Rechtsprechung
   EuG, 24.09.2019 - T-466/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30626
EuG, 24.09.2019 - T-466/17 (https://dejure.org/2019,30626)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-466/17 (https://dejure.org/2019,30626)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-466/17 (https://dejure.org/2019,30626)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,30626) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Printeos u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Standardumschläge nach Katalog und bedruckte Spezialumschläge - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Teilweise Nichtigerklärung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht - Änderungsbeschluss - ...

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Urteil in der Rechtssache T - 95/15.

    Nachdem die Klägerinnen mit einer Klage gemäß Art. 263 AEUV die teilweise Nichtigerklärung des ersten Beschlusses begehrt hatten, erklärte das Gericht mit Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des ersten Beschlusses für nichtig, da er an einem Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV leide (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 57 und 58 sowie Nr. 1 des Tenors).

    Die Erwägungen, auf die sich diese Nichtigerklärung stützt, sind in den Rn. 45 bis 56 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), dargelegt.

    Das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), ist rechtskräftig.

    Nach Erlass des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), setzte die Kommission die Klägerinnen mit Schreiben vom 29. März 2017 von ihrer Absicht in Kenntnis, einen neuen Beschluss zu erlassen, mit dem gegen sie eine Geldbuße in derselben Höhe wie im ersten Beschluss verhängt werde, und legte die Kriterien für die Berechnung der Geldbußen gegen die betreffenden Unternehmen dar, vor allem die gemäß Ziff. 37 der Leitlinien angewandte Methode.

    Sie machten geltend, der Erlass eines neuen Beschlusses verstoße gegen den Grundsatz ne bis in idem , da die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), nicht rein verfahrensrechtlicher Natur gewesen sei und dieser Beschluss auch ihr Grundrecht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verletzt habe.

    Die Tabelle A im 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses entspricht im Wesentlichen jener in Rn. 50 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), enthält jedoch eine zusätzliche Spalte mit den Produkt-Umsatz-Verhältnissen der betreffenden Unternehmen für das Jahr 2012 (vgl. oben, Rn. 34).

    Nach dem 23. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sind die anderen Schritte der im angefochtenen Beschluss angewandten Methode zur Bestimmung der Geldbußen vom Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), nicht betroffen, so dass sie im angefochtenen Beschluss nicht erneut erklärt würden.

    Die Klägerinnen stellen in Abrede, dass die teilweise Nichtigerklärung des ersten Beschlusses durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), entsprechend den Konstellationen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), und vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T-372/10, EU:T:2012:325), ergangen seien, verfahrensrechtlichen Charakter habe.

    Wie aus den Rn. 53 bis 55 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), hervorgehe, habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-95/15 gezwungen gesehen, auf seine Pflicht hinzuweisen, von Amts wegen zu prüfen, ob die Begründung ausreichend sei, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden sei.

    Der erste Beschluss sei mit einem materiell-rechtlichen Fehler behaftet, nämlich einem Ermessensmissbrauch, der in der Erwiderung in der Rechtssache T-95/15 geltend gemacht worden sei, da die Kommission ihr Vorbringen wissentlich auf unrichtige Tatsachen gestützt habe, um die Anpassungen der Grundbeträge der Geldbußen zu rechtfertigen.

    Dieser Ermessensmissbrauch werde vor allem durch Rn. 54 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), bestätigt, worin anerkannt werde, dass die im ersten Beschluss dargelegten Erwägungen nicht der Wahrheit entsprochen hätten.

    Anders als insbesondere in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), ergangen sei, in der die erste Entscheidung Gegenstand einer vollständigen Nichtigerklärung gewesen sei, habe sich das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), darauf beschränkt, Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des ersten Beschlusses für nichtig zu erklären, so dass die anderen Teile desselben bestandskräftig geworden seien.

    Zu prüfen ist folglich, ob die Kommission gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV angesichts des Tenors des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), mit dem der erste Beschluss teilweise für nichtig erklärt wurde, und angesichts der wesentlichen Gründe, die zur Unterstützung des Tenors in diesem Urteil angeführt sind, berechtigt war, den festgestellten und durch diese Nichtigerklärung sanktionierten Begründungsmangel durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses zu beheben, der eine geänderte bzw. vervollständigte Begründung enthielt und gegen die Klägerinnen die gleiche Geldbuße verhängte, die ihnen mit dem ersten Beschluss auferlegt worden war.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), darauf beschränkt hat, Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des ersten Beschlusses mit der Begründung für nichtig zu erklären, dass er mit einem Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV behaftet sei (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 57 und 58).

    Wie die Kommission geltend macht, hat das Gericht demnach darauf verzichtet, über die weiteren in der Rechtssache T-95/15 vorgetragenen Klagegründe zu entscheiden, mit denen die Begründetheit des ersten Beschlusses in Abrede gestellt wird, einschließlich des von den Klägerinnen in der Erwiderung geltend gemachten Ermessensmissbrauchs.

    Daher ist festzustellen, dass die im Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), ausgesprochene teilweise Nichtigerklärung des ersten Beschlusses eine ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung im Sinne der oben in den Rn. 56 und 58 angeführten Rechtsprechung hatte, indem die Kommission dafür gerügt wurde, eine unzureichende Begründung für die Methode zur Berechnung der Geldbußen angeführt zu haben, die es weder den Klägerinnen erlaubte, sie sachdienlich in Frage zu stellen, noch dem Gericht, die materielle Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, vor allem hinsichtlich der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 49 und 55).

    Zwar hat das Gericht in Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), auch festgestellt, dass "[d]ie in Rn. 92 dargelegte summarische Prüfung ... den Eindruck erwecken [konnte], dass der Hauptgrund für die horizontale Anpassung der Beträge zugunsten der betreffenden Unternehmen darin lag, dass diese sich alle wegen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als "Monoprodukt"-Unternehmen zumindest in vergleichbarer Lage befanden", was "jedoch bei Hamelin nicht der Fall [war], wie die Kommission im Verfahren eingeräumt hat".

    Da die Klägerinnen den Teil des ersten Beschlusses, mit dem ihre Haftung für die in Rede stehende Zuwiderhandlung festgestellt wurde, nicht angefochten hatten und da das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), darüber folglich nicht zu entscheiden hatte, wurde vielmehr nur dieser Teil bestandskräftig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 80 bis 85) und ist der Grundsatz ne bis in idem - der nur eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung vor allem zum Zweck der Auferlegung einer zweiten Sanktion verbietet - im vorliegenden Fall zwangsläufig unanwendbar (vgl. oben, Rn. 59).

    Dieser enthält eine geänderte und vervollständigte Begründung, die gegenüber der Begründung des ersten Beschlusses, die zu seiner Nichtigerklärung im Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), geführt hatte, neu ist.

    Diese mangelnde Sorgfalt ist umso bedauerlicher, als der angefochtene Beschluss der zweite ist, mit dem gegen die Klägerinnen wegen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt wurde, nachdem sie bereits die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses wegen eines Begründungsmangels im Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), erwirkt hatten.

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Die Klägerinnen waren zudem der Ansicht, die geplante Geldbuße diskriminiere sie und die Kommission müsse gemäß dem Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), aus Gründen der Billigkeit die gegen sie von der CNC in der Entscheidung vom 25. März 2013 verhängte Geldbuße berücksichtigen.

    Insoweit stützt sich die Kommission insbesondere auf ihre eigene Entscheidungspraxis (Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.553 - Betonstahlmatten] [ABl. 1989, L 260, S. 1]) sowie auf das Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4).

    Sie machen keinen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem geltend, sondern einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), der auch dann einschlägig sei, wenn der Grundsatz ne bis in idem unanwendbar sei, und in der deutschen Lehre unter der Bezeichnung "Anrechnungsprinzip" oder als allgemeiner Billigkeitsgedanke bekannt sei, den die Kommission bereits selbst in ihrer früheren Entscheidungspraxis beachtet habe.

    Entgegen den Ausführungen im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hätten sie durch den auf das Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), gestützten Antrag auf Ermäßigung nicht de facto einen Vorteil.

    Die Kommission hingegen macht geltend, dass der als solcher im Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), anerkannte Billigkeitsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Verkündung des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), erstens das System der parallelen Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden, das auf der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV beruht, noch nicht bestand, zweitens die Zuständigkeiten der nationalen Behörden für die Anwendung insbesondere von Art. 101 AEUV - und nur von dessen Abs. 1 - beschränkter waren und drittens der Modus seiner Anwendung parallel zu der des nationalen Wettbewerbsrechts noch nicht durch eine Regelung im Sinne von Art. 103 AEUV klargestellt war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, EU:C:1969:4, Rn. 2 bis 9, und vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:25, Rn. 7 ff.).

    Zudem ging es beim Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), um die alleinige Anwendung des deutschen Wettbewerbsrechts durch das Bundeskartellamt auf ein Kartell, gegen das die Kommission parallel ein Verfahren zur Anwendung von Art. 85 EWG eingeleitet hatte.

    Im vorliegenden Fall hat die CNC sowohl Art. 101 AEUV als auch das spanische Wettbewerbsrecht angewandt, im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003, die gerade die Verordnung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 und 2 Buchst. e AEUV (früher Art. 87 Abs. 2 Buchst. e EWG) ist, mit der die in den Art. 101 und 102 AEUV niedergelegten Grundsätze verwirklicht werden sollen und das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Vorschriften des Unionsrechts festgelegt werden soll (im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, EU:C:1969:4, Rn. 4).

    Diese Verordnung sieht nicht nur vor, dass die Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV auf der Grundlage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Artikel einschließlich von Art. 101 Abs. 3 AEUV weitgehend den nationalen Wettbewerbsbehörden zugewiesen wird (vgl. vierter Erwägungsgrund dieser Verordnung, der auf das Legalausnahmesystem Bezug nimmt), sondern zielt auch darauf ab, gemäß der in ihrem Art. 3 vorgesehenen Konvergenzregel und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts (Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, EU:C:1969:4, Rn. 6) die Kohärenz, ja sogar Einheitlichkeit der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union, vor allem von Art. 101 AEUV, und des entsprechenden nationalen Wettbewerbsrechts hinsichtlich des zu erreichenden Ziels zu wahren, wenn das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfüllt ist.

    Folglich kann man nicht mehr davon ausgehen, dass die von den nationalen Behörden und die von der Kommission eingeleiteten Verfahren im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), "verschiedenen Zielen" dienen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV eröffnet ist.

    Daraus folgt, dass im System der parallelen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung eine "Doppelsanktion" im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), nur im Fall einer parallelen Anwendung von Art. 102 AEUV und den entsprechenden, jedoch strengeren nationalen Rechtsvorschriften möglich ist, die ein einseitiges Verhalten eines Unternehmens untersagen oder ahnden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

    Zudem war in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die Frage der Anwendbarkeit des Billigkeitsgrundsatzes nicht aufgeworfen worden und stellte sich nicht so wie im Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), in dem eine echte Doppelsanktion desselben Kartells in Gebieten bestand, die sich überschnitten, nämlich zum einen in Deutschland und zum anderen im Gemeinsamen Markt einschließlich Deutschlands.

    Festzustellen ist nämlich, dass im vorliegenden Fall die Sachverhalte, die dem ersten und dem angefochtenen Beschluss sowie der Entscheidung der CNC vom 25. März 2013 zugrunde liegen, weder das "gleiche Kartell" noch eine "Doppelsanktion" im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 3 und 11), und aufgrund der Verschiedenheit der von den Zuwiderhandlungen betroffenen Gebiete und der unterschiedlichen Dauer der Zuwiderhandlungen schon gar keine identischen Sachverhalte betrafen.

    Da zum einen die CNC das Verhalten der Klägerinnen nur hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das spanische Hoheitsgebiet und für einen anderen Zeitraum geahndet hat und zum anderen die Kommission dieses Hoheitsgebiet von ihrer sanktionsrechtlichen Verfolgung und dem Anwendungsbereich des ersten und des angefochtenen Beschlusses ausgeschlossen hat, können die Klägerinnen nicht behaupten, dass eine "Doppelsanktion" im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), bestand.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Daher könne diese Nichtigerklärung nicht als Freispruch im Sinne von Art. 50 der Charta eingestuft werden (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 59 bis 63 und 693 bis 695), und die Kommission sei berechtigt gewesen, das Verwaltungsverfahren an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei (Urteile vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 173, und vom 9. Dezember 2014, SP/Kommission, T-472/09 und T-55/10, EU:T:2014:1040, Rn. 277).

    Die Klägerinnen stellen in Abrede, dass die teilweise Nichtigerklärung des ersten Beschlusses durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), entsprechend den Konstellationen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), und vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T-372/10, EU:T:2012:325), ergangen seien, verfahrensrechtlichen Charakter habe.

    Anders als insbesondere in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), ergangen sei, in der die erste Entscheidung Gegenstand einer vollständigen Nichtigerklärung gewesen sei, habe sich das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), darauf beschränkt, Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des ersten Beschlusses für nichtig zu erklären, so dass die anderen Teile desselben bestandskräftig geworden seien.

    Die Klägerinnen führen aus, im Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), sei keine "Möglichkeit der Kommission, die Berechnung der Geldbuße detaillierter zu begründen" oder einen materiell-rechtlichen Fehler "zu beheben", vorgesehen, sondern nur die Möglichkeit, das Verfahren wieder zu eröffnen, um Formfehler oder verfahrensrechtliche Fehler des für nichtig erklärten Beschlusses zu korrigieren, was im vorliegenden Fall angesichts der Schwere des begangenen Ermessensmissbrauchs nicht zutreffe.

    Diese Grundsätze gelten entsprechend im Wettbewerbsrecht, wenn der Unionsrichter einen Beschluss wegen eines Rechtsfehlers für nichtig erklärt, ohne selbst über das Vorliegen der Zuwiderhandlung und über die Sanktion zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 72, 73 und 693).

    In einem solchen Fall kommen die in der neuen Entscheidung verhängten Sanktionen nicht zu denen in der für nichtig erklärten Entscheidung hinzu, sondern ersetzen diese (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 60 bis 62 und 693 bis 695).

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Hierzu verwies die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach ein solcher Ansatz mit Blick auf den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen insoweit problematisch sein könne, als er unter Umständen dazu führen könne, dass sich keine Differenzierung nach der Schwere der Zuwiderhandlung oder wegen mildernder Umstände mehr auf die Höhe einer Geldbuße auswirken könne (Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 75).

    In seinem Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 80), habe das Gericht selbst anerkannt, dass sich aus der Methodik der Leitlinien ergebe, dass die mildernden Umstände im Fall von Unternehmen mit einem hohen "Monoprodukt"-Anteil keine Auswirkungen hätten, und habe von einer Anpassung der Geldbußen abgesehen.

    Insoweit stellen die Klägerinnen auch den Umstand nicht in Frage, dass sich die Kommission an die im Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 80), dargelegte Methode angelehnt hat, um vor allem den "Monoprodukt"-Charakter der betreffenden Unternehmen - wenngleich mit Ausnahme von Hamelin - sowie die untergeordnete Beteiligung von Mayer-Kuvert an der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen und dadurch sicherzustellen, dass sich der daraus resultierende mildernde Umstand auf den endgültigen Betrag der gegen dieses Unternehmen zu verhängenden Geldbuße auswirkt (Erwägungsgründe 11 bis 13 des angefochtenen Beschlusses).

    Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission im Zusammenhang mit der Anpassung der Grundbeträge der Geldbußen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat, als sie die im Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 80), dargelegte Methode angewandt hat.

    Selbst wenn die Kommission dadurch beabsichtigte, den Geist des Urteils vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 80), umzusetzen, wurde durch dieses Vorgehen für GPV ein angepasster Grundbetrag festgelegt, der beträchtlich niedriger war als die Grundbeträge aller anderen Unternehmen.

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung muss die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, besser geeignet, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54 und 59, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 145 und 149, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 81).

    In Ziff. 6 bestimmen die Leitlinien, dass "[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer [des Verstoßes] ... eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 56, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 147, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst vor allem in den Leitlinien auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 146, und vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 37).

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Nach ständiger Rechtsprechung, die auch im Wettbewerbsrecht anwendbar ist, verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung muss die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, besser geeignet, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54 und 59, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 145 und 149, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 81).

    In Ziff. 6 bestimmen die Leitlinien, dass "[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer [des Verstoßes] ... eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 56, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 147, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Dies liegt daran, dass zum einen diese Verfahren, da sie der Durchführung von Art. 101 AEUV dienen, unabhängig von der sie durchführenden Wettbewerbsbehörde den gleichen Zweck verfolgen, nämlich den Schutz des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 81), und dass zum anderen, soweit das nationale Wettbewerbsrecht anwendbar bleibt, seine Durchführung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zum gleichen Ergebnis führen muss wie die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union.

    Insoweit hat der Gerichtshof in einer vergleichbaren Situation, als parallel Wettbewerbsvorschriften des nationalen und des Unionsrechts durchgeführt wurden und die Anwendung des nationalen Rechts durch die nationale Wettbewerbsbehörde nur das wettbewerbswidrige Verhalten im nationalen Hoheitsgebiet betraf, während es bei dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren zur Anwendung von Art. 101 AEUV um den wettbewerbswidrigen Charakter des gleichen Verhaltens im einheitlichen Markt mit Ausnahme des betreffenden nationalen Hoheitsgebiets ging, bereits entschieden, dass der Grundsatz ne bis in idem - der allerdings von den Klägerinnen nicht zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes geltend gemacht wird - deshalb unanwendbar war, weil das Kriterium der Übereinstimmung der Sachverhalte nicht erfüllt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 96 bis 103).

    Hingegen sind im vorliegenden Fall ebenso wie bei dem Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72), ergangen ist, sowohl eine solche territoriale Überschneidung als auch eine solche Doppelsanktion von vornherein ausgeschlossen.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Nach ständiger Rechtsprechung, die auch im Wettbewerbsrecht anwendbar ist, verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass nach gefestigter Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und Entscheidungen in anderen Fällen lediglich Hinweischarakter vor allem in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen oder einer Unverhältnismäßigkeit einer Geldbuße haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 189, und vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 68).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Nach ständiger Rechtsprechung, die auch im Wettbewerbsrecht anwendbar ist, verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass nach gefestigter Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und Entscheidungen in anderen Fällen lediglich Hinweischarakter vor allem in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen oder einer Unverhältnismäßigkeit einer Geldbuße haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 189, und vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 68).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-466/17
    Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst vor allem in den Leitlinien auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 146, und vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 37).

    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 80 bis 84, vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 36, und vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 83 und 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass nach gefestigter Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und Entscheidungen in anderen Fällen lediglich Hinweischarakter vor allem in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen oder einer Unverhältnismäßigkeit einer Geldbuße haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 189, und vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 68).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • EuGH - C-284/14 (anhängig)

    GLS

  • EuGH, 01.02.2018 - C-261/16

    Der Gerichtshof erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

  • EuGH, 14.09.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuGH, 12.07.2012 - C-181/11

    Cetarsa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuGH, 07.11.2013 - C-587/12

    Italien / Kommission

  • EuGH, 27.03.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

    122 Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 60 bis 62 und 693 bis 695), sowie vom 24. September 2019, Printeos u. a./Kommission (T-466/17, EU:T:2019:671, Rn. 56 bis 58).
  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    Cet exercice suppose, en application de l'article 23, paragraphe 3, du règlement n o 1/2003, de prendre en considération, pour chaque entreprise sanctionnée, la gravité de l'infraction en cause ainsi que la durée de celle-ci, dans le respect des principes, notamment, de motivation, de proportionnalité, d'individualisation des sanctions et d'égalité de traitement, et sans que le juge de l'Union soit lié par les règles indicatives définies par la Commission dans ses lignes directrices, même si ces dernières peuvent guider les juridictions de l'Union lorsqu'elles exercent leur compétence de pleine juridiction (arrêts du 21 janvier 2016, Galp Energía España e.a./Commission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, point 90, et du 24 septembre 2019, Printeos e.a./Commission, T-466/17, EU:T:2019:671, point 164).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht