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   EuG, 25.04.2013 - T-526/10   

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https://dejure.org/2013,7725
EuG, 25.04.2013 - T-526/10 (https://dejure.org/2013,7725)
EuG, Entscheidung vom 25.04.2013 - T-526/10 (https://dejure.org/2013,7725)
EuG, Entscheidung vom 25. April 2013 - T-526/10 (https://dejure.org/2013,7725)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Handel mit Robbenerzeugnissen - Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 - Anwendungsmodalitäten - Verordnung (EU) Nr. 737/2010 - Verbot des Inverkehrbringens der genannten Erzeugnisse - Ausnahme zugunsten der Inuit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtsgrundlage - Subsidiarität - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission

    Handel mit Robbenerzeugnissen - Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 - Anwendungsmodalitäten - Verordnung (EU) Nr. 737/2010 - Verbot des Inverkehrbringens der genannten Erzeugnisse - Ausnahme zugunsten der Inuit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtsgrundlage - Subsidiarität - ...

  • EU-Kommission

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission

    Handel mit Robbenerzeugnissen - Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 - Anwendungsmodalitäten - Verordnung (EU) Nr. 737/2010 - Verbot des Inverkehrbringens der genannten Erzeugnisse - Ausnahme zugunsten der Inuit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtsgrundlage - Subsidiarität - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den Handel mit Robbenerzeugnissen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den Handel mit Robbenerzeugnissen bestätigt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beschränkungen für Handel mit Robbenerzeugnissen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. November 2010 - Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216, S. 1)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 95 EG, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, den Gemeinschaftsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Art. 95 Abs. 3 EG und der im EG-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 33, und Arnold André, C-434/02, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 34).

    Je nach den Umständen können diese geeigneten Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, dass an eine solche Verpflichtung zur Genehmigung bestimmte Bedingungen geknüpft werden oder dass sogar die Vermarktung eines oder mehrerer Erzeugnisse vorläufig oder endgültig verboten wird (vgl. Urteil Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen kann es kein entscheidendes Kriterium für die Möglichkeit des Erlasses einer Angleichungsmaßnahme auf Unionsebene sein, dass etwa eine Mindestanzahl von Mitgliedstaaten auf einem bestimmten Gebiet bereits Rechtsvorschriften erlassen hat oder deren Erlass beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 37, und Arnold André, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 38).

    Daher gelangte der Gemeinschaftsgesetzgeber im vorliegenden Fall zutreffend zu dem Ergebnis, dass in Ermangelung eines Handelns auf Gemeinschaftsebene das Entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 39) oder gar Bestehen von Hindernissen für den Handel mit Waren, die Robbenerzeugnisse enthielten oder enthalten konnten, in Anbetracht des Erlasses neuer, die wachsenden Bedenken der Bürger und Verbraucher hinsichtlich der Frage des Wohlergehens der Robben widerspiegelnder Vorschriften durch die Mitgliedstaaten wahrscheinlich war.

    Die Kläger machen auch geltend, in der Rechtssache, in der das Urteil Swedish Match (oben in Randnr. 31 angeführt) ergangen sei, habe der vom Gerichtshof berücksichtigte entscheidende Gesichtspunkt darin bestanden, dass der Markt für Tabakerzeugnisse ein Markt gewesen sei, auf dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten eine verhältnismäßig wichtige Rolle gespielt habe.

    Ein solcher Irrtum in den Bezugsvermerken eines Unionsrechtsakts stellt danach nämlich nur einen rein formalen Fehler dar, sofern er nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass dieses Rechtsakts geführt hat (vgl. Urteil Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn man annehmen wollte, dass die Grundverordnung auch unter Art. 133 EG fällt, die Heranziehung allein von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass dieser Verordnung führen können, so dass Letztere nicht aus diesem Grund ungültig sein kann (vgl. entsprechend Urteile Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Zwar genügen die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften und die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten oder von Wettbewerbsverzerrungen nicht, um die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage zu rechtfertigen, doch kann der Unionsgesetzgeber ihn u. a. im Fall von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, Slg. 2010, I-4999, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings muss ihr Entstehen wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (vgl. Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Verfasser des EG-Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 95 EG dem Gemeinschaftsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontextes und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Eigenheiten gekennzeichnet sind (vgl. Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Situation kann sich entsprechend auch in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 88, vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 62, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 30) und den Verbraucherschutz ergeben (Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 36).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss er bei der Beurteilung der mit verschiedenen möglichen Maßnahmen verbundenen Belastungen prüfen, ob die mit der gewählten Maßnahme angestrebten Ziele sogar beträchtliche negative wirtschaftliche Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können (vgl. Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Nach der Rechtsprechung hat die Bestimmung der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts in Ansehung seines eigenen Ziels und Inhalts zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Unionsrechtsakte herangezogen wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, Slg. 2009, I-7585, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Steht dagegen fest, dass der betreffende Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so ist ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, haftet einer Rechtshandlung nur dann ein Befugnismissbrauch an, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).
  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Außerdem beeinträchtigte die Heranziehung allein von Art. 95 EG nicht die Rechte des Parlaments, weil diese Vorschrift ausdrücklich auf das Mitentscheidungsverfahren des Art. 251 EG verweist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, "Titandioxid", C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Nach der Rechtsprechung bestehen insoweit im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass einer Unionshandlung, die auf einen Artikel des Vertrags gestützt wird, für den Unionsgesetzgeber nur die Anhörungspflichten, die der betreffende Artikel vorschreibt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 38).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Eine solche Situation kann sich entsprechend auch in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 88, vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 62, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 30) und den Verbraucherschutz ergeben (Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 36).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, haftet einer Rechtshandlung nur dann ein Befugnismissbrauch an, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Eine solche Situation kann sich entsprechend auch in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 88, vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 62, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 30) und den Verbraucherschutz ergeben (Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 25.04.2013 - T-526/10
    Eine solche Situation kann sich entsprechend auch in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 88, vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 62, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 30) und den Verbraucherschutz ergeben (Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 10.09.2009 - C-100/08

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

  • EuG, 18.03.2010 - T-190/07

    KEK Diavlos / Kommission

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 19.01.1984 - 262/80

    Andersen u.a. / Parlament

  • EuGH, 18.11.1999 - C-209/97

    Kommission / Rat

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 23.03.2004 - C-233/02

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

  • EuGH, 12.09.2006 - C-479/04

    Laserdisken - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Das Parlament, der Rat und die Kommission vertreten die Ansicht, dass den Rechtsmittelführern ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stehe, da sie über ein Klagerecht gegen den Rechtsakt zur Durchführung der streitigen Verordnung, die Verordnung Nr. 737/2010, verfügten, welchen/welche sie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. April 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T-526/10), ergangen sei, angefochtenen hätten; dies habe ihnen ermöglicht, dieselben wie die in der vorliegenden Rechtssache dem Gericht vorgetragenen Sachargumente geltend zu machen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

    10 - Beim Gericht anhängige Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T-526/10).

    39 - Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T-526/10).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Inuit Tapiriit Kanatami, die Nattivak Hunters' and Trappers' Organisation, die Pangnirtung Hunters' and Trappers' Organisation, Herr Moesesie, Herr Kooneeliusie, Herr Newkingnak, Herr Kuptana, Frau Aariak, die Canadian Seal Marketing Group, die Ta Ma Su Seal Products Inc., das Fur Institute of Canada, die NuTan Furs Inc., die GC Rieber Skinn AS, der Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC-Greenland), Herr Egede, die Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK), William E. Scott & Son, die Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine, die Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Dis Ticaret Ltd Sirketi und die Northeast Coast Sealers' Co-Operative Society Ltd, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T-526/10, EU:T:2013:215, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) und auf Feststellung der Unanwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36, im Folgenden: Grundverordnung) abgewiesen hat.
  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 277 AEUV Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Rechtshandlung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Organe in Frage zu stellen, die die Rechtsgrundlage für die streitige Rechtshandlung bilden, falls die betreffende Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteil vom 25. April 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, T-526/10, EU:T:2013:215, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

    7 - Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T-526/10, EU:T:2013:215) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-63/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

    51 und 52), und vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission (C-233/02, Slg. 2004, I-2759, Randnr. 26), sowie des Gerichts vom 25. April 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T-526/10, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

    51 und 52), und vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission (C-233/02, Slg. 2004, I-2759, Randnr. 26), sowie des Gerichts vom 25. April 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T-526/10, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-66/12

    Rat / Kommission

    51 und 52), und vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission (C-233/02, Slg. 2004, I-2759, Randnr. 26), sowie des Gerichts vom 25. April 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T-526/10, Randnr. 20).
  • EuG, 12.05.2021 - T-119/17

    Alba Aguilera u.a. / EAD

    Es sei daran erinnert, dass Art. 277 AEUV nach ständiger Rechtsprechung Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Aufhebung einer Entscheidung, die sie unmittelbar und individuell betrifft, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Unionsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Aufhebung hätte beantragen können (vgl. Urteile vom 25. April 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, T-526/10, EU:T:2013:215, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2018, Paulini/EZB, T-764/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:101, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.02.2017 - T-191/14

    Lubrizol France / Rat

    Il convient de rappeler que le juge de l'Union est en droit d'apprécier, suivant les circonstances de chaque espèce, si une bonne administration de la justice justifie de rejeter au fond le recours, sans statuer préalablement sur sa recevabilité (voir, en ce sens, arrêts du 26 février 2002, Conseil/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, points 51 et 52, et du 25 avril 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami e.a./Commission, T-526/10, EU:T:2013:215, point 20).
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