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   EuG, 24.09.2015 - T-211/14   

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https://dejure.org/2015,25905
EuG, 24.09.2015 - T-211/14 (https://dejure.org/2015,25905)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2015 - T-211/14 (https://dejure.org/2015,25905)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2015 - T-211/14 (https://dejure.org/2015,25905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de

    Die Benutzung einer Marke als Teil eines anderen Kennzeichens kann auch eine ernsthafte Benutzung darstellen

  • Europäischer Gerichtshof

    Klement / OHMI - Bullerjan (Forme d'un four)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke - Form eines Ofens - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art der Benutzung der Marke - Form, die von der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis ernsthafter Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Form eines Ofens unter Verwendung der Wortmarke "Bullerjan"; Aufhebungsklage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im Verfallsverfahren auf Antrag des Klägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Benutzung einer Marke als Teil eines anderen Kennzeichens kann auch eine ernsthafte Benutzung darstellen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Benutzung einer Marke auch als Teil anderer Marke möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benutzung einer Marke auch als Teil anderer Marke möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nachweis ernsthafter Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Form eines Ofens unter Verwendung der Wortmarke "Bullerjan"; unbegründete Aufhebungsklage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im Verfallsverfahren auf Antrag des Klägers

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klement / OHMI - Bullerjan (Forme d'un four)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 927/2013"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) vom 9. Januar 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurückgewiesen wurde, den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg, EU:C:2004:592, Rn. 30, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg, EU:C:2007:635, Rn. 80).

    Je mehr sich die angemeldete Form dabei der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt (vgl. Urteil Mag Instrument/HABM, EU:C:2004:592, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    Nach der Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihrer Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    Diese Beurteilung steht nämlich im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der die Benutzung einer Marke sowohl die unabhängige Benutzung dieser Marke als auch ihre Benutzung als Teil einer anderen Marke oder in Verbindung mit dieser einschließen kann (Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, Slg, EU:C:2005:432, Rn. 27 bis 30, vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, Slg, EU:C:2013:253, Rn. 32, und vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, Slg, EU:C:2013:497, Rn. 23, 24 und 26).

    Eine eingetragene Marke, die nur als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, muss jedoch weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen werden, soll diese Benutzung dem Begriff der "ernsthaften Benutzung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94, der inzwischen zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geworden ist, genügen (Urteil Colloseum Holding, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2013:253, Rn. 35).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    In diesem System muss jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, Zeichen als Marken eintragen lassen können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, Slg, EU:C:2010:516, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das folgt für die Gemeinschaftsmarke aus Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, wie u. a. die Form der Ware und deren Aufmachung, soweit diese Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 39).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg, EU:C:2004:592, Rn. 30, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg, EU:C:2007:635, Rn. 80).
  • EuG, 12.03.2014 - T-381/12

    Borrajo Canelo / OHMI - Tecnoazúcar (PALMA MULATA)

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    Nach der Rechtsprechung erfordert die Feststellung einer solchen Beeinflussung eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. Urteil vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM - Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T-381/12, EU:T:2014:119, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.12.2005 - T-29/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB,

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    Ferner ist bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Zeichen für die Zwecke der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sicherzustellen, dass eine solche Benutzung - angesichts u. a. der geschäftlichen Gepflogenheiten des Sektors - nicht die Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens beeinflusst (Urteil vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM - Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T-29/04, Slg, EU:T:2005:438, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    Zwar sind bei dreidimensionalen Marken, die wie im vorliegenden Fall aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, nach ständiger Rechtsprechung die Kriterien für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft keine anderen als die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 43).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-211/14
    Diese Beurteilung steht nämlich im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der die Benutzung einer Marke sowohl die unabhängige Benutzung dieser Marke als auch ihre Benutzung als Teil einer anderen Marke oder in Verbindung mit dieser einschließen kann (Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, Slg, EU:C:2005:432, Rn. 27 bis 30, vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, Slg, EU:C:2013:253, Rn. 32, und vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, Slg, EU:C:2013:497, Rn. 23, 24 und 26).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuGH, 23.01.2019 - C-698/17

    Klement / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Toni Klement die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017, Klement/EUIPO - Bullerjan (Form eines Ofens) (T-211/14 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:715), mit dem dieses seine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2014 (Sache R 927/2013-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Klement und der Bullerjan GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Mit Urteil vom 24. September 2015, Klement/EUIPO - Bullerjan (Form eines Ofens) (T-211/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:688), wies das Gericht diesen Klagegrund zurück und daher die Klage insgesamt ab.

  • EuGH, 01.12.2016 - C-642/15

    Klement / EUIPO - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Unionsmarke -

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, Klement/HABM - Bullerjan (Form eines Ofens) (T-211/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:688), wird aufgehoben.
  • EuG, 10.10.2017 - T-211/14

    Klement / OHMI - Bullerjan (Forme d'un four) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Mit Urteil vom 24. September 2015, Klement/HABM - Bullerjan (Form eines Ofens) (T-211/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2015:688), befand das Gericht, dass die ernsthafte Benutzung von der Markeninhaberin rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sei, und wies die Klage daher ab.
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