Rechtsprechung
   EuG, 24.10.2018 - T-29/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34198
EuG, 24.10.2018 - T-29/17 (https://dejure.org/2018,34198)
EuG, Entscheidung vom 24.10.2018 - T-29/17 (https://dejure.org/2018,34198)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - T-29/17 (https://dejure.org/2018,34198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    RQ / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor des OLAF - Beschluss über die Aufhebung der Befreiung des Klägers von der Gerichtsbarkeit - Rechtshängigkeit - Beschwerende Maßnahme - Begründungspflicht - Beistandspflicht und Fürsorgepflicht - Vertrauensschutz - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    RQ / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor des OLAF - Beschluss über die Aufhebung der Befreiung des Klägers von der Gerichtsbarkeit - Rechtshängigkeit - Beschwerende Maßnahme - Begründungspflicht - Beistandspflicht und Fürsorgepflicht - Vertrauensschutz - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 17.01.2013 - T-346/11

    Die beiden Beschlüsse des Europäischen Parlaments, die Immunität von Herrn

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Das Protokoll verleiht mithin den darin bezeichneten Personen ein subjektives Recht, dessen Schutz durch das vom Vertrag geschaffene Rechtsschutzsystem gewährleistet wird (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, EU:T:2013:23, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz ist außerdem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankert (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, EU:T:2013:23" Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz muss der Betroffene vor dem Erlass des ihn betreffenden Beschlusses die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der Tatsachen und Umstände, auf deren Grundlage dieser Beschluss erlassen wurde, sachgerecht darzulegen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, EU:T:2013:23" Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann nach diesen Grundsätzen ein Beschluss nicht auf der Grundlage von Tatsachen und Umständen erlassen werden, zu denen der Betroffene nicht vor Erlass dieses Beschlusses sachgerecht Stellung nehmen konnte (Urteil vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, EU:T:2013:23" Rn. 177).

  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Schließlich macht die Kommission geltend, dass das Urteil vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission (F-124/05 und F-96/06, EU:F:2010:2), dem zufolge die Befreiung des Beamten von der Gerichtsbarkeit für den betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten eine beschwerende Maßnahme sei, eine vereinzelte Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst darstelle, die nicht vom Gericht oder vom Gerichtshof bestätigt worden sei.

    Eine Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Beamten oder sonstigen Bediensteten ändert somit dessen Rechtsstellung allein durch die Aufhebung dieses Schutzes dadurch, dass sie seine Stellung als dem allgemeinen Recht der Mitgliedstaaten unterworfene Person wiederherstellt und ihn damit, ohne dass eine Durchführungsvorschrift erforderlich wäre, Maßnahmen, insbesondere solchen des Freiheitsentzugs und der Strafverfolgung, aussetzt, die das allgemeine Recht vorsieht (vgl. Urteil vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission, F-124/05 und F-96/06, EU:F:2010:2, Rn. 231 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ermessensspielraum, der den nationalen Behörden nach der Aufhebung der Immunität in Bezug auf die Wiederaufnahme oder die Einstellung des gegen den Beamten oder sonstigen Bediensteten eingeleiteten Strafverfahrens belassen wird, wirkt sich darauf, dass dessen Rechtsstellung unmittelbar berührt wird, nicht aus, da die mit der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität verbundenen Wirkungen sich auf die Beseitigung des Schutzes beschränken, den der Betroffene aufgrund seiner Eigenschaft als Beamter oder sonstiger Bediensteter genossen hat, und keine zusätzliche Durchführungsmaßnahme voraussetzen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission, F-124/05 und F-96/06, EU:F:2010:2, Rn. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens und letztens können die im Urteil vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission (F-124/05 und F-96/06, EU:F:2010:2), aufgestellten Grundsätze nicht allein deshalb außer Acht gelassen werden, weil es sich dabei tatsächlich, wie die Kommission vorträgt, um den einzigen Präzedenzfall handelt, der sowohl die Befreiung von der Gerichtsbarkeit als auch Beamte betrifft.

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Zweitens ist zum Urteil vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament (T-345/05, EU:T:2008:440), festzustellen, dass dieses zwar, wie die Kommission vorträgt, die Situation eines Mitglieds des Parlaments und nicht eines Beamten betrifft.

    Daher ist das Vorbringen der Kommission, es sei im vorliegenden Fall nicht möglich, das Urteil vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament (T-345/05, EU:T:2008:440), im Wege der Analogie heranzuziehen, rechtsirrig.

  • EuGH, 16.12.1960 - 6/60

    Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Zurückzuweisen ist erstens das Vorbringen der Kommission, wonach das Urteil vom 16. Dezember 1960, Humblet/Belgischer Staat (6/60-IMM, EU:C:1960:48), das die Befreiung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union von innerstaatlichen Steuern auf die Gehälter, Löhne und andere Bezüge betreffe, nicht bestätige, dass ein Beamter gegen die Entscheidung des Organs, seine Immunität aufzuheben, gerichtlich vorgehen könne.

    Das Gericht hat sich in diesem Urteil aber gerade dafür entschieden, die im Urteil vom 16. Dezember 1960, Humblet/Belgischer Staat (6/60-IMM, EU:C:1960:48) im Hinblick auf einen Beamten entwickelte Lösung entsprechend anzuwenden.

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Grundrechte wie das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten könnte (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Allerdings muss die Kommission, wenn eine nationale Behörde - in hinreichend begründeten Fällen - unter Berufung auf das Untersuchungsgeheimnis dem widerspricht, dass dem Betroffenen die Gründe, auf denen der Antrag auf Aufhebung der Immunität beruht, genau und umfassend mitgeteilt werden, in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Maßnahmen ergreifen, die darauf gerichtet sind, die berechtigten Erwägungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgeheimnis mit dem Erfordernis, die Grundrechte des Einzelnen wie das Recht, gehört zu werden, hinreichend zu gewährleisten, zum Ausgleich zu bringen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 57).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Im Übrigen folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass vom Kläger nicht der Nachweis verlangt werden darf, dass die Entscheidung der Kommission bei Nichtvorliegen der festgestellten Verletzung inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, weil er sich ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.1980 - 267/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Insoweit ist klarzustellen, dass die Vorschriften, die im nationalen Strafrecht die Mitteilung des Inhalts von Strafverfahrensakten an bestimmte Personen verbieten, der Kommission entgegengehalten werden können, soweit sie den nationalen Behörden entgegengehalten werden können (Urteil vom 10. Januar 1980, Kommission/Italien, 267/78, EU:C:1980:6" Rn. 22).
  • EuG, 23.11.2016 - T-328/15

    Alsteens / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für einen Beamten nur solche Maßnahmen beschwerend sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die seine Interessen durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Alsteens/Kommission, T-328/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:671, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.11.2007 - T-205/04

    Ianniello / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-29/17
    Somit ist davon auszugehen, dass der zweite, auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde gerichtete Klageantrag und der erste Klageantrag, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, ein und denselben Klagegegenstand bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2007, 1anniello/Kommission, T-205/04, EU:T:2007:346, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Oktober 2018, RQ/Kommission (T-29/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:717), aufzuheben, mit dem das Gericht den Beschluss C(2016) 1449 final der Kommission vom 2. März 2016 über einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung von RQ von der Gerichtsbarkeit (im Folgenden: streitiger Beschluss) aufgehoben hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Oktober 2018, RQ/Kommission (T - 29/17, EU:T:2018:717), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die

    78 Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018, RQ/Kommission (T-29/17, EU:T:2018:717, Rn. 5 bis 12); vgl. auch im gleichen Kontext Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2016, Generaldirektor des OLAF/Kommission (T-251/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:424, Rn. 10 bis 16), sowie in einem anderen Kontext Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission (F-124/05 und F-96/06, EU:F:2010:2, Rn. 60).
  • EuG, 14.04.2021 - T-29/17

    RQ / Kommission

    La présente affaire a été renvoyée au Tribunal par un arrêt du 18 juin 2020, Commission/RQ (C-831/18 P, ci-après l'« arrêt sur pourvoi ", EU:C:2020:481), annulant l'arrêt du 24 octobre 2018, RQ/Commission (T-29/17, ci-après l'« arrêt initial ", EU:T:2018:717), et rejetant la première branche du cinquième moyen, relative à une violation du droit d'être entendu, à laquelle le Tribunal avait initialement fait droit, pour qu'il soit statué sur les premier à quatrième moyens ainsi que sur les deuxième et troisième branches du cinquième moyen du recours.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-831/18

    Kommission/ RQ

    2 Urteil vom 24. Oktober 2018 (T-29/17, EU:T:2018:717, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung

    78 Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018, RQ/Kommission (T-29/17, EU:T:2018:717, Rn. 5 bis 12); vgl. auch im gleichen Kontext Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2016, Generaldirektor des OLAF/Kommission (T-251/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:424, Rn. 10 bis 16), sowie in einem anderen Kontext Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission (F-124/05 und F-96/06, EU:F:2010:2, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340

    34 Vgl. z. B. Urteile vom 24. Oktober 2018, RQ/Kommission (T-29/17, EU:T:2018:717, Rn. 5 und 6), vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 92), und vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament (C-12/19 P, EU:C:2020:7, Rn. 10).
  • EuG, 13.12.2018 - T-706/17

    UP/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Schwere Krankheit - Antrag auf

    À cet égard, il convient de rappeler que si la personne qui se prévaut d'une violation de ses droits de la défense n'est pas tenue de démontrer que la décision attaquée aurait eu un contenu différent en l'absence d'une telle irrégularité, elle doit néanmoins prouver qu'une telle hypothèse n'était pas entièrement exclue (voir, en ce sens, arrêt du 24 octobre 2018, RQ/Commission, T-29/17, EU:T:2018:717, point 76 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.03.2019 - T-138/17

    Prim / EUIPO - Primed Halberstadt Medizintechnik (PRIMED) - Unionsmarke -

    Toutefois, si la personne qui se prévaut d'une violation des droits de la défense n'est pas tenue de démontrer que la décision attaquée aurait eu un contenu différent en l'absence d'une telle irrégularité, elle doit prouver qu'une telle hypothèse n'est pas entièrement exclue (voir, en ce sens, arrêt du 24 octobre 2018, RQ/Commission, T-29/17, sous pourvoi, EU:T:2018:717, point 76 et jurisprudence citée).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht