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   EuG, 25.04.2018 - T-554/15, T-555/15   

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EuG, 25.04.2018 - T-554/15, T-555/15 (https://dejure.org/2018,9926)
EuG, Entscheidung vom 25.04.2018 - T-554/15, T-555/15 (https://dejure.org/2018,9926)
EuG, Entscheidung vom 25. April 2018 - T-554/15, T-555/15 (https://dejure.org/2018,9926)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie gewährte Beihilfen - Auf einer 2014 erfolgten Änderung des ungarischen Gesetzes aus dem Jahr 2008 über die Lebensmittelkette und die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ungarn / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ungarn / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie gewährte Beihilfen - Auf einer 2014 erfolgten Änderung des ungarischen Gesetzes aus dem Jahr 2008 über die Lebensmittelkette und die ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ungarn / Kommission

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Aufgrund der Einstufung der nationalen Maßnahme, die Gegenstand einer Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens ist, als rechtswidrige staatliche Beihilfe ist der Mitgliedstaat, an den diese Entscheidung gerichtet ist, daher verpflichtet, die Durchführung dieser Maßnahme sofort auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 39, und vom 16. Oktober 2014, Alro/Kommission, T-517/12, EU:T:2014:890, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung, die Durchführung einer nationalen Maßnahme auszusetzen, die durch eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als rechtswidrige staatliche Beihilfe eingestuft wurde, ergibt sich automatisch aus dieser Entscheidung, da der Mitgliedstaat selbst verpflichtet ist, alle Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 60).

    Diese verfahrensrechtlichen Unterschiede berühren jedoch die wichtigste Rechtsfolge nicht, die sowohl die Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens als auch die Aussetzungsanordnung nach sich zieht, nämlich die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand dieser auf Art. 108 Abs. 3 AEUV beruhenden Entscheidungen ist, auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 60).

    Die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Anordnung, mit der die Aussetzung einer Maßnahme verfügt wird, die möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt, kann zur gleichen Zeit erfolgen wie die Entscheidung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, oder danach erlassen werden (Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 47).

    Diese Anordnung kann auch in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthalten sein, vorausgesetzt, dass dem betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass dieser Entscheidung die Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil von 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 47).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Um die Kommission in die Lage zu versetzen, jede Nichtbeachtung der Vorschriften des Art. 108 Abs. 3 AEUV zu verhindern, hat der Gerichtshof ihr auch die Befugnis zugestanden, dem betreffenden Mitgliedstaat, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, aufzugeben, die Zahlung einer von ihr als rechtswidrig erachteten Beihilfe unverzüglich einzustellen (Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 18 bis 20, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 14 bis 16 und 19, und vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-303/88, EU:C:1991:136, Rn. 46 bis 48).

    Nach der Rechtsprechung können die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen nicht schon deshalb als unvereinbar betrachtet werden, weil sie unter Verletzung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Aussetzung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 9 bis 11, 16 und 17).

    Die Wahrung der Verteidigungsrechte der Mitgliedstaaten muss auch im Rahmen von Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen sichergestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, EU:C:1987:478, Rn. 12, und vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 29 bis 31).

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergibt sich, dass dann, wenn Klagen zum einem gegen eine Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine nationale Maßnahme und zum anderen gegen einen endgültigen Beschluss erhoben werden, mit dem dieses Verfahren abgeschlossen und erklärt wird, dass die geprüfte nationale Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, die Abweisung der Klage gegen letzteren Beschluss zum Wegfall des Gegenstands der gegen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerichteten Klage führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, EU:T:2000:148, Rn. 153 bis 159, vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-168/99, EU:T:2002:60, Rn. 22 bis 26, und vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 345 bis 363).

    Folglich ist in einem solchen Fall nicht mehr über die Frage zu entscheiden, ob dieselbe Maßnahme, die infolge der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausgesetzt werden musste, zu Recht ausgesetzt werden musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 358).

    Zum einen ergibt sich aus den oben in Rn. 47 angeführten Urteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, EU:T:2000:148, Rn. 154 bis 158, und vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 345, 348 und 355), dass sich in einem Fall wie dem in Rn. 47 oben beschriebenen die Frage des Wegfalls des Gegenstands der Klage in Wirklichkeit mit jener des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei überschneidet.

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Andernfalls würde die gesetzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 108 Abs. 3 AEUV, beabsichtigte Beihilfemaßnahmen nicht durchzuführen, bevor die Kommission einen endgültigen Beschluss erlassen hat, ihre Bedeutung verlieren, und es käme zu einer Vertauschung der Rollen der Mitgliedstaaten und der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis der Kommission, Aussetzungsanordnungen zu erlassen, nicht bedeutet, dass die Kommission verpflichtet ist, dem betreffenden Mitgliedstaat automatisch aufzugeben, die Zahlung einer Beihilfe auszusetzen, die nicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet worden ist (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Entgegen dem Vorbringen Ungarns weist die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sehr früh die unmittelbare Wirkung der Verpflichtung anerkannt hat, die Zahlung staatlicher Beihilfen auszusetzen, bevor ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von der Kommission geprüft wird (Urteile vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1272, und vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, EU:C:1973:152, Rn. 8), nicht nur den nationalen Gerichten die Aufgabe zu, allfällige Konsequenzen aus einem Verstoß gegen die Aussetzungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu ziehen.

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die angemeldeten Beihilfen auch während des Vorverfahrens, das der möglichen Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV vorangeht, nicht durchzuführen, bis sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt äußert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, EU:C:1973:152, Rn. 8).

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergibt sich, dass dann, wenn Klagen zum einem gegen eine Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine nationale Maßnahme und zum anderen gegen einen endgültigen Beschluss erhoben werden, mit dem dieses Verfahren abgeschlossen und erklärt wird, dass die geprüfte nationale Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, die Abweisung der Klage gegen letzteren Beschluss zum Wegfall des Gegenstands der gegen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerichteten Klage führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, EU:T:2000:148, Rn. 153 bis 159, vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-168/99, EU:T:2002:60, Rn. 22 bis 26, und vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 345 bis 363).

    Zum einen ergibt sich aus den oben in Rn. 47 angeführten Urteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, EU:T:2000:148, Rn. 154 bis 158, und vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 345, 348 und 355), dass sich in einem Fall wie dem in Rn. 47 oben beschriebenen die Frage des Wegfalls des Gegenstands der Klage in Wirklichkeit mit jener des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei überschneidet.

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Hingegen verlangt das Unionsrecht nach der Rechtsprechung nicht, die Rückzahlung der gesamten rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 46 und 52).

    Insbesondere kann die Feststellung, dass eine Beihilfe unter Verstoß gegen den letzten Satz von Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden ist, je nach den Umständen die Erstattung der Beihilfe unter Beachtung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge haben, auch wenn diese Beihilfe später als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Rechtsakt als Handlung, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, anzusehen und kann folglich Gegenstand einer Klage sein (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 43 bis 46).

    Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten ihr Rechtsschutzinteresse nicht dartun müssen, wenn sie eine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage erheben (vgl. Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Durchführung eines solchen Beihilfevorhabens daher ausgesetzt werden, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr werden nach der Rechtsprechung die Befugnisse der nationalen Gerichte eingeschränkt, wenn die Kommission einen Beschluss auf Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41 und 42).

  • EuG, 16.10.2014 - T-517/12

    Alro / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-554/15
    Dagegen bestehen nach Erlass einer solchen Entscheidung zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die unbeschadet der Möglichkeit, eine gerichtliche einstweilige Anordnung zu beantragen, den Mitgliedstaat veranlassen muss, die Maßnahme auszusetzen, da die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine sofortige Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt würde und die es erlauben würde, die Durchführung der Maßnahme fortzusetzen, ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Alro/Kommission, T-517/12, EU:T:2014:890, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund der Einstufung der nationalen Maßnahme, die Gegenstand einer Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens ist, als rechtswidrige staatliche Beihilfe ist der Mitgliedstaat, an den diese Entscheidung gerichtet ist, daher verpflichtet, die Durchführung dieser Maßnahme sofort auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 39, und vom 16. Oktober 2014, Alro/Kommission, T-517/12, EU:T:2014:890, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuG, 06.03.2002 - T-168/99

    Diputación Foral de Alava / Kommission

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuGH, 24.05.2007 - C-45/05

    Maatschap Schonewille-Prins - Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 19.11.2013 - C-63/12

    Der Rat der EU durfte den auf die "Angleichungsmethode" gestützten Vorschlag der

  • EuGH, 18.03.2014 - C-427/12

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 04.06.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Ungarn die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2018, Ungarn/Kommission (T-554/15 und T-555/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:220), mit dem seine Klagen abgewiesen wurden.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2018, Ungarn/Kommission (T - 554/15 und T - 555/15, EU:T:2018:220), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das

    Das Urteil des Gerichts vom 25. April 2018, Ungarn/Kommission (T-554/15 und T-555/15), wird aufgehoben.

    2 Urteil vom 25. April 2018, Ungarn/Kommission (T-554/15 und T-555/15, EU:T:2018:220).

  • EuG, 16.05.2019 - T-836/16

    Polen / Kommission

    Diese Vorschrift zielt nämlich nur auf rechtswidrige neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. f dieser Verordnung ab, d. h. auf Maßnahmen, die im Rahmen der oben genannten vorläufigen Prüfung der Definition einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV entsprechen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2018, Ungarn/Kommission, T-554/15 und T-555/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:220, Rn. 30, 153 und 154).
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