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   EuG, 24.09.2019 - T-261/18   

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https://dejure.org/2019,30624
EuG, 24.09.2019 - T-261/18 (https://dejure.org/2019,30624)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-261/18 (https://dejure.org/2019,30624)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-261/18 (https://dejure.org/2019,30624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Roxtec/ EUIPO - Wallmax (Représentation d'un carré noir contenant sept cercles bleus concentriques)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke, die ein schwarzes Quadrat mit sieben konzentrischen blauen Kreisen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-261/18
    Die vom Gesetzgeber festgelegten Regeln spiegeln insoweit die Abwägung zweier Erwägungen wider, von denen jede geeignet ist, zur Verwirklichung eines gesunden und lauteren Wettbewerbssystems beizutragen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 44).

    Zum einen wird mit der Aufnahme des Verbots in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, ein Zeichen als Marke einzutragen, das aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht in Anspruch nehmen können, um ausschließliche Rechte für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45).

    Mit den Wörtern "ausschließlich" und "erforderlich" stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48).

    Der Ausdruck "wesentliche Merkmale" ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Elemente des Zeichens bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69).

    Im Übrigen kann sich die zuständige Behörde bei ihrer Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck stützen oder zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln prüfen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70).

    Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Eintragungshindernisses von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Zeichens, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung nützliche Teile, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71).

    Daher ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 75 bis 77).

    Schließlich geht aus der bereits oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung zwar hervor, dass die Anwendung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 auszuschließen ist, wenn die Form der betreffenden Waren ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, aufweist, das für diese Form von Bedeutung ist, und dass andererseits das Vorhandensein eines oder mehrerer kleinerer willkürlicher Elemente die Anwendung dieser Bestimmung nicht ausschließt (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 51 und 52), doch können im Gegensatz zur Auffassung des EUIPO die in der vorgenannten Rechtsprechung verwendeten Begriffe "phantasievoll" oder "willkürlich", die diesem zufolge der bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verwendeten Terminologie ähneln, jedoch nicht dessen Auffassung stützen, die Unterscheidungskraft sei einer der Faktoren, die bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens zu berücksichtigen seien.

  • EuG, 31.01.2018 - T-44/16

    Novartis / EUIPO - SK Chemicals (Représentation d'un timbre transdermique) -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-261/18
    Die technische Funktionalität kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über frühere Patente beurteilt werden, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben (vgl. Urteil vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO - SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist festzustellen, dass diese Bestimmung auf das beanstandete Zeichen Anwendung finden kann, das eine zweidimensionale Darstellung der Vorderseite des Dichtungsmoduls ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist festzustellen, dass die wesentlichen Merkmale einer Form für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 in objektiver Weise und auf der Grundlage der grafischen Darstellung und etwaigen Beschreibungen, die bei der Anmeldung eingereicht wurden, bestimmt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 70, und vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 99).

    So ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001, dass eine Form einer Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, selbst dann nicht als Marke eingetragen werden darf, wenn sie infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (vgl. Urteil vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 kann zwar, wie oben in den Rn. 34 und 62 ausgeführt, keine Anwendung finden, wenn sich die Markenanmeldung auf die Form einer Ware bezieht, für die ein nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, von Bedeutung ist (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist dies hier nicht der Fall.

    Wie oben in Rn. 62 bereits erwähnt, ist das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente jedoch nicht geeignet, die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der genannten Verordnung auszuschließen (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit besteht die Gefahr, dass zahlreiche alternative Formen für die Wettbewerber dieses Markeninhabers unbenutzbar werden (vgl. Urteil vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-337/12

    Pi-Design u.a. / Yoshida Metal Industry

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-261/18
    Die der zuständigen Behörde gebotene Möglichkeit, die für die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines beanstandeten dreidimensionalen Zeichens relevanten Aspekte zu berücksichtigen, ist auf die Prüfung zweidimensionaler Zeichen ausgeweitet worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 55).

    Zum anderen hat das Erfordernis der grafischen Darstellung insbesondere den Zweck, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-261/18
    Daher ist festzustellen, dass die wesentlichen Merkmale einer Form für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 in objektiver Weise und auf der Grundlage der grafischen Darstellung und etwaigen Beschreibungen, die bei der Anmeldung eingereicht wurden, bestimmt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 70, und vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 99).

    Drittens ist, was das Vorbringen der Klägerin angeht, die angegriffene Marke enthalte nicht die für das Funktionieren und die Verwendung der betreffenden Ware erforderlichen und unerlässlichen Merkmale wie die Trennlinie, die dreidimensionale rechteckige Form und die voneinander lösbaren Schichten der Ware, ohne die die gewünschte technische Wirkung nicht erreicht werden könne (siehe oben, Rn. 23), zunächst darauf hinzuweisen, dass es für das Eingreifen des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisses genügt, dass die wesentlichen Merkmale der Form jene Merkmale aufweisen, die für das Erreichen der fraglichen technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend sind, so dass sie der technischen Wirkung zuzuschreiben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2008, Roter Lego-Stein, T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 39).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-261/18
    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Interesse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78).

    Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung 2017/1001 betrifft somit bestimmte Zeichen, die keine Marke sein können, und steht von vornherein der Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 75 und 76).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-261/18
    Tatsächlich besteht nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 die Hauptfunktion einer Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und nicht darin, wie in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 vorgesehen, zu verhindern, dass Unternehmen das Markenrecht in Anspruch nehmen können, um ausschließliche Rechte für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben.
  • EuG, 28.06.2016 - T-656/14

    Peri / EUIPO (Forme d'un verrou de coffrage) - Unionsmarke - Anmeldung einer

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-261/18
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 kann nämlich keine Anwendung finden, wenn sich die Markenanmeldung auf die Form einer Ware bezieht, für die ein nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, von Bedeutung ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2016, Peri/EUIPO [Form eines Schalungsschlosses], T-656/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:367, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2017 - T-280/16

    GeoClimaDesign/ EUIPO - GEO (GEO) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-261/18
    Was sodann den zweiten Antrag der Streithelferin angeht, mit dem sie das Gericht ersucht, die angegriffene Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 für nichtig zu erklären, ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001, dass es bei der Klage vor dem Gericht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern und gegebenenfalls um deren Aufhebung oder Abänderung geht, so dass es nicht Gegenstand der Klage sein kann, im Hinblick auf solche Entscheidungen ein bestätigendes oder feststellendes Urteil zu erwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, GeoClimaDesign/EUIPO - GEO [GEO], T-280/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:913, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.02.2016 - T-135/14

    Kicktipp / OHMI - Società Italiana Calzature (kicktipp)

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-261/18
    Vorab ist zunächst festzustellen, dass in Anbetracht dessen, dass eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung einer Abweisung der Klage entspricht, der erste Antrag der Streithelferin letztlich auf eine Klageabweisung gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2016, Kicktipp/HABM - Italiana Calzature [kicktipp], T-135/14, EU:T:2016:69, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.12.2023 - T-297/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet avec tenon sur la

    Weder die Unterscheidungskraft der Elemente eines Zeichens noch die durch die Benutzung eines Zeichens erworbene Unterscheidungskraft sind für die Bestimmung seiner wesentlichen Merkmale erheblich (Urteil vom 24. September 2019, Roxtec/EUIPO - Wallmax [Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen], T-261/18, EU:T:2019:674, Rn. 64).
  • EuG, 18.11.2020 - T-574/19

    Tinnus Enterprises/ EUIPO - Mystic Products und Koopman International

    Wie das EUIPO zu Recht ausführt, müssen diese Merkmale im Einzelfall und in Abhängigkeit vom betreffenden Erzeugnis ermittelt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, Roxtec/EUIPO - Wallmax [Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen], T-261/18, EU:T:2019:674, Rn. 51 und 55).
  • EuG, 06.12.2023 - T-298/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet) - Unionsmarke -

    Weder die Unterscheidungskraft der Elemente eines Zeichens noch die durch die Benutzung eines Zeichens erworbene Unterscheidungskraft sind für die Bestimmung seiner wesentlichen Merkmale erheblich (Urteil vom 24. September 2019, Roxtec/EUIPO - Wallmax [Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen], T-261/18, EU:T:2019:674, Rn. 64).
  • EuGH, 27.10.2023 - C-495/23

    Wallmax/ EUIPO

    En deuxième lieu, la requérante prétend que le raisonnement du Tribunal, effectué aux points 48 à 50 de l'arrêt attaqué, contrevient aux conclusions qui ressortent du point 92 de l'arrêt du 24 septembre 2019, Roxtec/EUIPO - Wallmax (Représentation d'un carré noir contenant sept cercles bleus concentriques) (T-261/18, EU:T:2019:674).
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