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   EuG, 25.02.2003 - T-4/01   

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EuG, 25.02.2003 - T-4/01 (https://dejure.org/2003,7690)
EuG, Entscheidung vom 25.02.2003 - T-4/01 (https://dejure.org/2003,7690)
EuG, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - T-4/01 (https://dejure.org/2003,7690)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Verdingungsunterlagen - Kriterien für die Erteilung des Zuschlags- Begründung der Vergabeentscheidung - Offensichtliche Ermessensfehler - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Renco / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Renco SpA gegen Rat der Europäischen Union.

    Artikel 288 Absatz 2 EG
    1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

  • EU-Kommission

    Renco SpA gegen Rat der Europäischen Union.

    Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Verdingungsunterlagen - Kriterien für die Erteilung des Zuschlags- Begründung der Vergabeentscheidung - Offensichtliche Ermessensfehler - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz bei der Nichtvergabe von Bauaufträgen durch den Rat; Verfahren bei öffentlichen Ausschreibungen durch den Rat; Anforderungen an das Angebot einer öffentlichen Ausschreibung durch den Rat; Klage auf Nichtigerklärung der Ratsentscheidung bei öffentlicher ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 288 Abs. 2; ; Richtlinie 93/37 Art. 30 Abs. 1; ; Richtlinie 93/37 Art. 30 Abs. 2; ; Richtlinie 93/37 Art. 30 Abs. 4

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überprüfung eines Ermessensverstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage, mit der die Klägerin Ausgleich des ihr durch die Entscheidung des Rates, ihr Angebot für den Auftrag für in den Gebäuden des Rates auszuführende Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten nicht zu berücksichtigen, angeblich erlittenen Schadens begehrt

Papierfundstellen

  • ZfBR 2003, 390
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG - T-205/00 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Renco / Rat - Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 4. Juli 2000, mit

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Mit Klageschrift, die am 3. August 2000 beim Gericht eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-205/00 eingetragen worden ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 4. Juli 2000 erhoben, mit der dieser es abgelehnt hatte, ihr Einsicht in die Verwaltungsakten zur Bewertung der Angebote zu gewähren.

    Mit am 5. Februar 2001 beim Gericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage in der Rechtssache T-205/00 zurücknehme, da der Rat bei Einreichung seiner Klagebeantwortung am 12. Oktober 2000 endlich über die Kanzlei die Verwaltungsakten zur Bewertung der Angebote übermittelt habe.

    Die Klägerin erklärt ferner, dass sie durch die Rücknahme ihrer Klage in der Rechtssache T-205/00 (siehe oben, Randnrn. 28 und 29) nicht auf ihren Anspruch, sondern nur auf das Verfahren verzichtet habe.

    Zu dem oben in Randnummer 57 dargestellten Vorbringen des Rates stellt das Gericht fest, dass die Klage der Klägerin in der Rechtssache T-205/00 auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, mit der ihr die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zur Bewertung der Angebote verweigert worden war, gerichtet und somit gegen eine von der streitigen Entscheidung getrennte Entscheidung erhoben worden war.

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Ferner verfüge der Rat nach ständiger Rechtsprechung wie die anderen Organe bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen seien, über ein weites Ermessen, und die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter müsse sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliege (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978 in der Rechtssache 56/77, Agence européenne d'intérims/Kommission, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 8. Mai 1996 in der Rechtssache T-19/95, Adia interim/Kommission, Slg. 1996, II-321, Randnr. 49, vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache T-203/96, Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 56, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99, AICS/Parlament, Slg. 2000, II-2849).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Rat nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind über ein weites Ermessen verfügt (Urteile Agence européenne d'intérims/Kommission, Randnr. 20, Adia interim/Kommission, Randnr. 49, und Embassy Limousines & Services/Parlament, Randnr. 56).

  • EuGH, 23.11.1978 - 56/77

    Agence européenne d'intérims / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Ferner verfüge der Rat nach ständiger Rechtsprechung wie die anderen Organe bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen seien, über ein weites Ermessen, und die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter müsse sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliege (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978 in der Rechtssache 56/77, Agence européenne d'intérims/Kommission, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 8. Mai 1996 in der Rechtssache T-19/95, Adia interim/Kommission, Slg. 1996, II-321, Randnr. 49, vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache T-203/96, Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 56, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99, AICS/Parlament, Slg. 2000, II-2849).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Rat nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind über ein weites Ermessen verfügt (Urteile Agence européenne d'intérims/Kommission, Randnr. 20, Adia interim/Kommission, Randnr. 49, und Embassy Limousines & Services/Parlament, Randnr. 56).

  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Es ist daher gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49).
  • EuG, 14.07.1995 - T-166/94

    Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping - Schädigung.

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-166/94, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-2129, Randnr. 103, und Adia interim/Kommission, Randnr. 32).
  • EuGH, 28.03.1985 - 274/83

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Um das wirtschaftlich günstigste Angebot herauszufinden, muss es dem Rat nämlich aufgrund qualitativer und quantitativer Kriterien, die je nach Auftrag unterschiedlich sein können, möglich sein, eine Ermessensentscheidung zu treffen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077, Randnr. 25).
  • EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

    Impresa Lombardini

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Aus dem Wortlaut des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 ergibt sich nämlich, dass der Rat verpflichtet ist, erstens die zweifelhaften Angebote zu ermitteln, zweitens es den betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, deren Seriosität darzutun, indem er von ihnen Aufklärung verlangt, wo er dies für angezeigt hält, drittens die Stichhaltigkeit der von den Betroffenen eingereichten Erklärungen zu beurteilen und viertens über die Zulassung oder die Ablehnung dieser Angebote zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 2001 in den Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 55).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-513/99

    EINE GEMEINDE, DIE EINE AUSSCHREIBUNG FÜR DEN BETRIEB EINES STÄDTISCHEN

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Insoweit sei daran erinnert, dass der Gerichtshof im Rahmen der entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) festgestellt hat, dass Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden darf, dass jedes Vergabekriterium, das der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, notwendigerweise rein wirtschaftlicher Art sein muss, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Faktoren, die nicht rein wirtschaftlich sind, sich auf den Wert eines Angebots für diesen Auftraggeber auswirken können (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-513/99, Concordia Bus Finland, Slg. 2002, I-7213, Randnr. 55).
  • EuG, 08.05.1996 - T-19/95

    Adia Interim SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Öffentlicher

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Ferner verfüge der Rat nach ständiger Rechtsprechung wie die anderen Organe bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen seien, über ein weites Ermessen, und die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter müsse sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliege (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978 in der Rechtssache 56/77, Agence européenne d'intérims/Kommission, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 8. Mai 1996 in der Rechtssache T-19/95, Adia interim/Kommission, Slg. 1996, II-321, Randnr. 49, vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache T-203/96, Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 56, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99, AICS/Parlament, Slg. 2000, II-2849).
  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-4/01
    Der Rat habe deshalb durch die Anwendung anderer Kriterien, die der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien, ihr berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags und die Einhaltung der aufgestellten Voraussetzungen enttäuscht und den allgemeinen Grundsatz der Sorgfalt und der Genauigkeit verletzt, den die Organe nach der Rechtsprechung beachten müssten (Urteil des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuG, 06.07.2000 - T-139/99

    AICS / Parlament

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuG, 19.03.2010 - T-50/05

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Aufgrund der Zuschlagskriterien, die der öffentliche Auftraggeber auswählt, muss sich jedenfalls das wirtschaftlich günstigste Angebot ermitteln lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Randnr. 66, und Strabag Benelux/Rat, T-183/00, Slg. 2003, II-135, Randnr. 74).

    Selbst wenn die Verdingungsunterlagen Zuschlagskriterien enthalten, die nicht quantitativ ausgedrückt sind, können diese Kriterien objektiv und einheitlich zum Vergleich der Angebote angewandt werden und sind eindeutig für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil Renco/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnrn. 67 und 68).

    Auch wenn diese Kriterien nicht quantitativer Art sind, lässt sich daraus allein nicht ableiten, dass der öffentliche Auftraggeber sie nicht objektiv und einheitlich angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Renco/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnrn. 67 und 68).

    Hinzuzufügen ist, dass die Frage, ob der Begründungspflicht genügt wurde, aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerin bei der Klageerhebung besaß (Urteile Strabag Benelux/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 58, und Renco/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 96).

  • EuG, 02.03.2010 - T-70/05

    Evropaïki Dynamiki / EMSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Zwar sind in Art. 138 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen die Kriterien, die von den öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden können, nicht abschließend aufgezählt, so dass diese Bestimmung den öffentlichen Auftraggebern die Wahl der Kriterien für die Zuschlagserteilung überlässt, doch kommen nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a., C-532/06, Slg. 2008, I-251, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Randnr. 66, und Strabag Benelux/Rat, T-183/00, Slg. 2003, II-135, Randnrn.

    Selbst wenn in den Verdingungsunterlagen Zuschlagskriterien enthalten sind, die nicht quantitativ ausgedrückt sind, können diese Kriterien objektiv und einheitlich zum Vergleich der Angebote angewandt werden und sind eindeutig für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil Renco/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn. 67 und 68).

    Wie vorstehend in Randnr. 132 außerdem ausgeführt, lässt der bloße Umstand, dass diese Kriterien nicht quantitativer Art sind, nicht den Schluss zu, dass der öffentliche Auftraggeber sie nicht objektiv und einheitlich angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Renco/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn. 67 und 68).

    Hinzuzufügen ist, dass die Frage, ob der Begründungspflicht genügt wurde, aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerin bei der Klageerhebung besaß (Urteile Strabag Benelux/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 58, Renco/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 50).

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Die Beachtung der Begründungspflicht ist anhand der Informationen zu beurteilen, die die Klägerin bei der Klageerhebung besaß (Urteile des Gerichts vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, Slg. 2003, II-135, Randnr. 58, und Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Randnr. 96).
  • EuG, 06.07.2005 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    31 In seinem Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T-4/01 (Renco/Rat, Slg. 2003, II-171, Randnr. 76) habe das Gericht festgestellt, dass der Rat "allgemein die Verlässlichkeit und Seriosität der ihm zweifelhaft erscheinenden Angebote prüfen und zu diesem Zweck gegebenenfalls Aufklärung über die ihm zweifelhaft erscheinenden Einzelpreise verlangen muss, zumal wenn deren Zahl groß ist", und dass "[a]ußerdem ... die Feststellung, dass das Angebot der Klägerin den Verdingungsunterlagen entsprach, den Rat nicht von seiner Verpflichtung [befreite], nach diesem Artikel Preise eines Angebots zu überprüfen, wenn im Laufe der Prüfung der Angebote und nach der ursprünglichen Bewertung ihrer Ordnungsmäßigkeit Zweifel an ihrer Verlässlichkeit aufkamen".

    Nach ständiger Rechtsprechung muss nicht jedes Vergabekriterium, das der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, zwangsläufig rein wirtschaftlicher Art sein, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Faktoren, die nicht rein wirtschaftlich sind, sich auf den Wert eines Angebots für diesen Auftraggeber auswirken können (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-513/99, Concordia Bus Finland, Slg. 2002, I-7213, Randnr. 55, und Urteil Renco/Rat, Randnr. 67).

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Agence de l'Union européenne pour les chemins

    Daraus folgt, dass die Frage, ob die Begründungspflicht beachtet wurde, grundsätzlich unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerinnen spätestens bei der Klageerhebung besaßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, EU:T:2003:37, Rn. 96, vom 19. April 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-49/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:186, Rn. 36, vom 21. Februar 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-9/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:88, Rn. 27 und 28, sowie vom 23. Mai 2014, European Dynamics Luxembourg/EZB, T-553/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:275, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat befunden, dass diese Unterrichtung in zwei Schritten nicht gegen das Ziel der Begründungspflicht verstößt, zum einen den Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme zur Kenntnis zu bringen, damit sie ihre Rechte geltend machen können, und zum anderen dem Richter die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, EU:T:2003:37, Rn. 93, vom 15. Oktober 2013, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T-638/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:530, Rn. 24, und vom 17. September 2015, Ricoh Belgium/Rat, T-691/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:641, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-601/13

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG -

    Bereits vor dem Urteil Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40) hatte das Gericht im Urteil Renco/Rat (T-4/01, EU:T:2003:37) anerkannt, dass die Erfahrung des Unternehmens als Zuschlagskriterium verwendet werden könne(25).

    25 - Die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen Evropaïki Dynamiki/EFSA (T-457/07, EU:T:2012:671), AWWW/Eurofound (T-211/07, EU:T:2008:240), Evropaïki Dynamiki/EBDD (T-63/06, EU:T:2010:368) und Renco/Rat (T-4/01, EU:T:2003:37) sind nicht mit Rechtsmitteln angefochten worden.

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    58 und 59) oder gegen eine Rechtsnorm, "die bezweckt, den Einzelnen zu schützen" (Urteile des Gerichts vom 14. November 2002, Rica Foods/Kommission, T-332/00 und T-350/00, Slg. 2002, II-4755, Randnr. 222, und vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Randnr. 60).
  • EuG, 22.04.2015 - T-554/10

    Evropaïki Dynamiki / Frontex

    Il convient d'ajouter que le respect de l'obligation de motivation doit être apprécié en fonction des éléments d'information dont la requérante dispose au moment de l'introduction du recours (arrêt du 12 novembre 2008, Evropaïki Dynamiki/Commission, T-406/06, EU:T:2008:484, point 50 ; voir également, en ce sens, arrêts du 25 février 2003, Strabag Benelux/Conseil, T-183/00, Rec, EU:T:2003:36, point 58 ; Renco/Conseil, T-4/01, Rec, EU:T:2003:37, point 96).

    Toutefois, force est de constater que l'insuffisance de motivation n'établit pas pour autant que l'attribution des marchés aux soumissionnaires retenus constitue une faute, ni qu'il existe un lien de causalité entre ce fait et la perte invoquée par la requérante (voir, en ce sens, arrêt Renco/Conseil, point 52 supra, EU:T:2003:37, point 89).

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    191 bis 193, vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, Slg. 2003, II-135, Randnr. 57, und vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Randnr. 95).
  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

    Zwar kann eine Begründung, für die sich in der angefochtenen Handlung ein Ansatzpunkt findet, während des Verfahrens weitergeführt und klargestellt werden; das Organ, das den Rechtsakt erlassen hat, darf aber die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen (Urteil Valero Jordana/Kommission, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts Rendo u. a./Kommission, Rn. 55, und vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Rn. 96).
  • EuG, 09.09.2010 - T-300/07

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 16.09.2013 - T-402/06

    Spanien / Kommission

  • EuG, 08.10.2015 - T-90/14

    Secolux / Kommission

  • EuG, 26.09.2017 - T-564/10

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

  • EuG, 02.02.2017 - T-74/15

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission -

  • EuG, 14.01.2015 - T-667/11

    Veloss International und Attimedia / Parlament

  • EuG, 15.09.2016 - T-481/14

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / EIT

  • EuG, 25.03.2015 - T-297/09

    Evropaïki Dynamiki / EASA

  • EuG, 26.09.2014 - T-498/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 04.02.2016 - T-722/14

    PRIMA / Kommission

  • EuG, 26.04.2018 - T-752/15

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

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