Rechtsprechung
   EuG, 25.04.2006 - T-310/03   

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EuG, 25.04.2006 - T-310/03 (https://dejure.org/2006,31332)
EuG, Entscheidung vom 25.04.2006 - T-310/03 (https://dejure.org/2006,31332)
EuG, Entscheidung vom 25. April 2006 - T-310/03 (https://dejure.org/2006,31332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kreuzer Medien / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG - Natürliche oder juristische Personen - Klagebefugnis - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Kreuzer Medien / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    Kreuzer Medien / Parlament und Rat

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen; Umsatzverlust von Printmagazinen, Vermarktungsagenturen und Verlagen durch einen Wegfall der Werbung für Tabakerzeugnisse; Individuelle Betroffenheit der Wirtschaftsteilnehmer durch einen Rechtsakt mit normativem ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2003/33/EG Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 2; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 3; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 10; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 11; ; Richtlinie 98/43/EG

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, S. 16)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    50 Das Parlament trägt insoweit vor, die Klägerin selbst räume in ihrer Klageschrift ein, dass ihre Klage nach dieser ständigen Rechtsprechung unzulässig sei, und könne sich zur Stützung ihres Vorbringens nicht auf die abweichenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) und die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der oben in Randnummer 47 zitierten Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Slg. 2000, I-6681) berufen, denen der Gerichtshof nicht gefolgt sei.

    58 Die Klägerin macht erstens geltend, dass ihre Klage zwar nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238) nicht zulässig sei, wohl aber nach der Auslegung des weiter gehenden Begriffes der individuellen Betroffenheit, die das Gericht im Urteil Jégo-Quéré/Kommission (zitiert oben in Randnr. 50) und Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 50) vertreten hätten.

    Es sei ihr auch nicht zumutbar, die Umsetzung der Richtlinie abzuwarten und gegen eine einzelstaatliche Regelung zu verstoßen, bevor sie sich im Rahmen eines nationalen Verfahrens auf die Rechtswidrigkeit der Richtlinie berufen könne, um eine Vorlage an den Gerichtshof zu erreichen (Urteil Jégo-Quéré/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 45, und Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002, Slg. 2002, I-11453, I-11461, Nrn. 52 ff.).

    Außerdem sei es in diesem Fall erforderlich, dass die Werbetreibenden und Megakombi nach wie vor bereit seien, Tabakwerbung im Magazin Kreuzer zu schalten, wodurch sie das Risiko von Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafen eingingen; dies stehe im Widerspruch zur Feststellung des Gerichts in seinem Urteil Jégo-Quéré/Kommission (zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 45), dass dem Einzelnen nicht zugemutet werden könne, dass er gegen das Gesetz verstoße, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen.

    75 Zum Vorbringen der Klägerin, aus dem Urteil Jégo-Quéré/Kommission (zitiert oben in Randnr. 50) und den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 50) ergebe sich eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Artikels 230 Absatz 4 EG, genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 47, Randnrn. 36 und 37) und Kommission/Jégo-Quéré (zitiert oben in Randnr. 49, Randnrn. 37, 38 und 45) seine ständige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt hat.

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    31 Das Parlament und der Rat machen geltend, dass Artikel 230 Absatz 4 EG für den Einzelnen nicht die Möglichkeit einer direkten Klage gegen eine Richtlinie vorsehe (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98, T-176/98 und T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnrn.

    36 Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, dass die angefochtene Bestimmung Artikel 3 der Ersten Richtlinie über Tabakwerbung gleiche, deren normativen Charakter das Gericht im Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 28) ausdrücklich bestätigt habe.

    39 Ferner ergebe sich aus dem Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (zitiert oben in Randnr. 31, Randnrn. 30 und 31), dass allein die Nichterwähnung des Begriffes "Richtlinie" in Artikel 230 Absatz 4 EG das Gericht nicht davon abhalte, in die materielle Prüfung der Frage einzutreten, ob eine von einem Einzelnen angegriffene Richtlinie gemeinschaftswidrig sei.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof Richtlinien bereits als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung qualifiziert (vgl. Urteil Gibraltar/Rat, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 16 und die dort zitierte Rechtsprechung, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 29, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 29).

    Es handelt sich tatsächlich um eine normative Handlung, denn sie betrifft allgemein und abstrakt alle Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten, die vom 31. Juli 2005 an die dort festgelegten Bedingungen erfüllen, und sie muss außerdem durch nationale Durchführungsbestimmungen in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden, um innerhalb der Mitgliedstaaten anwendbar zu sein (Beschluss Asocarne/Rat, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 31, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 28).

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    38 Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass Richtlinien in Artikel 230 Absatz 4 EG zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand einer Klage genannt seien, dass dies für sich genommen aber kein Argument sei, Klagen gegen eine Richtlinie für unzulässig zu erklären, und dass ein Einzelner aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung gleichwohl gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie klagen könne, wenn der Fall eines Formenmissbrauchs vorliege, wenn also eine Entscheidung in die Form einer Verordnung oder einer Richtlinie gekleidet werde (vgl. zu Verordnungen Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorníu/Rat, Slg. 1994, I-1853, und zu Richtlinien Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63).

    40 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

    Bei der Prüfung, ob ein Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht, sind seine Rechtsnatur und die Rechtswirkungen zu ermitteln, die er erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8, und Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in 38, Randnr. 64).

  • EuGH, 29.06.1993 - C-298/89

    Gibraltar / Rat

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    40 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

    42 Zum einen ist der Begriff "Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG in dem sich aus Artikel 249 EG ergebenden technischen Sinn aufzufassen und das maßgebende Merkmal zur Unterscheidung zwischen einem Rechtsetzungsakt und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (Urteil Gibraltar/Rat, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 15).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof Richtlinien bereits als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung qualifiziert (vgl. Urteil Gibraltar/Rat, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 16 und die dort zitierte Rechtsprechung, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 29, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 29).

  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    55 Die Republik Finnland ergänzt insbesondere, dass unerheblich sei, dass sich ein Rechtsakt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken könne, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolge (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66).

    74 Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass sich die angefochtene Bestimmung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben vermag, sofern ihre Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt, wie es hier der Fall ist (vgl. Urteil ACAV u. a./Rat, zitiert oben in 55, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80

    ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    68 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte enthalte Artikel 13 EMRK ein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das auch Teil des europäischen Primärrechts sei (vgl. EGMR, Urteil Abdulaziz, Cabales und Balkandali vom 28. Mai 1985, Serie A, Nr. 94).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    49 Erstens machen das Parlament, der Rat, die Kommission und die Republik Finnland geltend, dass die Klägerin von der streitigen Richtlinie nicht individuell betroffen sei, weil sie nicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung nachgewiesen habe, dass die Richtlinie sie wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen berühre, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisierten wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Extramet Industrie/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Codorníu/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert oben in Randnr. 47, Randnr. 36, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 73, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 65, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425).
  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    Falstaff ergänzt insoweit, dass die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht zur Anwendung kommen dürften, weil ein inexistenter Rechtsakt nach der Rechtsprechung auch außerhalb der Klagefrist bekämpft werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005).
  • EuGH, 02.04.1981 - 785/79

    Pizziolo / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    62 In diesem Zusammenhang beantragt Falstaff, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1981 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1981, 969, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 261/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3271) Herrn Schwardmann, den Geschäftsführer der Klägerin, einzuvernehmen und einen Sachverständigen aus dem Medien- und Verlagswesen zu bestellen, um die Frage zu klären, inwieweit aus der Verlagstätigkeit der Klägerin auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Tabakwerbung zu schließen sei.
  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

    Auszug aus EuG, 25.04.2006 - T-310/03
    49 Erstens machen das Parlament, der Rat, die Kommission und die Republik Finnland geltend, dass die Klägerin von der streitigen Richtlinie nicht individuell betroffen sei, weil sie nicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung nachgewiesen habe, dass die Richtlinie sie wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen berühre, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisierten wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Extramet Industrie/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Codorníu/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert oben in Randnr. 47, Randnr. 36, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 73, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 65, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425).
  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuG, 06.05.2003 - T-321/02

    Vannieuwenhuyze-Morin / Parlament und Rat

  • EuGH, 06.10.1982 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuG, 15.09.1999 - T-11/99

    Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Die Gemeinschaftsorgane können nämlich den gerichtlichen Rechtsschutz, den der Vertrag für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie die Form einer Richtlinie hat (Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28, vom 30. April 2003, Villiger Söhne/Rat, T-154/02, Slg. 2003, II-1921, Randnr. 39, vom 6. September 2004, SNF/Kommission, T-213/02, Slg. 2004, II-3047, Randnr. 54, und vom 25. April 2006, Kreuzer Medien/Parlament und Rat, T-310/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
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