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   EuG, 24.09.2015 - T-674/11   

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EuG, 24.09.2015 - T-674/11 (https://dejure.org/2015,25909)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2015 - T-674/11 (https://dejure.org/2015,25909)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2015 - T-674/11 (https://dejure.org/2015,25909)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    TV2/Danmark / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Beihilfe der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Öffentliche Finanzierung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    TV2/Danmark / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011(bekanntgegeben unter Aktenzeichen K[2011] 2612), mit dem das von den dänischen Behörden zugunsten des öffentlich-rechtlichen dänischen Rundfunksenders TV2/Danmark eingerichtete ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Das Ergebnis bezüglich der fraglichen Maßnahmen stützte die Kommission auf die Feststellung, dass das System zur Finanzierung von TV2, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte der vier Voraussetzungen nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg, im Folgenden: Urteil Altmark, und in Bezug auf die genannten Voraussetzungen: Altmark-Voraussetzungen, EU:C:2003:415), aufgestellt habe.

    Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die fraglichen Maßnahmen zu Unrecht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) eingestuft.

    Zum Vorbringen der Klägerin und des Königreichs Dänemark ist festzustellen, dass dieser Klagegrund aus vier Teilen besteht, wobei mit dem ersten Teil eine unzutreffende Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) gerügt wird.

    In seinem Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, nicht als Maßnahme angesehen werden kann, die dem Begünstigten einen Vorteil gewährt, der ihm eine günstige Wettbewerbsstellung gegenüber den mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen verschafft.

    Der Gerichtshof hat vier Voraussetzungen aufgestellt, die ein Ausgleich, der für gemeinwirtschaftliche Leistungen gezahlt wird, erfüllen muss, damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass er dem Begünstigten keinen Vorteil verschafft, und damit er nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 94).

    - Zum ersten Teil: unzutreffende Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415).

    Im ersten Teil macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, erstens allgemeine Ausführungen zur Auslegung des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) und zu den Altmark-Voraussetzungen.

    Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission müsse bei der Prüfung einer Maßnahme im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) zunächst prüfen, ob die dritte Altmark-Voraussetzung erfüllt sei, und, wenn dies der Fall sei, von der Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung abweichen.

    Folglich habe die Kommission im vorliegenden Fall gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, da sie das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) nicht entsprechend der von der Klägerin vorgeschlagenen Methode herangezogen habe, sondern festgestellt habe, dass die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung anzuwenden seien, ohne zuvor im Rahmen der dritten Altmark-Voraussetzung untersucht zu haben, ob der Vorteil, der TV2 durch die fraglichen Maßnahmen verschafft worden sei, tatsächlich über den Betrag hinausgegangen sei, der zur Deckung der durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten erforderlich gewesen sei.

    Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht auf ein Vorbringen, das dem Vorbringen der Klägerin ähnelte und vom Vorrang der dritten Altmark-Voraussetzung ausging, bereits entschieden hat, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ergibt, dass die dort genannten vier Voraussetzungen alle die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe und genauer gesagt die Feststellung eines vorhandenen Vorteils ermöglichen sollen.

    Darüber hinaus hat das Gericht bereits festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Protokoll von Amsterdam die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften ausschließt und der Kommission untersagt, unter Heranziehung der vom Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) definierten Kriterien zu überprüfen, ob eine staatliche Zahlung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt (Urteil Niederlande/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:T:2010:525, Rn. 149).

    Die Klägerin macht zweitens geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall bei der Anwendung der Altmark-Voraussetzungen, insbesondere der zweiten und der vierten Voraussetzung, nicht berücksichtigt, dass diese Voraussetzungen auf einen Sachverhalt angewandt worden seien, der sich vor dem Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ereignet habe.

    Ihr Vorbringen lässt sich vielleicht so verstehen, dass die Kommission die Voraussetzungen, weil sie sie auf einen vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) liegenden Sachverhalt angewandt hat, flexibler hätte auslegen müssen, um sie den besonderen Umständen des betreffenden Falles anzupassen.

    Darüber hinaus hat das Gericht unter Berufung auf das Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) festgestellt, dass angesichts der besonderen Natur, die dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist.

    Schließlich hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) in Bezug auf die Verkehrstätigkeit, die unbestreitbar eine wirtschaftliche und wettbewerbliche Tätigkeit ist, herausgearbeitet hat, nicht mit derselben Strenge auf den Krankenhaussektor angewandt werden können, der nicht zwangsläufig eine solche wettbewerbliche und kommerzielle Dimension hat (Urteil CBI/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 85, 86 und 89).

    Zum einen macht die Klägerin geltend, die Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ereignet habe, stelle eine rückwirkende Anwendung der fraglichen Voraussetzungen dar.

    Während die Klägerin dort nämlich vorgetragen hat, die Altmark-Voraussetzungen hätten auf einen vor dem Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) liegenden Sachverhalt "flexibler" angewandt werden müssen, macht sie im Rahmen dieses zweiten Teils geltend, die Kommission müsse nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Anwendung der fraglichen Voraussetzungen auf einen vor dem einschlägigen Urteil des Gerichtshofs liegenden Sachverhalt völlig ausschließen.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erlassen hat.

    Folglich kann die Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall auf einen vor dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) liegenden Sachverhalt angewandt werden.

    Mit ihrem zweiten Argument macht die Klägerin offenbar geltend, im vorliegenden Fall sei der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere wegen der Schwere der finanziellen Folgen verletzt, die auf sie zukämen, weil die fraglichen Maßnahmen, die lange vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) erlassen worden seien, durch die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen als staatliche Beihilfen eingestuft worden seien.

    Folglich kann sich die Klägerin nicht auf die negativen finanziellen Folgen berufen, die durch die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen auf die fraglichen Maßnahmen und die Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in der Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) auf sie zukommen, um unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit die Nichtanwendung dieser Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall zu verlangen.

    Nach alledem hat der Grundsatz der Rechtssicherheit es der Kommission im vorliegenden Fall nicht verwehrt, die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) einzustufen.

    Mit dem dritten Teil des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, geltend, dass die Kommission, selbst wenn sie zu Recht festgestellt hätte, dass alle Altmark-Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall anwendbar seien und zudem genau so angewandt werden müssten, wie sie der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) definiert habe, die zweite Voraussetzung rechtsfehlerhaft angewandt habe.

    Nach der zweiten Altmark-Voraussetzung, wie sie in Rn. 90 des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) formuliert ist, sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

    Keineswegs geht aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) hervor, dass nach der dort aufgestellten zweiten Voraussetzung die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs so formuliert werden müssen, dass die Höhe der Ausgaben des Ausgleichsempfängers beeinflusst oder kontrolliert werden kann.

    Mit dem vierten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, ebenso wie beim dritten Teil geltend, dass die Kommission, selbst wenn sie zu Recht festgestellt hätte, dass alle Altmark-Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall anwendbar seien und zudem genau so angewandt werden müssten, wie sie der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) definiert habe, die vierte Voraussetzung rechtsfehlerhaft angewandt habe.

    Wie bereits ausgeführt, geht sowohl aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) wie aus der oben in Rn. 54 angeführten späteren Rechtsprechung hervor, dass die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen für den Nachweis, dass ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dem Begünstigten keinen Vorteil verschafft, sämtlich erfüllt sein müssen.

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von der TV2 A/S (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern der TV2 A/S, Viasat (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg, im Folgenden: Urteil TV2 I, EU:T:2008:457), hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt.

    Es hat in diesem Urteil festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2 der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Bereich des Rundfunks entsprach (Urteil TV2 I, EU:T:2008:457, Rn. 124).

    Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995-1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167).

    Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 224 bis 233).

    Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203).

    Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann oder wenn - nach einer anderen Formel - der Rechtsbehelf im Ergebnis der Partei, die ihn eingelegt hat, einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 67 und 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen des Beihilfeempfängers gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der die fragliche Beihilfe insgesamt oder eine der streitigen Finanzierungsmaßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, kann sich das Klageinteresse daraus ergeben, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtslage des Klägers durch die Erhebung einer Klage gegen ihn erwiesen ist, oder aber daraus, dass die Gefahr von Klageerhebungen zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung vor dem Richter der Europäischen Union bestehend und gegenwärtig ist (vgl. Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn.79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bisher hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Gefahr einer Klageerhebung gegen einen Kläger, der Empfänger einer Beihilfe ist, die rechtswidrig, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, als "erwiesen" oder "bestehend und gegenwärtig" angesehen wird, wenn erstens zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage beim Gericht bereits eine Klage gegen den Kläger vor den nationalen Gerichten anhängig ist (Urteil vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg, EU:T:2005:129, Rn. 29 und 30) oder sie bei den nationalen Gerichten erhoben wird, bevor das Gericht über die Nichtigkeitsklage entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 79 bis 81), und zweitens die vor den nationalen Gerichten anhängige Klage, auf die sich der Kläger beruft, die Beihilfe betrifft, die Gegenstand der beim Gericht mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung ist (Urteil vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg, EU:T:2007:295, Rn. 41 bis 43).

    Dieses Verfahren sei zunächst bis zum Erlass des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) des Gerichts und anschließend bis zur erneuten Entscheidung der Kommission ausgesetzt worden.

    Nach den Rn. 228 und 232 des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) sei es in einem solchen Fall jedoch ausreichend, dass diese Voraussetzungen "im Wesentlichen" beachtet worden seien.

    Hierzu ist vorab zu bemerken, dass das Gericht in Rn. 228 des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) lediglich festgestellt hat - mit dem Hinweis, dass dies keinen Eingriff in die Zuständigkeit der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen darstellt -, dass angesichts der vom Königreich Dänemark dargelegten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Modalitäten der Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags objektive und transparente Modalitäten darstellen könnten.

    Aus den Rn. 228 und 232 des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) geht hervor, dass die in der Entscheidung TV2 I unterbliebene ernsthafte Prüfung aller Umstände, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete, nach Auffassung des Gerichts die Kommission zu der Schlussfolgerung hätte veranlassen können, dass die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung in jenem Fall erfüllt waren.

    Für ein besseres Verständnis der konkreten Frage, die den Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dem oben in Rn. 11 angeführten Urteil TV2 I (EU:T:2008:457, Rn. 160) zufolge die Werbeplätze von TV2 in den Jahren 1995 und 1996 anders als danach nicht von TV2 selbst, sondern von einer dritten Gesellschaft (TV2 Reklame A/S) vermarktet wurden und die Einnahmen daraus über den Fonds TV2 an TV2 flossen.

    In seinem Urteil TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 162 und 167) hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in der Entscheidung TV2 I die Werbeeinnahmen 1995 und 1996 in der Praxis in den Gebühren aufgehen ließ und ihrer Begründungspflicht in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995 und 1996 als staatliche Mittel nicht nachgekommen war.

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg, im Folgenden: Urteil BUPA, EU:T:2008:29), sei zu entnehmen, dass von der Anwendung der anderen Voraussetzungen abgewichen werden könne.

    Die Klägerin kann sich zur Stützung ihres Vorbringens, es könne von einigen Altmark-Voraussetzungen abgewichen werden, auch nicht mit Erfolg auf das Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) berufen.

    Nach der Prüfung des RES stellte die Kommission fest, dass es Zahlungen mit sich bringe, die auf das Mindestmaß dessen begrenzt seien, was erforderlich sei, um die begünstigten Versicherer für Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu entschädigen, und daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG beinhalte (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 27, 37, 41 und 43).

    In Anbetracht der oben in Rn. 57 beschriebenen Merkmale des RES, d. h. der Neutralität dieses Ausgleichssystems gegenüber Einnahmen und Gewinnen der Begünstigten und der Besonderheit der aus einem schlechteren Risikoprofil dieser Begünstigten resultierenden Mehrkosten hat das Gericht festgestellt, dass sich eine der Altmark-Voraussetzungen, nämlich die vierte Voraussetzung, nicht genau auf den in jener Rechtssache vorliegenden Fall anwenden lässt (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 246 bis 248).

    Zum einen macht die Klägerin nicht geltend, dass der Ausgleich, der TV2 gewährt wurde, ähnliche Besonderheiten aufweist wie die, die in der Rechtssache gegeben waren, in der das Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29), ergangen ist.

    Zum anderen geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) nicht hervor, dass es nach Auffassung des Gerichts möglich ist, die Anwendbarkeit der vierten Altmark-Voraussetzung völlig auszuschließen.

    Zwar hat das Gericht anerkannt, dass sich diese Voraussetzung in Anbetracht der Besonderheiten des fraglichen Ausgleichssystems nicht genau anwenden lasse, doch hat es darauf hingewiesen, dass sich die Kommission trotz dieser Besonderheiten Gewissheit darüber verschaffen musste, dass der Ausgleich nicht die Möglichkeit einer Entschädigung für Kosten einschließt, die durch fehlende Effizienz der Begünstigten verursacht sein könnten (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 246 und 249).

    Darüber hinaus hat das Gericht unter Berufung auf das Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) festgestellt, dass angesichts der besonderen Natur, die dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist.

    Wie jedoch bereits im Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 158 und 159) festgestellt worden ist, hat der Gerichtshof diese außergewöhnliche Maßnahme beim Erlass des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:417) nicht angewandt.

    Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung zur ersten Altmark-Voraussetzung hervor, dass ein Mitgliedstaat, selbst wenn er über ein weites Ermessen bei der Bestimmung dessen verfügt, was er als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ansieht, den Nachweis dafür erbringen muss, dass die Anforderungen der ersten Altmark-Voraussetzung im Hinblick auf die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und im Hinblick darauf, dass dem Ausgleichsempfänger diese Verpflichtungen tatsächlich auferlegt wurden, erfüllt sind (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 172).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Im 77. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass sie vor dem Hintergrund des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg, EU:C:2001:160), untersuchen müsse, ob die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 tatsächlich als staatliche Beihilfen bewertet werden könnten.

    Wie der Gerichtshof nämlich in seinem oben in Rn. 179 angeführten Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160, Rn. 58), auf das im 77. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, festgestellt hat, sind nur solche Vorteile als Beihilfen im oben genannten Sinne anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

    Nach dieser Rechtsprechung können Vorteile, die nicht aus staatlichen Mitteln gewährt werden, jedenfalls keine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 59 bis 61, und vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, Slg, EU:C:2004:448, Rn. 35 und 36).

    So war der Gerichtshof in dem Fall, der dem oben in Rn. 179 angeführten Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160) zugrunde lag, mit einer Maßnahme befasst, die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtete, den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom zu festgelegten Mindestpreisen abzunehmen.

    Er stellte fest, dass diese Verpflichtung nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugten, führte und dass "[d]er Umstand, dass die Abnahmepflicht auf einem Gesetz beruht[e] und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewährt[e], ... der Regelung nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe ... verleihen [konnte]" (Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 61).

    So hat in dem Fall, der dem oben in Rn. 179 angeführten Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160) zugrunde lag, der Umstand, dass der Staat private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet hatte, ihre eigenen Mittel für die Abnahme des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms zu festgelegten Mindestpreisen zu verwenden, den Gerichtshof nicht zu der Feststellung veranlasst, dass sich die Mittel dieser Unternehmen unter öffentlicher Kontrolle befänden und staatliche Mittel darstellten.

    Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Maßnahme entspricht nämlich der streitigen Maßnahme in dem Fall, der dem oben in Rn. 179 angeführten Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160) zugrunde lag, mit dem Unterschied, dass in der zuletzt genannten Rechtssache der Staat Mindestpreise für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt hatte, während im vorliegenden Fall die dänischen Behörden im Wesentlichen die Möglichkeit hatten, einen Höchstbetrag festzulegen, den TV2 Reklame für die Sendezeit, die TV2 den Werbekunden von TV2 Reklame bereitstellte, auf TV2 übertragen musste.

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Aufgrund dieser Einstufung sei sie den Folgen einer unterlassenen Anmeldung der fraglichen Maßnahmen ausgesetzt, d. h., wie der Gerichtshof in den Rn. 52 und 53 des Urteils vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, Slg, im Folgenden: Urteil CELF, EU:C:2008:79), festgestellt habe, der Verpflichtung, dem Staat für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen, und gegebenenfalls der Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die ihren Wettbewerbern durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme entstanden sein könnten.

    Zum anderen meint die Klägerin, im vorliegenden Fall sei der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere dadurch verletzt, dass sie entsprechend den Rn. 52 und 53 des Urteils CELF (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:79) durch die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen gezwungen sein könnte, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen und gegebenenfalls ihren Wettbewerbern Schadensersatz zu leisten.

    Zudem will die Klägerin mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit nicht die rückwirkende Anwendung der Altmark-Voraussetzungen als solche, sondern die Folgen, die sich aus dem oben in Rn. 38 angeführten Urteil CELF (EU:C:2008:79) ergeben, in Frage stellen.

    Das Ziel der vorliegenden Klage, das im Übrigen das Klageinteresse der Klägerin begründet, besteht nämlich darin, eine etwaige Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit im Sinne des oben in Rn. 38 angeführten Urteils CELF (EU:C:2008:79) zu vermeiden, indem erstens der Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfe (erster, dritter und vierter Klagegrund) und zweitens ihrer Einstufung als neue Beihilfe (zweiter Klagegrund) widersprochen wird.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts - nachdem es gegebenenfalls dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat -, zu beurteilen, ob die im Urteil CELF (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:79) aufgestellten Regeln unter den gegebenen Umständen anwendbar sind.

    Insofern könne TV2 weder als durch die Einnahmen begünstigt noch als zur Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit im Sinne des Urteils CELF (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:79) verpflichtet angesehen werden.

    Folglich schulde die Klägerin für die Dauer der Rechtswidrigkeit keine Zinsen im Sinne des Urteils CELF (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:79) auf diese Beträge und habe daher insoweit auch kein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Zur Unterstützung der Argumentation der Kommission verweist Viasat auf die Urteile vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg, EU:T:1996:194), und vom 16. Mai 2000, France/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, Slg, EU:C:2000:248), und erklärt, dass staatliche Mittel aus privater Quelle stammen könnten, wenn sie unter staatlicher Kontrolle ständen.

    Die oben in Rn. 201 angeführte Rechtsprechung geht auf das oben in Rn. 188 angeführte Urteil Air France/Kommission (EU:T:1996:194) zurück, auf das sich Viasat beruft.

    Der Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, betraf den Erwerb nahezu des gesamten Kapitals der Fluggesellschaft Air France durch eine 100%ige Tochtergesellschaft der Caisse des dépôts et consignations, einem französischen Etablissement public spécial (öffentliche Einrichtung für Sonderaufgaben) (Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, Rn. 4 bis 7).

    Es stellte sich die Frage, ob die für diesen Zweck verwendeten Mittel als staatliche Mittel eingestuft werden konnten, wobei die Französische Republik darauf hinwies, dass es sich um Gelder privater Herkunft handle, die von der Caisse des dépôts et consignations nur verwaltet würden, und dass die Einleger jederzeit die Rückzahlung dieser Gelder verlangen könnten (Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, Rn. 63).

    Nach Auffassung des Gerichts war es unerheblich, dass die von der Caisse des dépôts et consignations eingesetzten Mittel zurückgezahlt werden mussten (Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, Rn. 66 und 67).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Beurteilung des Gerichts rechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist, und die Formulierung aufgegriffen, die in Rn. 67 des Urteils Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194), verwendet und oben in Rn. 203 wiedergegeben worden ist.

    Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die staatlichen Mittel im Sinne der oben in Rn. 189 angeführten Rechtsprechung auch aus Mitteln bestehen können, die von Dritten stammen, jedoch entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt wurden (vgl. das Beispiel der Einleger der Caisse des dépôts et consignations in der dem Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, zugrunde liegenden Rechtssache) oder von den Eigentümern aufgegeben wurden und anschließend vom Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse verwaltet wurden (vgl. das Beispiel der von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, die den Urteilen Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Rn. 205 angeführt, EU:T:1998:7, zugrunde lag).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Zur Unterstützung der Argumentation der Kommission verweist Viasat auf die Urteile vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg, EU:T:1996:194), und vom 16. Mai 2000, France/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, Slg, EU:C:2000:248), und erklärt, dass staatliche Mittel aus privater Quelle stammen könnten, wenn sie unter staatlicher Kontrolle ständen.

    Der oben in den Rn. 201 und 203 genannte Grundsatz ist anschließend vom Gerichtshof in seinem oben in Rn. 188 angeführten Urteil Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (EU:C:2000:248, Rn. 50), auf das sich Viasat ebenfalls beruft, bestätigt worden.

    Das Gericht war der Auffassung, dass die streitige Entscheidung der Kommission auf einer unzutreffenden Prämisse beruhte und daher für nichtig zu erklären war (Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, Rn. 45, und Ladbroke Racing/Kommission, EU:T:1998:7, Rn. 111).

    Das Gericht fügte hinzu, dass diese Mittel, da sie speziell zur Finanzierung von Sozialausgaben verwendet wurden, eine Minderung der Soziallasten, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und damit eine Beihilfe zu seinen Gunsten darstellten (Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, Rn. 47 bis 49, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Rn. 205 angeführt, EU:T:1998:7, Rn. 105 bis 110).

    Auch wenn, so hat er hinzugefügt, die aus der Zuweisung der nicht beanspruchten Gewinne an die Rennvereine resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehörten, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden standen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (Urteil Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, Rn. 50).

    Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die staatlichen Mittel im Sinne der oben in Rn. 189 angeführten Rechtsprechung auch aus Mitteln bestehen können, die von Dritten stammen, jedoch entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt wurden (vgl. das Beispiel der Einleger der Caisse des dépôts et consignations in der dem Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, zugrunde liegenden Rechtssache) oder von den Eigentümern aufgegeben wurden und anschließend vom Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse verwaltet wurden (vgl. das Beispiel der von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, die den Urteilen Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Rn. 205 angeführt, EU:T:1998:7, zugrunde lag).

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Der Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, betraf ein Rechtsmittel, das gegen das Urteil vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission (T-67/94, Slg, EU:T:1998:7), über eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission eingelegt worden war, in der diese u. a. festgestellt hatte, dass die Zuweisung der von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne an die führenden Rennvereine in Frankreich, obzwar damit Sozialausgaben der Rennvereine finanziert werden sollten, wegen fehlender Übertragung von staatlichen Mitteln keine staatliche Beihilfe darstelle.

    Das Gericht war der Auffassung, dass die streitige Entscheidung der Kommission auf einer unzutreffenden Prämisse beruhte und daher für nichtig zu erklären war (Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, Rn. 45, und Ladbroke Racing/Kommission, EU:T:1998:7, Rn. 111).

    Das Gericht fügte hinzu, dass diese Mittel, da sie speziell zur Finanzierung von Sozialausgaben verwendet wurden, eine Minderung der Soziallasten, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und damit eine Beihilfe zu seinen Gunsten darstellten (Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, Rn. 47 bis 49, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Rn. 205 angeführt, EU:T:1998:7, Rn. 105 bis 110).

    Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die staatlichen Mittel im Sinne der oben in Rn. 189 angeführten Rechtsprechung auch aus Mitteln bestehen können, die von Dritten stammen, jedoch entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt wurden (vgl. das Beispiel der Einleger der Caisse des dépôts et consignations in der dem Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, zugrunde liegenden Rechtssache) oder von den Eigentümern aufgegeben wurden und anschließend vom Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse verwaltet wurden (vgl. das Beispiel der von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, die den Urteilen Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Rn. 205 angeführt, EU:T:1998:7, zugrunde lag).

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Klägerin auf das Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, Slg, EU:T:2012:584, Rn. 85 bis 89), verwiesen, das die Möglichkeit einer weniger strengen Anwendung der Altmark-Voraussetzungen aufzeige, die den Besonderheiten des betreffenden Sektors angepasst sei.

    Schließlich hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) in Bezug auf die Verkehrstätigkeit, die unbestreitbar eine wirtschaftliche und wettbewerbliche Tätigkeit ist, herausgearbeitet hat, nicht mit derselben Strenge auf den Krankenhaussektor angewandt werden können, der nicht zwangsläufig eine solche wettbewerbliche und kommerzielle Dimension hat (Urteil CBI/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 85, 86 und 89).

    Anders als in dem Fall, der dem Urteil CBI/Kommission (oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584) zugrunde lag, rechtfertigen die Umstände der vorliegenden Rechtssache daher keine weniger strenge Anwendung der Altmark-Voraussetzungen.

    Diese Rechtsprechung unterscheidet somit zwischen dem Vorbringen zum Sachverhalt, das der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht bekannt war und das daher nicht erstmals vor dem Gericht gegenüber dieser Entscheidung geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, oben in Rn. 229 angeführt, EU:T:2005:166, Rn. 70, und CBI/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 233), und den rechtlichen Gründen.

  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-674/11
    Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg, EU:C:2009:124, Rn. 47), festgestellt, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden, keine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats darstellt.

    Insoweit hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Vorteil, der mit einer solchen Maßnahme der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats gewährt wird, kein Vorteil ist, der unmittelbar vom Staat oder über eine von ihm benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird, sondern aus einer allgemeinen Regelung resultiert, mit der den Fernsehveranstaltern, ob öffentlich-rechtlich oder privat, auferlegt wird, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von Spiel- oder Fernsehfilmen zu verwenden (Urteil UTECA, EU:C:2009:124, Rn. 44 und 45).

    Gleiches gilt für die Rechtssache, die dem Urteil UTECA, oben in Rn. 194 angeführt, EU:C:2009:124), zugrunde lag und in der die Fernsehveranstalter vom Staat verpflichtet worden waren, einen bestimmten Anteil ihrer Betriebseinnahmen für einen besonderen Zweck (Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme) zu verwenden.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuGH - C-2/03
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Messejana Viegas

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Taplick / Rat und Deutschland - Rechtsmittel gegen den Beschluss in der

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 10.12.2012 - T-210/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

  • EuG, 09.09.2010 - T-387/08

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

  • EuG, 10.07.2012 - T-520/09

    TF1 u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuGH, 24.07.2003 - C-166/02

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 24.09.2009 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 24.09.2009 - T-12/05

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission

  • EuG, 22.03.2012 - T-114/09

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Die Kommission legte das Ergebnis ihrer neuerlichen Prüfung der fraglichen Maßnahmen in dem angefochtenen Beschluss dar, der Gegenstand der vorliegenden Klage sowie einer anderen von TV2 A/S erhobenen Klage (Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission) ist, über die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.

    In dieser Sitzung haben sie auf eine Frage des Gerichts hin Stellung genommen zum etwaigen Wegfall des Streitgegenstands in der vorliegenden Rechtssache, wenn der angefochtene Beschluss infolge der Klage in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, für nichtig erklärt wird.

    Vorab ist festzustellen, dass zwischen der vorliegenden Klage und der Klage, die TV2 A/S als Rechtsnachfolgerin des durch die fraglichen Maßnahmen begünstigten Unternehmens in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, erhoben hat, in der die Klägerin als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden ist, ein unmittelbarer und enger Zusammenhang besteht.

    Im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, hat das Gericht der Klage von TV2/Danmark teilweise stattgegeben und den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996, die TV2/Danmark über den Fonds TV2 ausgezahlt worden waren, als staatliche Beihilfen angesehen hat.

    Zudem hat das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission (Rn. 88 ff.), festgestellt, dass die Kommission infolge eines Rechtsfehlers im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis kam, dass die zweite Altmark-Voraussetzung in diesem Fall nicht erfüllt sei.

    In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin Argumente vor, mit denen sie auf die Erklärungen eingehen möchte, die die Kommission in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, abgegeben hat, in der die Klägerin als Streithelferin die Anträge der Kommission unterstützt hat.

    Die oben in Rn. 107 angeführten Erklärungen der Kommission beziehen sich auf den dritten Klagegrund von TV2 A/S in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission.

    Viasat hat sich in ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, von den Ausführungen der Kommission distanziert.

    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Erklärungen der Kommission in deren Klagebeantwortung in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, zur fraglichen Beihilfe seien ein Grund, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Mit seinem Urteil vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), erklärte das Gericht den Beschluss 2011/839 für nichtig, soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hatte, und wies die Klage im Übrigen ab.

    Mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und vom 9. November 2017, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839 in dem in Rn. 8 des vorliegenden Urteils erläuterten Umfang für nichtig erklärt hatte, und endgültig über den Rechtsstreit entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum einen mit seinem Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), das Rechtsmittel von TV2 gegen das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), zurückgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der durch das Gericht ausgeübten Kontrolle bestätigt, soweit es in den Rn. 165 bis 174 seines Urteils entschieden hat, dass die betreffenden Mittel TV2 gewährte staatliche Beihilfen darstellten.

    Zum anderen hat der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), da mit diesem der Beschluss 2011/839 für nichtig erklärt worden war, soweit die Kommission darin festgestellt hatte, dass die über den Fonds TV2 an TV2 gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten, aufgehoben und über den Rechtsstreit endgültig entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684), mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, für nichtig erklärt und die Klage von TV2/Danmark auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T - 674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

  • EuGH, 09.11.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684,), mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, für nichtig erklärt und die Klage von TV2/Danmark auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T - 674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

    Die Kommission legte das Ergebnis ihrer neuerlichen Prüfung der fraglichen Maßnahmen in dem [streitigen] Beschluss dar, der Gegenstand der vorliegenden Klage sowie einer anderen von TV2 A/S erhobenen Klage [(Rechtssache TV2/Danmark/Kommission, T-674/11, EU:T:2015:684)] ist, über die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.

    Mit seinem Urteil vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), hat das Gericht auf die Klage von TV2 den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit darin die von TV2 bezogenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

    - Das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, wird aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark allein aus dem Grund für nichtig erklärt hat, dass die Kommission in diesem Beschluss die über den Fonds TV2 an TV2/Danmark gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat;.

    2 Urteil vom 24. September 2015 (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    - das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark allein aus dem Grund für nichtig erklärt hat, dass die Kommission in diesem Beschluss die über den Fonds TV2 an TV2/Danmark gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat;.

    2 Urteil vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die TV2/Danmark A/S die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684), mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, für nichtig erklärt und die Klage von TV2/Danmark im Übrigen abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    14 - Urteil vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684; im Folgenden: anderes angefochtenes Urteil).
  • EuG, 29.11.2018 - T-720/16

    ARFEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden

    Les quatre conditions Altmark sont donc toutes reliées par cet objectif commun, bien que chacune d'elles joue un rôle indépendant et différent des autres (voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2015, TV2/Danmark/Commission, T-674/11, EU:T:2015:684, points 99 et 100).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 05.12.2018 - C-657/15

    TV2/Danmark/ Viasat Broadcasting UK - Kostenfestsetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 05.12.2018 - C-649/15

    TV2/Danmark/ Viasat Broadcasting UK - Kostenfestsetzung

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