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   EuG, 24.11.2011 - T-296/09   

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EuG, 24.11.2011 - T-296/09 (https://dejure.org/2011,1001)
EuG, Entscheidung vom 24.11.2011 - T-296/09 (https://dejure.org/2011,1001)
EuG, Entscheidung vom 24. November 2011 - T-296/09 (https://dejure.org/2011,1001)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Tintenpatronen - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse

  • Europäischer Gerichtshof

    EFIM / Kommission

    Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Tintenpatronen - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse

  • EU-Kommission

    European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Kartell; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Markt für Tintenpatronen; Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde; Fehlendes Gemeinschaftsinteresse; Prüfungsumfang durch das Gericht; European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Tintenpatronen - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81; EG Art. 82
    Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Tintenpatronen - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse; Prüfungsumfang durch das Gericht; European Federation of Ink and Ink Cartridge ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 24.11.2011)

    Keine Wettbewerbsuntersuchungen gegen Druckerhersteller

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.03.2011)

    Die Europäische Kommission soll Wettbewerbsverstöße der Druckerhersteller untersuchen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 4125 der Kommission vom 20. Mai 2009, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen Hewlett Packard, Lexmark, Epson und Canon wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Art. 81 und 82 EG auf dem Markt für Tintenpatronen und Toner ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, vom 13. Dezember 1999, Européenne automobile/Kommission, T-9/96 und T-211/96, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29, und vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 42).

    So ist es denkbar, dass die Kommission die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen hat, um ihrer Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 81 EG und 82 EG nachzukommen (Urteil Automec/Kommission, Randnr. 86).

    Die Kommission kann auch den Umstand berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche Klage bei den nationalen Gerichten erheben kann (Urteil Automec/Kommission, Randnr. 88).

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, der es nach Art. 85 Abs. 1 EG obliegt, auf die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG zu achten, die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen, wozu ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zusteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Kommission in Ausübung dieses Ermessens beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels eines Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Angelegenheit zurückweisen (vgl. Urteil CEAHR/Kommission, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie trifft auch eine Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil CEAHR/Kommission, Randnr. 28).

  • EuG, 04.03.2003 - T-319/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    Es kann ihr deshalb im Rahmen einer Klage gegen die Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen Beschwerde kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie einen ihr vom Beschwerdeführer nicht vorgetragenen Gesichtspunkt, den sie nur durch eine Untersuchung hätte aufdecken können, nicht berücksichtigt hat (Urteil des Gerichts vom 4. März 2003, FENIN/Kommission, T-319/99, Slg. 2003, II-357, Randnr. 43).

    Es genügt, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil FENIN/Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.01.2008 - T-306/05

    Scippacercola und Terezakis / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    Die Kommission kann jedoch der Prüfung zweier der drei genannten Kriterien Vorrang geben (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2008, Scippacercola und Terezakis/Kommission, T-306/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder sich auf ein ganz anderes Kriterium stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil IECC/Kommission, Randnrn. 48 und 49).
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    In Bezug auf die individuelle beherrschende Stellung von Hewlett-Packard auf dem Markt für Drucker ist schließlich darauf hinzuweisen, dass nach der angefochtenen Entscheidung und den Einschätzungen der Klägerin der Marktanteil dieses Unternehmens 43 % bei Tintenstrahldruckern betrug, was für sich nicht ausreicht, um das Vorliegen einer beherrschenden Stellung darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnrn. 108 bis 110).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    78 und 79, und vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 47).
  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    Zur angeblichen kollektiven beherrschenden Stellung der OEM auf dem Markt für Drucker ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine solche Stellung davon abhängt, dass drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher nicht die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens in Frage stellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    Da sich der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden kann, ist es möglich, bis dahin nicht in Betracht gezogene Kriterien zugrunde zu legen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Randnrn.
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem die Unionsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/Kommission, 265/85, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26), wobei eine Verletzung dieses Grundsatzes nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Verwaltung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.11.2011 - T-296/09
    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, vom 13. Dezember 1999, Européenne automobile/Kommission, T-9/96 und T-211/96, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29, und vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 42).
  • EuG, 13.12.1999 - T-9/96

    Européenne automobile / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-51/07

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben -

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

  • EuGH, 19.09.2013 - C-56/12

    EFIM / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. November 2011, EFIM/Kommission (T-296/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 4125 der Kommission vom 20. Mai 2009 abgewiesen hat, durch die ihre Beschwerde COMP/C-3/39.391 hinsichtlich geltend gemachter Verstöße der Unternehmen Hewlett-Packard, Lexmark, Canon und Epson gegen die Art. 81 EG und 82 EG auf den Märkten für Tintenpatronen (im Folgenden: streitige Entscheidung) zurückgewiesen worden war.
  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Insoweit war die Kommission berechtigt, die Zahl der Kriterien, die sie heranzuziehen beabsichtigte, auf die drei in Rede stehenden Kriterien zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 45 bis 47, und vom 24. November 2011, EFIM/Kommission, T-296/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:693, Rn. 105).
  • EuG, 05.03.2019 - T-169/17

    Pethke / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung -

    Nach Art. 85 der Verfahrensordnung können die Parteien zwar in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweisangebote für ihr Vorbringen vorlegen, doch lässt das Gericht die Vorlage von Beweisangeboten nach der Gegenerwiderung nur unter außergewöhnlichen Umständen zu, nämlich dann, wenn der Beweisantragsteller vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder wenn die Verspätung, mit der sein Gegner Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakte zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu vervollständigen (Urteile vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, EU:T:2008:420, Rn. 57, vom 24. November 2011, EFIM/Kommission, T-296/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:693, Rn. 22, und vom 28. November 2013, Gaumina/EIGE, T-424/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:617, Rn. 44).
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