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   EuG, 24.09.2019 - T-68/18   

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https://dejure.org/2019,30630
EuG, 24.09.2019 - T-68/18 (https://dejure.org/2019,30630)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-68/18 (https://dejure.org/2019,30630)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-68/18 (https://dejure.org/2019,30630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fränkischer Weinbauverband/ EUIPO (Forme d'une bouteille ellipsoïdale)

    Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer ellipsoiden, vorn und hinten abgeflachten bauchigen Flasche - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fränkischer Weinbauverband/ EUIPO (Forme d'une bouteille ellipsoïdale)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Fränkischer Weinbauverband/ EUIPO (Forme d'une bouteille ellipsoïdale)

    Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer ellipsoiden, vorn und hinten abgeflachten bauchigen Flasche - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 24.02.2016 - T-411/14

    Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-68/18
    Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nacheinander geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Schluss kann nur dann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, wie etwa die Art, in der die verschiedenen Bestandteile zusammengesetzt sind, darauf hindeuten, dass die zusammengesetzte Marke, insgesamt betrachtet, mehr ist als die Summe der Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-68/18
    So kann es je nach der Natur der fraglichen Waren und der angemeldeten Marke für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke erforderlich sein, einen weiter gefassten Sektor zugrunde zu legen (Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 32).

    Insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die angemeldete Marke aus der dreidimensionalen Form der Verpackung der betroffenen Waren besteht - erst recht, wenn die Vermarktung dieser Waren aufgrund von deren Natur eine Verpackung verlangt, so dass die gewählte Verpackung der Ware ihre Form verleiht und für die Prüfung der Anmeldung der Form der Ware gleichzusetzen ist -, können die Normen oder Gewohnheiten maßgeblich sein, die im Bereich der Verpackung von Waren gleicher Art gelten, die für dieselben Verbraucher bestimmt sind wie die Waren, für die die Eintragung beantragt wird (Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 33).

    Der Durchschnittsverbraucher, der keine Marktstudie durchführt, weiß nicht im Voraus, dass nur ein einziges Unternehmen eine bestimmte Ware in einer bestimmten Art von Verpackung vermarktet, während seine Wettbewerber für diese Ware andere Arten von Verpackungen verwenden (Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 34).

  • EuGH, 07.05.2015 - C-445/13

    Voss of Norway / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-68/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch das maßgebliche Publikum zu beurteilen (vgl. Urteil Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.11.2015 - T-629/14

    Jaguar Land Rover / HABM (Forme d'une voiture)

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-68/18
    Da die grafische Wiedergabe nämlich den Zweck hat, die Marke selbst festzulegen, muss sie in sich abgeschlossen sein, um klar und eindeutig den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt (Urteil vom 25. November 2015, Jaguar Land Rover/HABM [Form eines Autos], T-629/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:878" Rn. 34).
  • EuG, 14.02.2019 - T-123/18

    Bayer Intellectual Property/ EUIPO (Représentation d'un coeur) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-68/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen muss, die mit ihr bezeichneten Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne dass sie besonders aufmerksam sein müssten, so dass die für die Eintragung einer Marke erforderliche Schwelle der Unterscheidungseignung nicht von ihrem Aufmerksamkeitsgrad abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Bayer Intellectual Property/EUIPO [Darstellung eines Herzens], T-123/18, EU:T:2019:95, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.11.2020 - T-862/19

    Brasserie St Avold/ EUIPO (Forme d'une bouteille foncée)

    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Fränkischer Weinbauverband/EUIPO [Form einer ellipsoiden Flasche], T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Form einer ellipsoiden Flasche, T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 8. April 2003, Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 48).

    Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Form einer ellipsoiden Flasche, T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 53).

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