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   EuG, 25.03.2021 - T-425/15 DEP II, T-426/15 DEP II, T-428/15 DEP II   

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EuG, 25.03.2021 - T-425/15 DEP II, T-426/15 DEP II, T-428/15 DEP II (https://dejure.org/2021,7291)
EuG, Entscheidung vom 25.03.2021 - T-425/15 DEP II, T-426/15 DEP II, T-428/15 DEP II (https://dejure.org/2021,7291)
EuG, Entscheidung vom 25. März 2021 - T-425/15 DEP II, T-426/15 DEP II, T-428/15 DEP II (https://dejure.org/2021,7291)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG - T-428/15 (anhängig)

    Schräder / OCVV - Hansson (SUMOST-02)

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    In den verbundenen Rechtssachen T-425/15 DEP II, T-426/15 DEP II und T-428/15 DEP II,.

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Kläger dem Streithelfer aufgrund des Urteils vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), zu erstatten hat,.

    Diese Entscheidung war nicht Gegenstand der verbundenen Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15 (im Folgenden: Hauptsacheverfahren), die zum vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren geführt haben.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), wies das Gericht sämtliche Klagen ab und erlegte dem Kläger die Kosten auf.

    Sie betrafen nämlich ein Aufhebungsverfahren (Rechtssache T-425/15), ein Nichtigkeitsverfahren (T-426/15) und einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz (Rechtssache T-428/15), deren Ähnlichkeiten und Besonderheiten genau zu erfassen waren.

    Diese Argumente wurden von den Parteien erörtert und vom Gericht geprüft (Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 52 bis 73).

    Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger "Vorwürfe ... wiederholt in beanstandenswerter Weise leichtfertig gegen Verfahrensentscheidungen mit reinem Routinecharakter erhoben [hatte], die der Kläger missbräuchlich als schwerwiegende Indizien für eine Befangenheit oder Rechtsverweigerung [hatte] ausgeben [wollen]" (Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 69).

    Diese Überschneidungen zwischen den Hauptsacheverfahren bedeuten, dass die von der Anwaltskanzlei des Streithelfers in einem der Hauptsacheverfahren geleistete Arbeit zumindest teilweise für die beiden anderen Verfahren von Nutzen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Dezember 2020, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15 DEP, T-426/15 DEP und T-428/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:643, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.05.2017 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    In den verbundenen Rechtssachen T-425/15 DEP II, T-426/15 DEP II und T-428/15 DEP II,.

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Kläger dem Streithelfer aufgrund des Urteils vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), zu erstatten hat,.

    Diese Entscheidung war nicht Gegenstand der verbundenen Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15 (im Folgenden: Hauptsacheverfahren), die zum vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren geführt haben.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), wies das Gericht sämtliche Klagen ab und erlegte dem Kläger die Kosten auf.

    Sie betrafen nämlich ein Aufhebungsverfahren (Rechtssache T-425/15), ein Nichtigkeitsverfahren (T-426/15) und einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz (Rechtssache T-428/15), deren Ähnlichkeiten und Besonderheiten genau zu erfassen waren.

    Diese Argumente wurden von den Parteien erörtert und vom Gericht geprüft (Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 52 bis 73).

    Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger "Vorwürfe ... wiederholt in beanstandenswerter Weise leichtfertig gegen Verfahrensentscheidungen mit reinem Routinecharakter erhoben [hatte], die der Kläger missbräuchlich als schwerwiegende Indizien für eine Befangenheit oder Rechtsverweigerung [hatte] ausgeben [wollen]" (Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 69).

    Diese Überschneidungen zwischen den Hauptsacheverfahren bedeuten, dass die von der Anwaltskanzlei des Streithelfers in einem der Hauptsacheverfahren geleistete Arbeit zumindest teilweise für die beiden anderen Verfahren von Nutzen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Dezember 2020, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15 DEP, T-426/15 DEP und T-428/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:643, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.06.2019 - T-477/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sie keine neue Rechtsfrage aufwarfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, European Dynamics Luxembourg u. a./ECHA, T-477/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:419, Rn. 19).

    Was als Drittes den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren anbelangt, ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Anzahl der Arbeitsstunden für das Hauptsacheverfahren objektiv notwendig erscheint und ob der angewandte Stundensatz einem normalen Stundensatz im Rahmen eines solchen Verfahrens entspricht (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2019, European Dynamics Luxembourg u. a./ECHA, T-477/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:419, Rn. 21).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-546/12

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    Angesichts des Sitzungsprotokolls und gemäß der Rechtsprechung, nach der die für die Anreise in Rechnung gestellte Zeit keinesfalls als vom Begriff der "Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren", im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. Juli 2016, Hansson/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:594, Rn. 27, und vom 3. Juni 2020, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [Pinova], T-765/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:238, Rn. 29), ist davon auszugehen, dass die in der vorliegenden Rechtssache für die mündliche Verhandlung notwendigen Kosten dreieinhalb Stunden betragen.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Kostenfestsetzungsantrag überwiegend standardisiert ist und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist (Beschluss vom 14. Juni 2017, CPVO/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:460, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.02.2020 - T-586/11

    Oppenheim/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    Eine so hohe Vergütung kann nämlich nur für die Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-546/12

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Kostenfestsetzungsantrag überwiegend standardisiert ist und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist (Beschluss vom 14. Juni 2017, CPVO/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:460, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung die Erstattung der sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehenden Kosten abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 28).
  • EuG, 03.06.2020 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    Angesichts des Sitzungsprotokolls und gemäß der Rechtsprechung, nach der die für die Anreise in Rechnung gestellte Zeit keinesfalls als vom Begriff der "Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren", im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. Juli 2016, Hansson/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:594, Rn. 27, und vom 3. Juni 2020, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [Pinova], T-765/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:238, Rn. 29), ist davon auszugehen, dass die in der vorliegenden Rechtssache für die mündliche Verhandlung notwendigen Kosten dreieinhalb Stunden betragen.
  • EuG, 11.04.2019 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    Angesichts des Sitzungsprotokolls und gemäß der Rechtsprechung, nach der die für die Anreise in Rechnung gestellte Zeit keinesfalls als vom Begriff der "Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren", im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. Juli 2016, Hansson/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:594, Rn. 27, und vom 3. Juni 2020, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [Pinova], T-765/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:238, Rn. 29), ist davon auszugehen, dass die in der vorliegenden Rechtssache für die mündliche Verhandlung notwendigen Kosten dreieinhalb Stunden betragen.
  • EuGH, 20.07.2016 - C-546/12

    Hansson / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 25.03.2021 - T-425/15
    Angesichts des Sitzungsprotokolls und gemäß der Rechtsprechung, nach der die für die Anreise in Rechnung gestellte Zeit keinesfalls als vom Begriff der "Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren", im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. Juli 2016, Hansson/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:594, Rn. 27, und vom 3. Juni 2020, Kiku/CPVO - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [Pinova], T-765/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:238, Rn. 29), ist davon auszugehen, dass die in der vorliegenden Rechtssache für die mündliche Verhandlung notwendigen Kosten dreieinhalb Stunden betragen.
  • EuGH, 10.10.2013 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

  • EuG, 19.09.2018 - T-276/16

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan) - Verfahren -

  • EuG, 15.12.2020 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 18.09.2012 - T-133/08

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY) - Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen

  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

  • EuG, 25.06.2018 - T-721/15

    BASF/ EUIPO - Evonik Industries (DINCH) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 07.09.2017 - T-46/13

    Sabores de Navarra / EUIPO - Frutas Solano (KIT, EL SABOR DE NAVARRA)

  • EuG, 28.06.2016 - T-193/12

    MIP Metro / EUIPO - Holsten-Brauerei (H) - Unionsmarke - Verfahren -

  • EuG, 19.12.2022 - T-766/20

    PrenzMarien/ EUIPO - Molson Coors Brewing Company (UK)

    En ce qui concerne la seconde partie de l'intervention des représentants, relative à la phase orale de la procédure, il y a d'abord lieu de constater, au vu du procès-verbal d'audience et compte tenu de la jurisprudence selon laquelle la facturation du temps de voyage ne saurait en aucun cas être considérée comme relevant de la notion de « frais indispensables exposés aux fins de la procédure " au sens de l'article 140, sous b), du règlement de procédure [voir ordonnance du 25 mars 2021, Schräder/OCVV Hansson (SEIMORA), T-425/15 DEP II, T-426/15 DEP II et T-428/15 DEP II, non publiée, EU:T:2021:168, point 53 et jurisprudence citée], que le montant des dépens indispensables dans la présente affaire en ce qui concerne l'audience s'élève à 500 euros, ce qui correspond à 2 heures.
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