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   EuG, 25.05.2000 - T-77/95   

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EuG, 25.05.2000 - T-77/95 (https://dejure.org/2000,6536)
EuG, Entscheidung vom 25.05.2000 - T-77/95 (https://dejure.org/2000,6536)
EuG, Entscheidung vom 25. Mai 2000 - T-77/95 (https://dejure.org/2000,6536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde - Gemeinschaftsinteresse - Rechtsmittel - Zurückverweisung durch den Gerichtshof

  • Europäischer Gerichtshof

    Ufex u.a. / Kommission

  • EU-Kommission

    Union française de l'express (Ufex), DHL International, Service CRIE und May Courier gegen Kommissi

    Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde - Gemeinschaftsinteresse - Rechtsmittel - Zurückverweisung durch den Gerichtshof.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mißbrauch der beherrschenden Stellung der Post; Zurückweisung einer Beschwerde; Fehlen des Gemeinschaftsinteresses; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung durch den Gerichtshof

  • Judicialis

    EGV Art. 82

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 27.11.1997 - T-224/95

    Tremblay u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    Die Kläger hätten nicht auf dieses Schreiben hin substantiiert, daß die fraglichen Praktiken andauerten oder weiterhin Wirkungen zeitigten, so daß eine Fortführung der Untersuchung gerechtfertigt gewesen wäre (Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnrn. 62 bis 64).

    Da es in der vorliegenden Rechtssache um die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages geht, für die die Kommission und die nationalen Behörden gemeinsam zuständig sind, liegt ein solcher Fall jedoch nicht vor (Rechtsmittelurteil, Randnr. 87, Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnrn.

    Daraus ergibt sich, daß die Kommission nicht nur befugt ist, bei der Prüfung der Beschwerden unterschiedliche Prioritäten zu setzen, sondern eine Beschwerde auch wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückzuweisen (Urteil Tremblay u. a./Kommission vom 24. Januar 1995, Randnr. 60).

    Was schließlich die Würdigung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung einer Sache anbelangt, hat die Kommission die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und insbesondere den Grad der möglichen Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes durch das beanstandete Verhalten, die Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und das Ausmaß der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen so gegeneinander abzuwägen, daß sie ihre Aufgabe, die Einhaltung der Artikel 85 und 86 des Vertrages zu überwachen, bestmöglich erfüllen kann (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 52, und vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera Auto Service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 46, Urteil Automec/Kommission, Randnr. 86, und Urteil Tremblay u. a./Kommission vom 24. Januar 1995, Randnr. 62).

  • EuG, 13.12.1999 - T-189/95

    SGA / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    Was schließlich die Würdigung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung einer Sache anbelangt, hat die Kommission die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und insbesondere den Grad der möglichen Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes durch das beanstandete Verhalten, die Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und das Ausmaß der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen so gegeneinander abzuwägen, daß sie ihre Aufgabe, die Einhaltung der Artikel 85 und 86 des Vertrages zu überwachen, bestmöglich erfüllen kann (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 52, und vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera Auto Service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 46, Urteil Automec/Kommission, Randnr. 86, und Urteil Tremblay u. a./Kommission vom 24. Januar 1995, Randnr. 62).

    Diese Überprüfung ist darauf gerichtet, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist (Urteile Automec/Kommission, Randnr. 80, SGA/Kommission, Randnr. 41, und Micro Leader Business/Kommission, Randnr. 27).

  • EuG, 16.12.1999 - T-198/98

    Micro Leader / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    59 und 61, sowie die dort zitierte Rechtsprechung und Urteil des Gerichts vom 16.Dezember 1999 in der Rechtssache T-198/98, Micro Leader Business/Kommission, Slg. 1999, II-3989, Randnr. 27).

    Diese Überprüfung ist darauf gerichtet, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist (Urteile Automec/Kommission, Randnr. 80, SGA/Kommission, Randnr. 41, und Micro Leader Business/Kommission, Randnr. 27).

  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    Das vorliegende Urteil ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P (UFEX u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341; im folgenden: Rechtsmittelurteil), durch das das Urteil des Gerichts vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1; im folgenden: Urteil vom 15. Januar 1997) aufgehoben worden ist.

    Mit Urteil vom 15.

  • EuG, 12.12.1996 - T-16/91

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    Eine Entscheidung muß nämlich aus sich heraus verständlich sein und ihre Begründung darf nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einerKlage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und sinngemäß Urteil des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-0000, Randnrn.
  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    Eine Entscheidung muß nämlich aus sich heraus verständlich sein und ihre Begründung darf nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einerKlage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und sinngemäß Urteil des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-0000, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    94 Dauern wettbewerbswidrige Wirkungen nach der Einstellung der sie verursachenden Praktiken fort, so ist die Kommission somit nach den Artikeln 2, 3 Buchstabe g und 86 EG-Vertrag weiterhin dafür zuständig, zu ihrer Beseitigung oder Neutralisierung tätig zu werden (siehe in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnrn.
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    Wenn man der Anwendung des Artikels 86 des Vertrages allein aufgrund des Umstands entgehen könnte, daß die rechtswidrigen Handlungen in der Vergangenheit lägen, bräuchte ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung nur seine Verhaltensweisen einzustellen, um sich der Straflosigkeit zu versichern (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 29).
  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    Da es in der vorliegenden Rechtssache um die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages geht, für die die Kommission und die nationalen Behörden gemeinsam zuständig sind, liegt ein solcher Fall jedoch nicht vor (Rechtsmittelurteil, Randnr. 87, Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnrn.
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 25.05.2000 - T-77/95
    Danach muß die Kommission alle ihr von den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und dass ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteil Rendo u. a./Kommission, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-199/01

    IPK-München / Kommission

    Damit ist das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der [streitigen] Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und dass ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteil [des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91,] Rendo u. a./Kommission, [Slg. 1996, II-1827,] Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, [Slg. 2002, II-545], Randnr. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-199/01

    IPK-München / Kommission

    Damit ist das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 06.03.2001 - T-331/94

    IPK-München / Kommission

    Damit ist das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-0000, Randnr. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-200/01

    Kommission / IPK-München

    Damit ist das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 07.06.2001 - T-330/99

    Spedition Wilhelm Rotermund / Kommission

    Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die die Vertreter der Kommission vor dem Gericht zur angeblichen Fahrlässigkeit der Klägerin abgegeben haben, können keine rechtswirksame zusätzliche Begründung dieser Entscheidung darstellen (siehe in diesem Sinne die Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 116, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 26.02.2002 - T-323/99

    INMA und Itainvest / Kommission

    Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen dieser Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25 Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 10.12.2002 - T-123/00

    Thomae / Kommission

    Da die Begründung einer Handlung aus sich heraus verständlich sein müsse, dürfe die Kommission sich im Rahmen der vorliegenden Klage nicht auf Gründe stützen, die den Richtlinien 65/65 und 92/27 entnommen seien (Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 14.02.2001 - T-115/99

    SEP / Kommission

    Es war eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) gerügt worden, die nach Angabe der Beschwerdeführer von 1986 bis 1991 gedauert hatte und strukturelle Ungleichgewichte auf dem betroffenen Markt, bei dem es sich um einen Markt mit gemeinschaftsbezogener Dimension handelte, hervorgerufen hatte (siehe Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167).
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