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   EuG, 24.09.2019 - T-749/18   

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EuG, 24.09.2019 - T-749/18 (https://dejure.org/2019,30664)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-749/18 (https://dejure.org/2019,30664)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-749/18 (https://dejure.org/2019,30664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Daimler/ EUIPO (ROAD EFFICIENCY)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ROAD EFFICIENCY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Daimler/ EUIPO (ROAD EFFICIENCY)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Daimler/ EUIPO (ROAD EFFICIENCY)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ROAD EFFICIENCY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einem Werbeslogan kann für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden, dass er "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]", aufweist (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, 36 und 39).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57).

  • EuG, 11.09.2018 - T-715/17

    Hermann Biederlack/ EUIPO (Feeling home) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Das Anmeldezeichen wird daher wegen seines Aussagegehalts eher unmittelbar als Werbeslogan und nicht als Marke wahrgenommen (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. September 2018, Hermann Biederlack/EUIPO [Feeling home], T-715/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:578, Rn. 33).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die anpreisende Bedeutung einer Marke zwar nicht ausschließt, dass sie gleichwohl geeignet ist, den maßgeblichen Verkehrskreisen die Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten; hier ist das aber nicht der Fall, weil sich aus der Prüfung des Anmeldezeichens ergibt, dass es nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht und weder eine gewisse Originalität noch eine gewisse Prägnanz aufweist, die im Sinne der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder einen Denkprozess bei den maßgeblichen Verkehrskreisen in Gang gesetzt hätte (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. September 2018, Feeling home, T-715/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:578, Rn. 34).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Wie nämlich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Jedoch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ausgehend von der oben in Rn. 15 dargestellten Rechtsprechung, wonach ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft der Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht (Urteil vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 16), das Interesse an der Verfügbarkeit eines Zeichens kein Kriterium für die Differenzierung der Unterscheidungskraft darstellt, die für die Eintragung einer Unionsmarke erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 48).
  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Jedoch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ausgehend von der oben in Rn. 15 dargestellten Rechtsprechung, wonach ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft der Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht (Urteil vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 16), das Interesse an der Verfügbarkeit eines Zeichens kein Kriterium für die Differenzierung der Unterscheidungskraft darstellt, die für die Eintragung einer Unionsmarke erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 48).
  • EuG, 07.10.2015 - T-292/14

    Das Gericht der EU weist die von der Republik Zypern gegen die Zurückweisung der

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Wie nämlich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).
  • EuG, 31.05.2016 - T-301/15

    Jochen Schweizer / EUIPO (Du bist, was du erlebst.) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen nicht auf Anhieb eine Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Interpretationen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch damit, sich dieses als Marke einzuprägen (Urteil vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 51).
  • EuG, 20.07.2017 - T-395/16

    Windfinder R&L / EUIPO (Windfinder) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fallenden Zeichen ohne Unterscheidungskraft gelten als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 20. Juli 2017, Windfinder R&L/EUIPO [Windfinder], T-395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530, Rn. 62).
  • EuG, 14.03.2017 - T-21/16

    Karl Conzelmann / EUIPO (LIKE IT) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Im Einklang mit dem EUIPO ist nämlich darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen gemäß dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ohne Unterscheidungskraft ist, weil es ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, das sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Beschluss vom 14. März 2017, Karl Conzelmann/EUIPO [LIKE IT], T-21/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:187, Rn. 34).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-749/18
    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).
  • EuG, 31.01.2024 - T-269/23

    AirDoctor/ EUIPO (AMAZING AIR)

    Dans la mesure où le public pertinent est peu attentif à l'égard d'un signe qui ne lui donne pas d'emblée une indication sur la provenance ou la destination de ce qu'il souhaite acheter, mais plutôt une information exclusivement promotionnelle et abstraite, il ne s'attardera ni à rechercher les différents sens éventuels de l'expression constituant le signe demandé ni à la mémoriser en tant que marque [voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2019, Daimler/EUIPO (ROAD EFFICIENCY), T-749/18, non publié, EU:T:2019:688, point 39].
  • EuG, 15.10.2020 - T-38/20

    Lotto24/ EUIPO (LOTTO24) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke LOTTO24 -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber ein Zeichen von der Eintragung als Unionsmarke bereits dann ausgeschlossen, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 24. September 2019, Daimler/EUIPO [ROAD EFFICIENCY], T-749/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:688, Rn. 46).
  • EuG, 15.11.2023 - T-35/23

    Daimler Truck/ EUIPO (YOUR PERFORMANCE PLUS) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch damit, sich diesen als Marke einzuprägen (Urteil vom 24. September 2019, Daimler/EUIPO [ROAD EFFICIENCY], T-749/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:688, Rn. 39).
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