Rechtsprechung
   EuG, 24.09.2019 - T-121/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30633
EuG, 24.09.2019 - T-121/15 (https://dejure.org/2019,30633)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-121/15 (https://dejure.org/2019,30633)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-121/15 (https://dejure.org/2019,30633)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,30633) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Fortischem / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Vorteil - Rückforderung - Wirtschaftliche Kontinuität - Grundsatz der guten Verwaltung - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 36, 41 und 43).

    In der Erwiderung führt sie drittens aus, sie räume ein, dass das Kriterium, das im Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), für die Feststellung entwickelt worden sei, ob staatliche Mittel übertragen worden seien, sehr stark dem Kriterium gleiche, anhand dessen festgestellt werden könne, ob ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei.

    Schon der Wortlaut dieser Bestimmung wie auch die in Art. 108 AEUV enthaltenen Verfahrensvorschriften zeigen nämlich, dass die aus anderen als staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht in den Anwendungsbereich der fraglichen Vorschrift fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 19, vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 35, und vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58).

    Für die Beurteilung der Frage, ob NCHZ durch die erste Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte und ob der angefochtene Beschlusss in diesem Punkt rechtmäßig ist, ist festzustellen, dass die Klägerin und die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, zwar darüber einig sind, dass das Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), im vorliegenden Fall einschlägig ist, aus ihm jedoch unterschiedliche Schlüsse ziehen.

    Nach den Urteilen vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 45), und vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313, Rn. 43), stellt sich die Anwendung einer von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweichenden Regelung auf ein Unternehmen in zwei Fällen als staatliche Beihilfe dar.

    Das im Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), aufgestellte Kriterium sei von dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers genau zu unterscheiden.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass in Rn. 36 des Urteils vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Anforderung bezüglich einer "hypothetischen kontrafaktischen Analyse" festgelegt wird, sondern auf das von der Kommission in der zu diesem Urteil führenden Rechtssache vorgebrachte Argument eingegangen werden soll, wonach die Verringerung der Gewinne aufgrund der streitigen Maßnahme für den Staat zu einer Einbuße an Steuererträgen führen könne, was eine Übertragung staatlicher Mittel aufgrund dieser Maßnahme bewirke.

    Insoweit kann entgegen den Ausführungen der Klägerin der Vergleich der Situation, die aufgrund der Anwendung des Gesetzes über strategisch wichtige Unternehmen auf NCHZ eintrat, mit der Situation, die eingetreten wäre, wenn NCHZ dem gewöhnlichen Insolvenzrecht unterlegen hätte, nur auf einer Analyse beruhen, der die Kenntnis der Situation und der Daten zugrunde liegt, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Beschluss über die etwaige Weiterführung des Betriebs von NCHZ zu fassen war und NCHZ als "strategisches Unternehmen" eingestuft wurde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:378, Nr. 31).

    Was den letztgenannten Punkt betrifft, kann das Vorbringen der Klägerin zum Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 36), diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

    Der Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der etwaigen Einbuße an staatlichen Steuererträgen war zu mittelbar (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:378, Nr. 24).

    Somit fällt die erste Maßnahme, die die Verpflichtung zur Weiterführung des Betriebs von NCHZ mit der Beschränkung von Massenentlassungen kombiniert, in den Rahmen sowohl der ersten als auch der zweiten Situation, die in den Urteilen vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 45), und vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313, Rn. 43), in Betracht gezogen werden (siehe oben, Rn. 72).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt eine solche Analyse außerdem nicht "offensichtlich das geeignete Werkzeug" für die Zwecke des im Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), aufgestellten Kriteriums dar.

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Das Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 161 und 162), stütze nicht den Vortrag der Kommission, wonach der Marktpreis nicht das entscheidende Kriterium sei, da in diesem Urteil der Umstand, dass ein dem Marktwert entsprechender Preis gezahlt worden sei, die Prüfung der anderen Kriterien für die Beurteilung der wirtschaftlichen Kontinuität überflüssig gemacht habe.

    Nach der Rechtsprechung können bei der Prüfung, ob eine solche wirtschaftliche Kontinuität besteht, folgende Faktoren berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, nach Verfahrenseinleitung oder nach der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 78 letzter Gedankenstrich, vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165" Rn. 108, vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386" Rn. 135, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 155).

    Der Unionsrichter hat klargestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, alle diese Umstände zu berücksichtigen, was durch den Gebrauch der Wendung "berücksichtigt werden können" belegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 156, und vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission, T-242/12, EU:T:2015:1003, Rn. 235).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 157 bis 161), zugrunde lag, entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine wirtschaftliche Kontinuität verneint hat, indem sie sowohl auf den Gegenstand und den Preis der Übertragung der Aktiva, der dem Marktpreis entsprach, als auch auf die fehlende Identität der Aktionäre und die wirtschaftliche Folgerichtigkeit der Transaktion abstellte, und nicht nur auf den Übertragungspreis.

    Ferner ist klarzustellen, dass die Bekanntmachung von 2007, auf die die Klägerin verweist, vor den Urteilen vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386), und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164), erlassen wurde.

    Die Möglichkeit eines solchen Verkaufs, bei dem der Gegenstand der Übertragung nicht auf eine globale wirtschaftliche Einheit beschränkt gewesen wäre, hätte es jedoch ermöglicht, die Auswahl für die potenziellen Erwerber nicht einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 158), und - unter dem Vorbehalt dessen, dass die sonstigen Bedingungen der Ausschreibung von 2011 anders gewesen wären (siehe oben, Rn. 232) - davon auszugehen, dass beim Verkauf des Unternehmens der Höchstpreis erzielt wurde.

    In der Gegenerwiderung widerspricht sie unter Bezugnahme auf das Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 156), dem Vorbringen der Klägerin, wonach ohne Kenntnis der Identität der Eigentümer eine Umgehung und damit eine wirtschaftliche Kontinuität nicht festgestellt werden könne.

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Erst wenn der Mitgliedstaat trotz ihrer Anordnung die verlangten Auskünfte nicht erteilt, ist sie befugt, das Verfahren zu beenden und auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen eine Entscheidung zu treffen (Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386" Rn. 226).

    Insoweit ist festzustellen, dass in der Rechtssache, die dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386), zugrunde lag, die Sachlage eine andere war.

    Unter diesen Umständen war der Unionsrichter der Überzeugung, dass nicht gerügt werden kann, der betreffende Mitgliedstaat habe der Kommission keine ausreichenden Informationen vorgelegt, um ihr die Beurteilung der streitigen Maßnahmen in Kenntnis der Sache zu ermöglichen, und dass es der Kommission gemäß ihrer Pflicht zu einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen oblag, ihre Ermittlungen fortzusetzen und ihre Untersuchung zu erweitern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386, Rn. 240, 246 und 249).

    Nach der Rechtsprechung können bei der Prüfung, ob eine solche wirtschaftliche Kontinuität besteht, folgende Faktoren berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, nach Verfahrenseinleitung oder nach der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 78 letzter Gedankenstrich, vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165" Rn. 108, vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386" Rn. 135, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 155).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Ermittlung des durch eine Beihilfe tatsächlich Begünstigten objektiver Natur sind und dass keine Absicht vorliegen muss, um festzustellen, dass die Rückzahlungsverpflichtung durch die Übertragung der Aktiva umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386, Rn. 146).

    Ferner ist klarzustellen, dass die Bekanntmachung von 2007, auf die die Klägerin verweist, vor den Urteilen vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386), und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164), erlassen wurde.

  • EuG, 13.12.2018 - T-284/15

    AlzChem / Kommission - Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss,

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 70 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 71 [nicht veröffentlicht]).

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 72 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 59 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auffassung ist jedoch im Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission (T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 184 bis 196 [nicht veröffentlicht]), zurückgewiesen worden.

    Aus den Vorschriften des Insolvenzgesetzes, insbesondere aus Art. 83 Abs. 4 des Gesetzes, ergibt sich zwar nicht, dass die Sozialversicherungsgesellschaft unter den Umständen des vorliegenden Falles im Verfahren zur Entscheidung über die Weiterführung des Betriebs von NCHZ vor dem Súd v Trencíne (Gericht Trencín) hätte eingreifen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 151 [nicht veröffentlicht]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Da Via Chem Slovakia und dann sie selbst die Aktiva von NCHZ aber zum Marktpreis gekauft hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine staatliche Beihilfe erhalten habe, und schon allein dieser Grund reiche aus, um jede Rückforderung bei ihr auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 70, und vom 1. Juli 2009, 0perator ARP/Kommission, T-291/06, EU:T:2009:235" Rn. 67).

    Vielmehr müsse sie belegen, dass die Übertragung der Aktiva erfolgt sei, um die Rückforderungsanordnung zu umgehen, und nachweisen, dass zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Erwerber im Lichte bestimmter Kriterien eine wirtschaftliche Kontinuität bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86).

    Die Klägerin trägt vor, dass, da der Verkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter der Aufsicht eines Insolvenzgerichts erfolgt sei, das verpflichtet sei, im Interesse der Gläubiger des zahlungsunfähigen Unternehmens tätig zu werden, die Vermutung bestehe, dass die Aktiva zum höchstmöglichen Preis verkauft worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 93 und 94).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, die dem Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 92 und 93), zugrunde lag, die Kommission die Behauptung, der Verkauf sei zum Marktpreis erfolgt, nicht in Frage gestellt und auch nicht festgestellt hatte, dass die Verkaufsbedingungen eine Verringerung des Verkaufspreises bewirkt hätten.

    Um zu belegen, dass der Umfang der Transaktion tatsächlich ein negatives Kriterium darstellt, das, wenn es nicht erfüllt ist, für sich allein die Möglichkeit ausschließen kann, dass die betreffende Transaktion eine Umgehung des Rückforderungsbeschlusses bezweckt, macht die Klägerin geltend, dass sich diese Schlussfolgerung aus der Rechtsprechung ergebe, und führt insoweit Nr. 67 der Schlussfolgerungen des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2003:354) an.

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Der slowakische Staat hat im Verwaltungsverfahren nämlich nichts vorgetragen, was belegen würde, dass er die Entscheidung über die Einstufung von NCHZ als "strategisch wichtiges Unternehmen" im Rahmen einer wirtschaftlich orientierten Maßnahme in seiner Eigenschaft als Gläubiger, nicht aber in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt getroffen habe (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 81 und 82).

    Demgegenüber reichen nach Erlass der Maßnahme erstellte wirtschaftliche Bewertungen, eine rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom Mitgliedstaat getroffenen Maßnahme oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise nicht für den Nachweis aus, dass der Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dem Erlass der Maßnahme eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85 und 86).

    Für die Anwendbarkeit und die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers sind jedoch nur die im Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).

    Selbst wenn das Kriterium des privaten Gläubigers nach der Rechtsprechung anwendbar gewesen wäre, hätte eine Ex-post- Analyse jedoch nicht relevant sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, R. 71, vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Da Via Chem Slovakia und dann sie selbst die Aktiva von NCHZ aber zum Marktpreis gekauft hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine staatliche Beihilfe erhalten habe, und schon allein dieser Grund reiche aus, um jede Rückforderung bei ihr auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 70, und vom 1. Juli 2009, 0perator ARP/Kommission, T-291/06, EU:T:2009:235" Rn. 67).

    Vielmehr müsse sie belegen, dass die Übertragung der Aktiva erfolgt sei, um die Rückforderungsanordnung zu umgehen, und nachweisen, dass zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Erwerber im Lichte bestimmter Kriterien eine wirtschaftliche Kontinuität bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86).

    Die Klägerin trägt vor, dass, da der Verkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter der Aufsicht eines Insolvenzgerichts erfolgt sei, das verpflichtet sei, im Interesse der Gläubiger des zahlungsunfähigen Unternehmens tätig zu werden, die Vermutung bestehe, dass die Aktiva zum höchstmöglichen Preis verkauft worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 93 und 94).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, die dem Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 92 und 93), zugrunde lag, die Kommission die Behauptung, der Verkauf sei zum Marktpreis erfolgt, nicht in Frage gestellt und auch nicht festgestellt hatte, dass die Verkaufsbedingungen eine Verringerung des Verkaufspreises bewirkt hätten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe ist für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit müssen rechtswidrige Beihilfen von der Gesellschaft zurückgefordert werden, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens fortführt, das von diesen Beihilfen profitiert hat, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung können bei der Prüfung, ob eine solche wirtschaftliche Kontinuität besteht, folgende Faktoren berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, nach Verfahrenseinleitung oder nach der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 78 letzter Gedankenstrich, vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165" Rn. 108, vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386" Rn. 135, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 155).

    Was den Verkaufspreis betrifft, so ist der Marktpreis, auch wenn er eines der wichtigsten Kriterien ist, kein Kriterium, das für die Schlusfolgerung ausreicht, dass keine wirtschaftliche Kontinuität besteht (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 116).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Der Begriff "Beihilfe" umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, ihnen aber nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die er in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausübt, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 75, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 49).

    Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-121/15
    Die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe ist für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit müssen rechtswidrige Beihilfen von der Gesellschaft zurückgefordert werden, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens fortführt, das von diesen Beihilfen profitiert hat, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung können bei der Prüfung, ob eine solche wirtschaftliche Kontinuität besteht, folgende Faktoren berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, nach Verfahrenseinleitung oder nach der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 78 letzter Gedankenstrich, vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165" Rn. 108, vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386" Rn. 135, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 155).

  • EuG, 17.12.2015 - T-242/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die von Frankreich gewährte und von der

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuG, 13.09.2017 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 01.07.2009 - T-291/06

    Operator ARP / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von

  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.09.2014 - C-527/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Il lui suffit d'exposer les faits et les considérations juridiques revêtant une importance essentielle dans l'économie de la décision (arrêts du 11 janvier 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, C-404/04 P, non publié, EU:C:2007:6, point 30, et du 24 septembre 2019, Fortischem/Commission, T-121/15, EU:T:2019:684, point 41).

    En effet, selon une jurisprudence constante, la notion d'« aide d'État ", telle qu'elle est définie dans le traité FUE, présente un caractère juridique et doit être interprétée sur la base d'éléments objectifs (arrêts du 16 mai 2000, France/Ladbroke Racing et Commission, C-83/98 P, EU:C:2000:248, point 25, et du 24 septembre 2019, Fortischem/Commission, T-121/15, EU:T:2019:684, point 62).

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    En effet, selon une jurisprudence constante, la pratique décisionnelle de la Commission concernant d'autres affaires ne saurait affecter la validité d'une décision attaquée, qui ne peut s'apprécier qu'au regard des règles objectives du traité (arrêts du 20 mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, point 21, et du 24 septembre 2019, Fortischem/Commission, T-121/15, EU:T:2019:684, point 249).
  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

    Il suffit que la décision de la Commission comporte des indications permettant à son destinataire de déterminer lui-même, sans difficulté excessive, ce montant (arrêts du 12 octobre 2000, Espagne/Commission, C-480/98, EU:C:2000:559, point 25, et du 24 septembre 2019, Fortischem/Commission, T-121/15, EU:T:2019:684, point 167).
  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Mit Urteil vom 24. September 2019, Fortischem/Kommission (T-121/15, EU:T:2019:684), hat das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht