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   EuG, 24.11.2021 - T-259/19   

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EuG, 24.11.2021 - T-259/19 (https://dejure.org/2021,47360)
EuG, Entscheidung vom 24.11.2021 - T-259/19 (https://dejure.org/2021,47360)
EuG, Entscheidung vom 24. November 2021 - T-259/19 (https://dejure.org/2021,47360)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Aman Dimashq/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Missbrauch von Befugnissen - Begründungspflicht - ...

Sonstiges (3)

 
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  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass zur Wahrung der Verteidigungsrechte namentlich das Recht auf Anhörung und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zählen; diese Rechte sind in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta verankert (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem verlangt das in Art. 47 der Charta bekräftigte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, und zwar entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 21. Januar 2016, Makhlouf/Rat, T-443/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:27, Rn. 38).

    52 Abs. 1 der Grundrechtecharta lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der in ihr verankerten Rechte zu, sofern die betreffende Einschränkung den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, ist schließlich anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Was zweitens die Fortsetzungsrechtsakte von 2019 und von 2020 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es bei Rechtsakten, mit denen der Name einer bereits gelisteten Person oder Organisation in den Listen belassen wird, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, keines Überraschungseffekts mehr bedarf, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sicherzustellen, so dass vor dem Erlass solcher Rechtsakte grundsätzlich eine Mitteilung der belastenden Umstände erfolgen muss sowie der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zu einer Anhörung gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62).

    Dies gilt umso mehr, als sich solche Maßnahmen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Vereinigungen erheblich auswirken (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 64).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Adressaten soll die Regel diesem insbesondere die Möglichkeit geben, einen Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 65).

  • EuG, 22.09.2015 - T-161/13

    First Islamic Investment Bank / Rat

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Der Unionsrichter hat nämlich im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den spezifischen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich die Klägerin ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T-161/13, EU:T:2015:667, Rn. 84, vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 153, sowie vom 13. September 2018, VTB Bank/Rat, T-734/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:542, Rn. 120 und 121).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Übermittlungsfrist ist der Umstand zu berücksichtigen, dass, soweit der betreffenden Person oder Organisation vor der ersten Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen kein Anhörungsrecht zustand, die oben genannte Akteneinsicht für sie die erste Gelegenheit darstellt, die vom Rat zur Begründung der Listung herangezogenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, und daher von besonderem Interesse für ihre Verteidigung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T-161/13, EU:T:2015:667, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • RG, 13.05.1918 - V 195/18

    Zum Begriffe der unlauteren Machenschaften im Sinne des § 5 Nr. 3 BRVO. gegen

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Der Rat hat zu diesem Zweck das Dokument ST 10250/20 vom 15. September 2020 vorgelegt, das den Vorschlag zur Aufnahme des Namens der Klägerin unter dem Aktenzeichen COREU CFSP/0195/18 vom 4. Dezember 2018 enthält, auf das er sich beim Erlass der ursprünglichen Rechtsakte gestützt habe.

    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass der Vorschlag für die Aufnahme mit dem Aktenzeichen COREU CFSP/0195/18 vom 4. Dezember 2018 datiert, d. h. vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte liegt.

  • EuG, 30.04.2015 - T-593/11

    Al-Chihabi / Rat

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Was als Erstes die erste Rüge betrifft, mit der geltend gemacht wird, die Klägerin sei vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte nicht angehört worden und ihre Verteidigungsrechte seien nicht sachgerecht ausgeübt worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Organisation in die Listen, die restriktive Maßnahmen verhängt haben, und der Beibehaltung des Namens dieser Organisation auf diesen Listen unterscheidet (Urteil vom 30. April 2015, Al-Chihabi/Rat, T-593/11, EU:T:2015:249, Rn. 40).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-266/15

    Central Bank of Iran / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Wenn jedoch der Name der betreffenden Person oder Organisation auf einer Liste von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen aufgrund derselben Gründe belassen wird, mit denen der Erlass des ursprünglichen Rechtsakts gerechtfertigt wurde, ohne dass ihr gegenüber neue Umstände angeführt werden, ist der Rat nicht gehalten, ihr zur Wahrung ihres Rechts auf Anhörung erneut die belastenden Umstände mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C-266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Der Unionsrichter hat nämlich im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den spezifischen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich die Klägerin ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T-161/13, EU:T:2015:667, Rn. 84, vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 153, sowie vom 13. September 2018, VTB Bank/Rat, T-734/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:542, Rn. 120 und 121).
  • EuG, 16.09.2013 - T-8/11

    Bank Kargoshaei u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Es ist indessen daran zu erinnern, dass der Rat auf Antrag des Betroffenen gehalten ist, Zugang zu sämtlichen nicht vertraulichen Verwaltungsunterlagen zu gewähren, und zwar binnen einer angemessenen Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T-8/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:470, Rn. 68 und 93).
  • EuG, 13.09.2018 - T-734/14

    VTB Bank / Rat

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Der Unionsrichter hat nämlich im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den spezifischen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich die Klägerin ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T-161/13, EU:T:2015:667, Rn. 84, vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 153, sowie vom 13. September 2018, VTB Bank/Rat, T-734/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:542, Rn. 120 und 121).
  • EuG, 12.02.2020 - T-170/18

    Kande Mupompa/ Rat

    Auszug aus EuG, 24.11.2021 - T-259/19
    Erforderlich wird hingegen die Mitteilung belastender Umstände im Fall neuer Umstände, anhand deren der Rat die Informationen über die individuelle Situation der betreffenden Person oder Organisation bzw. die politische Lage und die Sicherheitslage desjenigen Landes aktualisiert, gegen das die Regelung der restriktiven Maßnahmen erlassen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T-170/18, EU:T:2020:60, Rn. 72).
  • EuG, 21.01.2016 - T-443/13

    Makhlouf / Rat

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