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   EuG, 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94   

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EuG, 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 (https://dejure.org/1997,1352)
EuG, Entscheidung vom 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 (https://dejure.org/1997,1352)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 (https://dejure.org/1997,1352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Rückwirkung - Artikel 4 Buchstaben b und c und 95 Absätze 1 und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EISA / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Association des acieries européennes indépendantes (EISA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 34 Absatz 2 und 46 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113 und 116 § 3
    1 Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit - Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen - Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

  • EU-Kommission

    Association des acieries européennes indépendantes (EISA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinsc

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Rückwirkung - Artikel 4 Buchstaben b und c und 95 Absätze 1 und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen; Umstrukturierung der Stahlindustrie und Abbau von Produktionskapazitäten; Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen; Anwendungsbereich des Art. 95 des Vertrages ...

  • Judicialis

    Entscheidungen 94/256/EGKS bis 94/261/EGKS; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 b; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gem... einschaft für Kohle und Stahl Art. 4 c; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 1; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 2; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 33 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/256/EGKS, 94/257/EGKS, 94/258/EGKS, 94/259/EGKS, 94/260/EGKS und 94/261/EGKS der Kommission über Beihilfevorhaben von Deutschland, Portugal, Spanien und Italien zugunsten von Stahlunternehmen - Entscheidungen, die die Beihilfen für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053) anerkannt, daß eine Krisensituation eine im Vertrag nicht vorgesehene Situation sei, die ein Eingreifen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages rechtfertigen könne.

    Die Situation der Unternehmen, die die mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten Beihilfen erhielten, unterscheide sich hinreichend von der ihrer Konkurrenten im Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfen, was nach gefestigter Rechtsprechung jede Diskriminierung ausschließe (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O.).

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht" (Randnr. 30).

    Was zunächst den Kapazitätsabbau betrifft, so muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine "genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33).

  • EuGH, 24.02.1987 - 304/85

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
    In einem solchen Fall würde die Beihilfegewährung nämlich in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen" (vgl. Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85, Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 27).

    Außerdem gehe eine solche Diskriminierung jedenfalls nicht auf die Kommission zurück, sondern auf die Mitgliedstaaten, die die Kommission um Genehmigung der Beihilfen ersucht hätten (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O.).

    Was sodann die Auswirkung der fraglichen Beihilfen auf den Wettbewerb betrifft, so kann zwar jede Beihilfe ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen, doch darf die Kommission Beihilfen nicht genehmigen, die "in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen" führen (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O., Randnr. 27).

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
    Für die Zulässigkeit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie sei entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung durch die angefochtenen Entscheidungen betroffen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413).

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. "Kugellager"-Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, und in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86, Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens/Kommission, Slg. 1988, 4309 und CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    37 Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26).
  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Die Klägerin macht demgegenüber, gestützt auf die Urteile EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl, geltend, daß die Bareinlage von bis zu 2, 36 Mio. IRL zur Deckung besonderer Sanierungsarbeiten im Umweltbereich zu den im Beihilfenkodex aufgeführten Kategorien gezählt habe und die Kommission sie folglich nicht außerhalb des dort vorgesehenen Verfahrens hätte genehmigen dürfen.

    Da der EGKS-Vertrag anders als der EG-Vertrag der Kommission oder dem Rat keine spezifische Befugnis zur Genehmigung staatlicher Beihilfen verleiht, ist die Kommission nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ziele des Vertrages zu erreichen, und somit nach dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren die Beihilfen zu genehmigen, die ihr zur Erreichung dieser Ziele erforderlich erscheinen (vgl. u. a. Urteil EISA, Randnrn. 61 bis 64 und die angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission beurteilt im Rahmen dieser Anwendung nach ihrem Ermessen, ob die Beihilfen, die die Umstrukturierungsmaßnahmen begleiten sollen, mit den Grundprinzipien des Vertrages vereinbar sind (Urteil EISA, Randnrn. 77 f.).

    Was die Frage angeht, ob die Sanierung des begünstigten Unternehmens der Erreichung der Vertragsziele dient, so trägt, wie das Gericht in seinen Urteilen EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl ausgeführt hat, die Privatisierung eines Unternehmens, um dessen Lebensfähigkeit zu sichern, und der Abbau von Arbeitsplätzen in einem vertretbaren Maß zur Erreichung der Ziele des Vertrages bei, berücksichtigt man die Sensibilität des Stahlsektors und den Umstand, daß bei einer Verschärfung der Krise die Gefahr außergewöhnlich schwerer und anhaltender Störungen im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats bestanden hätte.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Im Übrigen habe das Gericht anerkannt, dass Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nicht absoluten Charakters sei; insoweit sei zu verweisen auf das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 62).

    Die Kommission macht geltend, die im angefochtenen Urteil gewählte Auslegung werde gestützt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), der veranschauliche, wie streng die Beihilfenregelung im Rahmen des EGKS-Vertrags sei, und durch das Urteil EISA/Kommission.

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    79 Genehmigt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag ausnahmsweise staatliche Beihilfen, die nicht zu den vom Beihilfenkodex erfassten Kategorien gehören, so steht dies nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen der Région wallonne und der SWS handelt es sich jedoch nicht um eine Verpflichtung der Kommission, sondern um ein Ermessen, das die Kommission ausübt, wenn sie der Auffassung ist, daß die angemeldete Beihilfe zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich ist, um so vor allem unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (vgl. Urteil EISA/Kommission).

    Artikel 95 Absätze 1 und 2 enthält keine näheren Angaben zur Tragweite der Entscheidungen, zu deren Erlaß sie ermächtigt ist (Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 64 und 65).

    Der Erlaß eines Beihilfenkodex fällt genau unter die Befugnis, die der Kommission durch Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag verliehen worden ist (Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 66 und 72).

  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.

    Doch heisst es dort weiter (vgl. Randnr. 33 sowie Urteile EISA/Kommission, Randnr. 62, und British Steel/Kommission, Randnr. 41), daß das Vorhandensein eines solchen Verbotes nicht bedeutet, daß jede staatliche Beihilfe im EGKS-Bereich als mit den Zielen des Vertrages unvereinbar anzusehen wäre.

    87 Diese Ausführungen sollten indessen lediglich Grundlage für die Feststellung des Gerichts sein, daß Artikel 4 Buchstaben c EGKS-Vertrag nicht verhindern soll, daß die Gemeinschaftsorgane, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen ausschließlich zuständig sind, aufgrund des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigen können, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (Randnrn. 33 f. sowie Urteile EISA/Kommission, Randnrn. 62 f., und British Steel/Kommission, Randnrn. 41 f.).

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

    Die Bestimmungen des Artikels 95 ermächtigen die Kommission nämlich, in allen im EGKS-Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung erforderlich erscheint, um eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS diese Entscheidung oder Empfehlung zu erlassen (vgl. Urteil des Gerichts vom 24.Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnrn.

    Die Kommission hat auf diesem Wege zum einen die Stahlbeihilfenkodizes, die für bestimmte Kategorien von Beihilfen eine allgemeine Ausnahme vorsehen, zum anderen aber auch Einzelfallentscheidungen erlassen, mit denen ausnahmsweise ganz bestimmte Beihilfen genehmigt wurden (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 65 und 66).

    Bei Beihilfen, die, wie im vorliegenden Fall, nicht zu den speziell von den Vorschriften des Fünften Stahlbeihilfenkodex erfaßten Kategorien gehören, kann eine individuelle Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden, wenn die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 EGKS-Vertrag der Ansicht ist, daß solche Beihilfen zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich sind (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnr. 72).

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    129 Nach der Systematik des Vertrages steht es nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c KS, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 63), um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen.

    131 Artikel 4 Buchstabe c KS untersagt es der Kommission somit nicht, staatliche Beihilfen zu genehmigen, sei es für die speziell von den Stahlbeihilfenkodizes erfassten Kategorien oder, für diejenigen staatlichen Beihilfen, die nicht in diese Kategorien fallen, unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS (in diesem Sinne Urteile EISA/Kommission, zitiert in Randnr. 129, Randnrn. 70 bis 72, Forges de Clabecq/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 79, und DSG/Kommission, zitiert in Randnr. 28, Randnr. 204).

  • EuG, 14.04.2005 - T-88/01

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    52 Das Gericht kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern angesprochenen fehlen (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 40, vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 79; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 18, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 13).

    53 Hier betrifft die von den Streithelfern geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit eine Prozessvoraussetzung, nämlich die Klagebefugnis (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-341/00 P, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2001, I-5263, Randnr. 32, und Urteil EISA/Kommission, Randnr. 27).

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    79 Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26).
  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

    Beihilfen, die nicht zu diesen im anwendbaren Kodex vom Verbot ausgenommenen Kategorien gehören, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-176/99

    Arbed / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

  • EuG, 08.07.1999 - T-12/96

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-219/09

    Albertini u.a. / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches

  • EuG, 07.07.2004 - T-107/01

    Lormines / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99

    Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-326/09

    Donnelly / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches Altersversorgungssystem

  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

  • EuG, 19.10.2007 - T-69/05

    Evropaïki Dynamiki / EFSA

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