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   EuG, 24.10.2018 - T-447/16   

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EuG, 24.10.2018 - T-447/16 (https://dejure.org/2018,34200)
EuG, Entscheidung vom 24.10.2018 - T-447/16 (https://dejure.org/2018,34200)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - T-447/16 (https://dejure.org/2018,34200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de « L »)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke mit Darstellung einer Rille in Form eines ,L" - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - Art. 7 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de « L »)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de « L »)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke mit Darstellung einer Rille in Form eines ,L" - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - Art. 7 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de « L »)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    Die vom Gesetzgeber festgelegten Regeln spiegeln insoweit die Abwägung zweier Erwägungen wider, von denen jede geeignet ist, zur Verwirklichung eines gesunden und lauteren Wettbewerbssystems beizutragen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 44).

    Zum einen wird mit der Aufnahme des Verbots, ein Zeichen als Marke einzutragen, das aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht in Anspruch nehmen können, um ausschließliche Rechte für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45).

    Mit den Wörtern "ausschließlich" und "erforderlich" stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48).

    Der Ausdruck "wesentliche Merkmale" ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69).

    Im Übrigen kann sich die zuständige Behörde bei ihrer Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck stützen oder zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln prüfen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70).

    Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung nützliche Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71).

    In der Rechtssache, die zum Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516), geführt hat, ist der Unionsrichter darüber hinaus mit einem Zeichen befasst gewesen, das aus der dreidimensionalen Darstellung eines Steins der mit der beanstandeten Marke gekennzeichneten Waren, nämlich Bauspielzeug, bestand.

  • EuGH, 06.03.2014 - C-337/12

    Pi-Design u.a. / Yoshida Metal Industry

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    Die der zuständigen Behörde gewährte Möglichkeit, die für die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines beanstandeten dreidimensionalen Zeichens relevanten Aspekte zu berücksichtigen, ist auf die Prüfung zweidimensionaler Zeichen ausgeweitet worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 55).

    Zum anderen hat das Erfordernis der grafischen Darstellung insbesondere den Zweck, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich bezog sich die Rechtssache, die zu den Urteilen vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry (C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129), und vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO (C-421/15 P, EU:C:2017:360), geführt hat, auf ein Zeichen, das aus der zweidimensionalen Darstellung eines durch seine Umrisse definierten Objekts, nämlich des Griffs der mit der beanstandeten Marke gekennzeichneten Waren (Küchenutensilien wie Messern), bestand.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. e betrifft somit bestimmte Zeichen, die keine Marke sein können, und steht der Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens von vornherein entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 75 und 76).

    Zweitens sei darauf hingewiesen, dass das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Interesse darin besteht, zu verhindern, dass das Markenrecht einem Unternehmen ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78).

    Außerdem betraf die Rechtssache, die zum Urteil vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, EU:C:2002:377), geführt hat, ein Zeichen, das aus einer dreidimensionalen Darstellung der Scherköpfe der mit der beanstandeten Marke gekennzeichneten Waren, nämlich elektrischen Rasierapparaten, bestand.

  • EuG, 21.06.2017 - T-20/16

    M/ S. Indeutsch International/EUIPO - Crafts Americana Group (Représentation de

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    Zum anderen ist hervorzuheben, dass die Eintragung einer Marke in das Register der Unionsmarken dazu dient, es der Beschwerdekammer zu ermöglichen, ihre Aufgabe zu erfüllen und die Interessen der Parteien des Rechtsstreits zu schützen, aber auch dazu, Dritte über die genaue Art der eingetragenen Rechte zu informieren und so den Umfang des gewährten Schutzes festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, M/S. Indeutsch International/EUIPO - Crafts Americana Group [Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien], T-20/16, EU:T:2017:410, Rn. 46).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    Schließlich bezog sich die Rechtssache, die zu den Urteilen vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry (C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129), und vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO (C-421/15 P, EU:C:2017:360), geführt hat, auf ein Zeichen, das aus der zweidimensionalen Darstellung eines durch seine Umrisse definierten Objekts, nämlich des Griffs der mit der beanstandeten Marke gekennzeichneten Waren (Küchenutensilien wie Messern), bestand.
  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf,

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    In der Rechtssache, die zum Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C-30/15 P, EU:C:2016:849), geführt hat, ist der Unionsrichter nämlich mit einem Zeichen befasst gewesen, das aus einer dreidimensionalen Darstellung der mit der beanstandeten Marke gekennzeichneten Waren, nämlich dreidimensionalen Puzzles, bestand.
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Unterschied zu materiell-rechtlichen Vorschriften, die im Allgemeinen so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44).
  • EuG, 06.10.2011 - T-508/08

    Die Form eines der Lautsprecher von Bang & Olufsen kann nicht als

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    Aus dieser Entbindung wird das Interesse an einer vorherigen Prüfung des Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 deutlich, wenn mehrere absolute Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 in Betracht kommen, ohne dass indessen eine solche Entbindung dahin ausgelegt werden könnte, dass sie eine Pflicht zu einer vorherigen Prüfung dieses Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 implizierte (Urteil vom 6. Oktober 2011, Bang & Olufsen/HABM [Darstellung eines Lautsprechers], T-508/08, EU:T:2011:575, Rn. 44).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Unterschied zu materiell-rechtlichen Vorschriften, die im Allgemeinen so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44).
  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus EuG, 24.10.2018 - T-447/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Unterschied zu materiell-rechtlichen Vorschriften, die im Allgemeinen so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-818/18

    Yokohama Rubber/ Pirelli Tyre

    Par leurs pourvois, The Yokohama Rubber Co. Ltd (ci-après « Yokohama ") et l'Office de l'Union européenne pour la propriété intellectuelle (EUIPO) demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 24 octobre 2018, Pirelli Tyre/EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de « L ") (T-447/16, EU:T:2018:709), par lequel celui-ci a annulé la décision de la cinquième chambre de recours de l'EUIPO du 28 avril 2016 (affaire R 2583/2014-5), relative à une procédure de nullité entre Yokohama et Pirelli Tyre SpA (ci-après « Pirelli ").
  • EuG, 02.05.2023 - T-447/16

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de "

    Par un arrêt du 24 octobre 2018 Pirelli Tyre/EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de « L ") (T-447/16, EU:T:2018:709), le Tribunal a fait droit à la demande de la requérante et condamné l'EUIPO à supporter les dépens exposés par celle-ci.
  • EuGH, 05.10.2023 - C-818/18

    Pirelli Tyre/ EUIPO

    Par leurs pourvois introduits respectivement le 21 décembre 2018 et le 4 janvier 2019, au titre de l'article 56 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, The Yokohama Rubber Co. Ltd (ci-après « Yokohama ") (C-818/18 P) et l'EUIPO (C-6/19 P) ont demandé l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 24 octobre 2018, Pirelli Tyre/EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de « L ") (T-447/16, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2018:709), par lequel ce dernier a partiellement annulé la décision de la cinquième chambre de recours de l'EUIPO, du 28 avril 2016 (affaire R 2583/2014-5), relative à une procédure de nullité entre Yokohama et Pirelli Tyre SpA.
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