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   EuG, 25.06.2002 - T-34/02 R (1)   

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EuG, 25.06.2002 - T-34/02 R (1) (https://dejure.org/2002,8809)
EuG, Entscheidung vom 25.06.2002 - T-34/02 R (1) (https://dejure.org/2002,8809)
EuG, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - T-34/02 R (1) (https://dejure.org/2002,8809)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EU-Kommission

    B gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Als Entwicklungshilfe gewährte Beihilfen für den Schiffbau und Schiffsumbau - Rückforderung - Berechtigtes Vertrauen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff Le Levant der Werft Alstom Leroux Naval für Saint-Pierre und Miquelon; Kumulative Voraussetzungen ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    Entscheidung 2001/882/EG; ; EG Art. 87 Abs. 1; ; EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. e; ; EG Art. 92; ; EG Art. 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Als Entwicklungshilfe gewährte Beihilfen für den Schiffbau und Schiffsumbau - Rückforderung - Berechtigtes Vertrauen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Staatliche Beihilfen: Als Entwicklungshilfe gewährte Beihilfen für den Schiffbau und Schiffsumbau - Rückforderung - Berechtigtes Vertrauen - Fumus boni iuris

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-400/92

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    Ihrer Meinung nach ist jedoch das Entwicklungskriterium, über dessen Einhaltung sie zu wachen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-400/92, Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I-4701), im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Nrn. 22 bis 33 der streitigen Entscheidung).

    Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 188).

  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641) stellt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller eine Bestätigung dafür dar, dass das Dringlichkeitserfordernis aufgrund konkreter Angaben für jeden Antragsteller beurteilt werden muss.
  • EuG, 06.12.1996 - T-155/96

    Stadt Mainz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    Hiernach ist festzustellen, dass die Antragsteller, die die Absicht bekundet haben, die ihnen in Frankreich zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeiten auszuschöpfen, da der Vollzug der streitigen Entscheidung ihrer Meinung nach die Einleitung von Gerichtsverfahren rechtfertigen würde, auch wenn dies mit Unannehmlichkeiten verbunden sei, nichts dafür vorgetragen haben, dass die ihnen nach dem nationalen Recht zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegen die Rückgängigmachung der Steuerermäßigungen es ihnen nicht ermöglichen würden, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25).
  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    In den Rechtssachen, in denen es darum ging, dass eine staatliche Beihilfe von den Empfängern zurückverlangt wurde, ist entschieden worden, dass eine "Schmälerung der Rechte von Personen, denen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt worden sind, ... zwangsläufig mit jeder Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung solcher Beihilfen verlangt wird, verbunden [ist] und ... als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten spezifischen Schmälerung der Rechte, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen [kann]" (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 52).
  • EuG, 27.02.2002 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    Sodann hat der Richter der einstweiligen Anordnung bei Vorhandensein mehrerer Antragsteller zu prüfen, ob bei jedem von ihnen der Beweis für einen Vermögensschaden erbracht ist, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt (u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-474/00 P[R], Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., Slg. 2001, I-2909, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-132/01 R, Euroalliages u. a./Kommission, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-0000).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 95).
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 188).
  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    Sodann hat der Richter der einstweiligen Anordnung bei Vorhandensein mehrerer Antragsteller zu prüfen, ob bei jedem von ihnen der Beweis für einen Vermögensschaden erbracht ist, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt (u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-474/00 P[R], Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., Slg. 2001, I-2909, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-132/01 R, Euroalliages u. a./Kommission, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-0000).
  • EuGH, 25.03.1999 - C-65/99

    Willeme / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    Um diesen Zweck zu erreichen, müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers notwendig ist, dass sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2002 - T-34/02
    Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 188).
  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuGH, 15.06.1987 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 06.02.1986 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuG, 15.06.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuG, 07.07.1998 - T-65/98

    Van den Bergh Foods / Kommission

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 07.06.1985 - 154/85

    Kommission / Italien

  • EuGH, 25.10.1985 - 293/85

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 28.06.1990 - C-195/90

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Der Senat entnimmt der Rechtsprechung des EuGH, dass die Befugnis der nationalen Gerichte zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter den vorstehenden Voraussetzungen auch für solche nationalen Verwaltungsakte gilt, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. zu deren Rückforderung umsetzen (so Urteile des EuGH vom 22.12.2010 C-304/09 "Kommission/Italien", EuZW 2011, 517 Tz 43 - 45; vom 5.5.2011 C-305/09 "Kommission/Italien", juris, Tz 43 f.; eine solche Befugnis voraussetzend auch Beschlüsse des EuG vom 3.12.2002 T-181/02 R "Neue Erba Lautex/Kommission", Slg. 2002, II-5081 Tz 107 f.; vom 25.6.2002 T-34/02 R "B./Komission", Slg. 2002, II-2803 Tz 92; zu den vorstehenden Beschlüssen vgl. Bartosch, EuZW 2004, 43, 48 f.).
  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission, T-151/01 R, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 188, und vom 25. Juni 2002, B/Kommission, T-34/02 R, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 86).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-34/02 R, B/Kommission, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 36).
  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2002, B/Kommission, T-34/02 R, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 36).
  • EuG, 10.03.2005 - T-228/00

    Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    33 In diesem Fall könnte das nationale Gericht das Verfahren aussetzen, um entweder gemäß Artikel 234 EG dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit der genannten Entscheidung der Kommission zur Vorabentscheidung vorzulegen oder um im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Entscheidung des Gemeinschaftsrichters in der Hauptsache abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-34/02 R, B/Kommission, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

    Im Urteil vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission (T-34/02, EU:T:2006:59, Rn. 77 bis 83), hat das Gericht entschieden, dass die Kommission gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, da sie die Privatinvestoren nicht zur Stellungnahme aufgefordert hatte.
  • EuG, 01.02.2006 - T-417/05

    Endesa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Fusionskontrolle - Dringlichkeit

    94 und 100, und vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-34/02 R, B/Kommission, Slg. 2002, II-2803, Randnrn.
  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

    Folglich ist davon auszugehen, dass wegen dieser Möglichkeit der vorliegende Antrag keinen Dringlichkeitscharakter hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Região autónoma dos Açores/Rat, Randnr. 162 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-34/02, B/Kommission, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 93).
  • EuG, 11.03.2013 - T-110/12

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission, T-151/01 R, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 188, und vom 25. Juni 2002, B/Kommission, T-34/02 R, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 86), und gegenüber dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter durch Schriftstücke untermauerte konkrete und genaue Angaben zu machen, die seine Situation verdeutlichen und es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten.
  • EuG, 08.04.2008 - T-92/08

    Zypern / Kommission

    p. II-3295, point 188, du 25 juin 2002, B/Commission, T-34/02 R, Rec.
  • EuG, 11.03.2013 - T-4/13

    Communicaid Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung

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