Rechtsprechung
   EuG, 24.09.2019 - T-105/17   

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https://dejure.org/2019,30634
EuG, 24.09.2019 - T-105/17 (https://dejure.org/2019,30634)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-105/17 (https://dejure.org/2019,30634)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-105/17 (https://dejure.org/2019,30634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    HSBC Holdings u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Branche der Euro-Zinsderivate - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Manipulation der Euribor-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft - Austausch vertraulicher Informationen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Zinsderivatsektor verhängt wurde, wird aufgehoben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zinsderivate-Kartell: EuG hebt Millionen-Bußgeld gegen HSBC auf

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zinsderivate: Geldbuße gegen HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen aufgehoben

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    Die Unterscheidung zwischen "bezweckten Verstößen" und "bewirkten Verstößen" liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 50, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 114; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 35).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115).

    Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36).

    Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 118).

    Was insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben will (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 89, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 35, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41).

    Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36).

    Aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV geht im Gegenteil hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der "unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 37, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 124).

    Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125).

    Schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf diesem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Was insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben will (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 89, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 35, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41).

    Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36).

    Aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV geht im Gegenteil hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der "unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 37, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 124).

    Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125).

    Schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf diesem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    Die Unterscheidung zwischen "bezweckten Verstößen" und "bewirkten Verstößen" liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 50, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 114; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 35).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115).

    Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36).

    Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 118).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Kommission verpflichtet ist, in einem Verwaltungsverfahren in Kartellsachen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, sowie vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    Die Unterscheidung zwischen "bezweckten Verstößen" und "bewirkten Verstößen" liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 50, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 114; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 35).

    Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36).

    Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 118).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von der Rechtssache, die zum Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), geführt habe, in der die Bedeutung der Market-Making-Tätigkeiten zwar nicht erörtert worden sei, aus der sich aber ergebe, dass der feste Zinssatz für Banken, die in dieser Eigenschaft handelten, anders festgelegt werde und Wettbewerb nur auf Basis dieses festen Zinssatzes stattfinde.

    Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass eine Manipulation dieser Zinssätze zeitlich begrenzte Wirkung hat und wiederholt werden muss, damit diese Wirkungen fortgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission, T-180/15, EU:T:2017:795, Rn. 222).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Umständen, unter denen die Fortsetzung einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise besonderer Durchführungsmaßnahmen bedarf, die Kommission bei Fehlen eines Beweises für das Ergreifen dieser Maßnahmen nicht von der Fortsetzung des Kartells ausgehen darf (vgl. Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission, T-180/15, EU:T:2017:795, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz verbietet damit jede ausdrückliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (vgl. Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission, T-180/15, EU:T:2017:795, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Soweit die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung dazu führt, dass einem Unternehmen die Beteiligung an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zugerechnet wird, sei außerdem darauf hingewiesen, dass die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unschuldsvermutung ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Rüge angeht, mit der geltend gemacht wird, der Vergleichsbeschluss sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung ergangen, ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei diesem Grundsatz um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte niedergelegt und in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar ist (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Insoweit ist zu bemerken, dass etwaige wettbewerbsfördernde Auswirkungen - außer bei Nebenabreden zu einer Hauptmaßnahme (vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung) - lediglich im Rahmen der Beurteilung von Art. 101 Abs. 3 AEUV berücksichtigt werden können.

    Zum anderen sei, soweit das Vorbringen der Klägerinnen dahin verstanden werden kann, dass ein Austausch von Informationen über die Medianpreise zwischen Marktmachern ihres Erachtens untrennbar mit dem Funktionieren des EIRD-Marktes verknüpft ist, darauf hingewiesen, dass, wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot fällt, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den Zielen der einen oder der anderen in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn es nicht möglich ist, eine solche als Nebenabrede eingestufte Beschränkung von der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit zu unterscheiden, ohne deren Bestehen oder Ziele zu gefährden, muss die Vereinbarkeit dieser Beschränkung zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, für die sie eine Nebenabrede bildet, mit Art. 101 AEUV untersucht werden, und dies auch dann, wenn die Beschränkung als solche auf den ersten Blick unter das grundsätzliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu fallen scheint (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 90).

    Dieses Ergebnis würde die praktische Wirksamkeit des in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbots beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 91).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-105/17
    Soweit die Klägerinnen sowohl die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als auch die Herabsetzung der verhängten Geldbuße begehren, ist zunächst hervorzuheben, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens den Umfang der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle angeht, so erstreckt sich diese auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle der Unionsrichter sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesem vorgebrachten maßgeblichen Umstände (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Umfang der dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung betrifft, so ermächtigt diese den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung berücksichtigt werden können, zählen nämlich auch die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 197).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuG, 16.06.2015 - T-655/11

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • EuG, 20.11.2017 - T-452/15

    Petrov u.a. / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung des

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Zum anderen muss es von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten gewusst haben oder musste es vernünftigerweise vorhersehen können und bereit sein, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T-105/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:675, Rn. 208; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Juni 2011, Team Relocations u. a./Kommission, T-204/08 und T-212/08, EU:T:2011:286, Rn. 37).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und HSBC Continental Europe, vormals HSBC France (im Folgenden zusammen: HSBC-Gesellschaften), die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:675), mit dem das Gericht Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 - Euro-Zinsderivate) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt und ihre Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Angesichts insbesondere des Umstands, dass diese Klagegründe Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung vor dem Gericht waren und ihre Prüfung keiner weiteren prozessleitenden Maßnahme oder Beweisaufnahme bedarf, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Klage in der Rechtssache T-105/17 hinsichtlich dieser Klagegründe entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 108).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T - 105/17, EU:T:2019:675), wird aufgehoben, soweit in Nr. 2 seines Tenors die in der Rechtssache T - 105/17 von der HSBC Holdings plc, der HSBC Bank plc und HSBC France (jetzt HSBC Continental Europe) erhobene Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 - Euro-Zinsderivate), hilfsweise von Art. 1 Buchst. b dieses Beschlusses, abgewiesen wurde.

    Die in der Rechtssache T - 105/17 von der HSBC Holdings plc, der HSBC Bank plc und HSBC France (jetzt HSBC Continental Europe) erhobene Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses C(2016) 8530 final, hilfsweise von Art. 1 Buchst. b dieses Beschlusses, wird abgewiesen.

  • EuG, 20.12.2023 - T-113/17

    Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ Kommission

    Mit Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), hat das Gericht Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Kommission gegen HSBC eine Geldbuße verhängt hatte, mit der Begründung für nichtig erklärt, dass sie nicht rechtlich hinreichend begründet habe, warum der auf die Bareinnahmen der betreffenden Unternehmen angewandte einheitliche Abzinsungsfaktor für die Zwecke der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbußen (im Folgenden: Abzinsungsfaktor) auf 98, 849 % statt auf einen möglicherweise höheren Betrag festgesetzt worden sei, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 teilte die Kommission den Klägerinnen und JP Morgan mit, dass sie beabsichtige, den angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung des Urteils vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), zu ändern.

    Sie stellte Folgendes fest: Da der Abzinsungsfaktor im angefochtenen Beschluss für alle seine Adressatinnen gleich gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass das Gericht davon ausgehen werde, dass die Erwägungen im Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), zur unzureichenden Begründung der Bestimmung dieses Abzinsungsfaktors auf die gegen die Klägerinnen und die andere Adressatin verhängten Geldbußen übertragbar seien, und dass es daher im Interesse des Grundsatzes der guten Verwaltung liege, die vom Gericht in diesem Urteil festgestellten Fehler zu berichtigen und den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Klägerinnen und die andere Adressatin durch Ergänzung der Begründung für die Bestimmung des Abzinsungsfaktors zu ändern.

    Mit Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11), hat der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), aufgehoben, soweit damit der Hauptantrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und der Hilfsantrag auf Nichtigerklärung von dessen Art. 1 Buchst. b zurückgewiesen worden waren.

    Zum anderen hat der Gerichtshof die von HSBC in der Rechtssache T-105/17 erhobene Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise von dessen Art. 1 Buchst. b, gerichtet war, abgewiesen.

    Insoweit machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei nicht befugt gewesen, den vom Gericht im Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), festgestellten Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses durch den Änderungsbeschluss zu beheben.

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Klägerinnen beziehen sich dabei auf die Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 55), sowie vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675, Rn. 351), in denen das Gericht der Kommission aufgegeben haben soll, die genaue Höhe der von ihr vorgenommenen Anpassungen zu begründen.

    Darüber hinaus sind die Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), sowie vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), wie die Kommission zu Recht feststellt, nicht einschlägig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

    113 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission (C-235/92 P, EU:C:1999:362, Rn. 133), sowie Urteile des Gerichts vom 18. September 2001, M6 u. a./Kommission (T-112/99, EU:T:2001:215, Rn. 72 bis 74), vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, EU:T:2003:281, Rn. 107), vom 30. Juni 2016, CB/Kommission (T-491/07 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:379, Rn. 67 ff.), und vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675, Rn. 154).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und die HSBC France (im Folgenden zusammen: HSBC-Gesellschaften) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, HSBC Holding u. a./Kommission (T-105/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:675), mit dem dieses Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C (2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 - Euro-Zinsderivate) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Aus dieser Entscheidung gehe aber klar hervor, dass die Rechtssache T-106/17 ausgesetzt worden sei, weil es gemeinsame Klagegründe mit den in der Rechtssache T-105/17 vorgetragenen gegeben habe, und es folglich auch in der vorliegenden Rechtssache gemeinsame Gründe gebe.

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

    Etwaige wettbewerbsfördernde Auswirkungen - außer bei Nebenabreden zu einer Hauptmaßnahme - können jedoch nach der Rechtsprechung des EuG nur im Rahmen der Beurteilung von Art. 101 Abs. 3 AEUV berücksichtigt werden (EuG, 24. September 2019 - T-105/17 - HSBC Holdings/Kommission, Rn. 154, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

    2 Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675, Rn. 1 bis 12) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-806/19

    Kommission/ HSBC Holdings u.a.

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 24 septembre 2019, HSBC Holdings e.a./Commission (T-105/17, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2019:675) , par lequel celui-ci a annulé l'article 2, sous b), de la décision C (2016) 8530 final de la Commission, du 7 décembre 2016, relative à une procédure d'application de l'article 101 TFUE et de l'article 53 de l'accord EEE (Affaire AT.39914 - Euro Interest Rate Derivatives) (ci-après la « décision litigieuse ").
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