entschieden hat, dass diese auf der Grundlage von Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) Aufhebung des Urteils vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-125/12(2), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU(3), soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass bestimmte vom Königreich Dänemark zu Gunsten von TV2/Danmark durchgeführte Maßnahmen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, abgewiesen hat(4).

    2 - Urteil vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T-125/12, EU:T:2015:687; im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Was die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, hat das Gericht (meines Erachtens zu Recht) in Rn. 61 des Urteils vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T-125/12, EU:T:2015:687), befunden, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine staatliche Beihilfe, die als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wird, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

    Was die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, hat das Gericht (meines Erachtens zu Recht) in Rn. 61 des Urteils vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T-125/12, EU:T:2015:687), befunden, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine staatliche Beihilfe, die als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wird, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Was die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, hat das Gericht (meines Erachtens zu Recht) in Rn. 61 des Urteils vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T-125/12, EU:T:2015:687), befunden, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine staatliche Beihilfe, die als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wird, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.
  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

    Die Kommission hatte im vorliegenden Fall nämlich insbesondere zu prüfen, ob der Betrag dieser Ausgleichsleistung nicht über das hinausging, was erforderlich war, um die Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu decken, wobei keine potenziellen oder künftigen Kosten, sondern reale, tatsächlich durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandene Kosten zu berücksichtigen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T-125/12, EU:T:2015:687, Rn. 87 und 88).
  • EuG, 12.07.2019 - T-738/17

    STIF-IDF/ Kommission

    Wenn die Wahl des begünstigten Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, verlangt das vierte Altmark-Kriterium nach der Rechtsprechung jedoch, dass die bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichsleistung berücksichtigten Parameter vom Beispiel eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ausgehen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T-125/12, EU:T:2015:687, Rn. 82).
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