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   EuG, 24.09.2019 - T-491/17   

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https://dejure.org/2019,32166
EuG, 24.09.2019 - T-491/17 (https://dejure.org/2019,32166)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-491/17 (https://dejure.org/2019,32166)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-491/17 (https://dejure.org/2019,32166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Opere Pie d'Onigo/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Von Italien zugunsten bestimmter Gesundheits- und Sozialdienstleister eingeführte Beihilferegelung - Kosten aufgrund der Abwesenheit von Mitarbeitern wegen Mutterschaft und der Betreuung von abhängigen Familienangehörigen - An ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage; Staatliche Beihilfen; Von Italien zugunsten bestimmter Gesundheits- und Sozialdienstleister eingeführte Beihilferegelung; Kosten aufgrund der Abwesenheit von Mitarbeitern wegen Mutterschaft und der Betreuung von abhängigen Familienangehörigen; An ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-491/17
    Mit Entscheidung des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 13. April 2018 ist das Verfahren gemäß Art. 69 Buchst. b der Verfahrensordnung bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P) ausgesetzt worden.

    Mit Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), bestätigte der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klagen in jenen Rechtssachen auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV.

    Mit prozessleitender Maßnahme vom 7. November 2018 wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, welche Schlussfolgerung sie aus dem Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), für die vorliegende Rechtssache zögen.

    Die Klägerin verweist hierzu auf das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher lässt in diesem Bereich die Tatsache, dass ein Kommissionsbeschluss die Wirkungen nationaler Maßnahmen unberührt lässt, bezüglich deren der Kläger in einer an die Kommission gerichteten Beschwerde geltend gemacht hat, sie seien mit diesem Ziel unvereinbar und versetzten ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation, darauf schließen, dass dieser Beschluss die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar berührt, insbesondere sein aus den beihilferechtlichen Bestimmungen des AEU-Vertrags folgendes Recht, keinem durch die fraglichen nationalen Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die unmittelbare Betroffenheit eines Klägers darf aber nicht aus der bloßen Möglichkeit einer Wettbewerbsbeziehung abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfordert, dass sich der angefochtene Rechtsakt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, muss der Unionsrichter vielmehr prüfen, ob der Kläger stichhaltig dargelegt hat, weshalb der Beschluss der Kommission geeignet ist, ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen und sich damit auf seine Rechtsstellung auszuwirken (Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 47).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 50), erging, unter Anführung von Beweisen darlegten, dass ihre jeweiligen Einrichtungen sich in unmittelbarer Nähe zu Einrichtungen befanden, die grundsätzlich für die in dem fraglichen Beschluss geprüften nationalen Maßnahmen in Frage kamen, dass diese den ihrigen ähnliche Tätigkeiten ausübten und dass sie somit auf demselben Dienstleistungsmarkt und demselben räumlichen Markt tätig waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-99/21

    Danske Slagtermestre/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

    36 Vgl. in Bezug auf Klagen, die für zulässig erklärt wurden, Urteile vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission (T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 157 und 158), und vom 2. Juni 2021, Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/Kommission (T-223/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:315, Rn. 95 bis 99), und in Bezug auf eine für unzulässig erklärte Klage Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019, 0pere Pie d'Onigo/Kommission (T-491/17, EU:T:2019:692, Rn. 31 bis 35).
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