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   EuG, 25.06.2020 - T-295/19   

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EuG, 25.06.2020 - T-295/19 (https://dejure.org/2020,16029)
EuG, Entscheidung vom 25.06.2020 - T-295/19 (https://dejure.org/2020,16029)
EuG, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - T-295/19 (https://dejure.org/2020,16029)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Klymenko / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-274/18 in das Register eingetragene Klage, die auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

    Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

    Am 20. November 2019 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), und dem Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), zu ziehen sind.

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta verankert sind, gehören (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat, C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fraglichen Handlungen zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, ergangen sind, beruhen im Wesentlichen auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Staates, gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn der Rat aufgrund des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium), wie es oben in Rn. 13 angeführt worden ist, restriktive Maßnahmen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen kann, bedeutet dennoch die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, dass es sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte beachtet haben (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat darf somit erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden, wird dadurch das vorstehend in Rn. 63 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Letztlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falles auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 47).

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

    Zu dem Argument, das der Rat daraus herleiten will, dass es weitere gerichtliche Entscheidungen gebe, die gegen den Kläger ergangen seien (vgl. oben, Rn. 53), ist entsprechend den Feststellungen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 81), ergangen ist, darauf hinzuweisen, dass sie sich in den Rahmen der Strafverfahren, die der Rechtfertigung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und seiner Beibehaltung darauf dienen, einfügen und wegen ihres Charakters als vorläufige oder Verfahrensentscheidungen lediglich Zwischenentscheidungen in diesen Verfahren sind.

    Außerdem ist zu dem Umstand, dass der Kläger eingeräumt haben soll, am 21. April 2017 Zugang zu der von der Generalstaatsanwaltschaft über ihn geführten Akte erhalten zu haben, festzustellen, dass es sich dabei um eine notwendige, aber sicher nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme handelt, dass seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 88).

    47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt, sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hätte der Rat im vorliegenden Fall zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen er trotz des oben in Rn. 95 wiedergegebenen Vorbringens des Klägers davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung, bei dem es sich ersichtlich um ein Grundrecht handelt, in Bezug auf die Frage, ob seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden war, gewahrt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 87).

    Im Übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, wonach der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wirkt sich die Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch das vorliegende Urteil nicht auf die Zeit nach diesem Datum aus, so dass es keiner Entscheidung über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2019 - C-11/18

    Klymenko / Rat

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C-11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.

    Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792) (vgl. oben, Rn. 25), auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, März 2016 und März 2017, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

    Am 20. November 2019 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), und dem Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), zu ziehen sind.

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta verankert sind, gehören (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat, C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

    Unter diesen Umständen ist der Rat, dem es obliegt, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat, C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, sich zu vergewissern, dass die Verteidigungsrechte des Klägers im Rahmen des Verfahrens 521 beachtet wurden.

  • EuG, 08.11.2017 - T-245/15

    Klymenko / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-245/15 in das Register eingetragene Klage, die insbesondere auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

    Mit Schriftsatz, der am 28. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-245/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

    Mit Schriftsatz, der am 27. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-245/15 erneut an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

    Mit Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wies das Gericht sämtliche oben in den Rn. 17, 20 und 24 genannten Anträge des Klägers zurück.

    Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C-11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.

    Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792) (vgl. oben, Rn. 25), auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, März 2016 und März 2017, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

  • EuG, 10.06.2016 - T-494/14

    Klymenko / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Mit am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-494/14 in das Register eingetragene Klage, die insbesondere auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom April 2014, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Klymenko/Rat (T-494/14, EU:T:2016:360), gab das Gericht gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung der oben in Rn. 11 erwähnten Klage statt, indem es diese für offensichtlich begründet und demgemäß die Rechtsakte vom April 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärte.

  • EGMR, 12.01.2012 - 25725/02

    BORISENKO v. UKRAINE

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Zum anderen hat der EGMR geurteilt, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ermittlungsphase eines Strafverfahrens durch eine Reihe von Zeiträumen der Untätigkeit gekennzeichnet ist, die den für die Ermittlungen zuständigen Behörden zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 6. Januar 2004, Rouille/Frankreich, CE:ECHR:2004:0106JUD005026899, §§ 29 bis 31, vom 27. September 2007, Reiner u. a./Rumänien, CE:ECHR:2007:0927JUD000150502, §§ 57 bis 59, und vom 12. Januar 2012, Borisenko/Ukraine, CE:ECHR:2012:0112JUD002572502, §§ 58 bis 62).
  • EGMR, 27.09.2007 - 1505/02

    REINER ET AUTRES c. ROUMANIE

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Zum anderen hat der EGMR geurteilt, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ermittlungsphase eines Strafverfahrens durch eine Reihe von Zeiträumen der Untätigkeit gekennzeichnet ist, die den für die Ermittlungen zuständigen Behörden zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 6. Januar 2004, Rouille/Frankreich, CE:ECHR:2004:0106JUD005026899, §§ 29 bis 31, vom 27. September 2007, Reiner u. a./Rumänien, CE:ECHR:2007:0927JUD000150502, §§ 57 bis 59, und vom 12. Januar 2012, Borisenko/Ukraine, CE:ECHR:2012:0112JUD002572502, §§ 58 bis 62).
  • EGMR, 07.07.2015 - 72287/10

    RUTKOWSKI AND OTHERS v. POLAND

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR bei der Auslegung von Art. 6 EMRK zum einen festgestellt hat, dass der Grundsatz einer angemessenen Frist u. a. bezweckt, die beschuldigte Person vor einer überlangen Verfahrensdauer zu schützen und zu verhindern, dass sie zu lange über ihr Schicksal im Ungewissen gelassen wird, sowie Verzögerungen zu vermeiden, die geeignet sind, die Effizienz und die Glaubwürdigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 2015, Rutkowski u. a./Polen, CE:ECHR:2015:0707JUD007228710, § 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 06.01.2004 - 50268/99

    ROUILLE c. FRANCE

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Zum anderen hat der EGMR geurteilt, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ermittlungsphase eines Strafverfahrens durch eine Reihe von Zeiträumen der Untätigkeit gekennzeichnet ist, die den für die Ermittlungen zuständigen Behörden zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 6. Januar 2004, Rouille/Frankreich, CE:ECHR:2004:0106JUD005026899, §§ 29 bis 31, vom 27. September 2007, Reiner u. a./Rumänien, CE:ECHR:2007:0927JUD000150502, §§ 57 bis 59, und vom 12. Januar 2012, Borisenko/Ukraine, CE:ECHR:2012:0112JUD002572502, §§ 58 bis 62).
  • EuG, 30.01.2019 - T-290/17

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T-290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Auszug aus EuG, 25.06.2020 - T-295/19
    Im Rahmen dieser Klagegründe macht der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), u. a. geltend, dass der Rat nicht geprüft habe, ob die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, auf die er sich gestützt habe, um die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger aufrechtzuerhalten, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen sei.
  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuG, 03.02.2021 - T-258/20

    Klymenko/ Rat

    Mit am 3. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-295/19 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2019, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), hat das Gericht die Rechtsakte vom März 2019 für nichtig erklärt, soweit sie den Kläger betrafen.

    Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 ist der Kläger nach Art. 83 Abs. 3 der Verfahrensordnung ersucht worden, eine Erwiderung auf das Vorbringen des Rates zum zweiten Klagegrund, in dem insbesondere ein Beurteilungsfehler gerügt wird, unter Berücksichtigung der Beurteilung des Gerichts im Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), vorzulegen.

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte gehören, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fraglichen Handlungen zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, ergangen sind, beruhen im Wesentlichen auf der Entscheidung einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Staates, gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn der Rat aufgrund des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium), wie es oben in Rn. 13 angeführt worden ist, restriktive Maßnahmen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen kann, bedeutet dennoch die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, dass es sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte beachtet haben (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat darf somit erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung des betreffenden Drittstaats, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden, wird dadurch das vorstehend in Rn. 68 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Letztlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falls auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 66).

    Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte gehört und hier darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Punkte erwiesen und für den Nachweis geeignet sind, dass geprüft wurde, ob diese Rechte durch die ukrainischen Behörden gewahrt wurden, ist nämlich von der Frage der Begründung zu unterscheiden, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt und die nur das Gegenstück zur Pflicht des Rates darstellt, sich im Vorfeld der Wahrung der besagten Rechte zu vergewissern (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

    Wie oben in den Rn. 65 bis 67 ausgeführt, war der Rat im vorliegenden Fall nämlich verpflichtet, vor dem Beschluss über die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu prüfen, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Straftaten der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sowie des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der besagten Rechte des Klägers ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78).

    Gleichwohl kann zugestanden werden, dass diese Entscheidungen in der Sache, da es sich um gerichtliche Entscheidungen handelt, zumindest die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019, die in zeitlicher Hinsicht maßgeblich ist, vom Rat de facto als tatsächliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der fraglichen Maßnahmen berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Conseil, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 79).

    Dieser Aspekt ist im Rahmen der Beurteilung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 193-6 der Strafprozessordnung nicht ohne Bedeutung, wonach, wie sich aus der Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019 ergibt, der Eintrag in einer internationalen Fahndungsliste eine der Voraussetzungen ist, die der Staatsanwalt nachzuweisen hat, wenn er die Genehmigung einer vorbeugenden Ingewahrsamnahme beantragt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 87).

    Darüber hinaus hatte das Gericht bereits Gelegenheit, sich sowohl zur Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 als auch zu der vom 5. Oktober 2018 zu äußern - und zwar im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78 bis 88 und 91), ergangen ist, das vom Rat nicht angefochten wurde -, und hat entschieden, dass damit nicht nachgewiesen werden kann, dass die genannten Rechte des Klägers im Rahmen der fraglichen Verfahren beachtet wurden.

    Solche Entscheidungen, die allenfalls dazu dienen können, das Bestehen einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage zu belegen, nämlich die Tatsache, dass gegen den Kläger entsprechend dem Aufnahmekriterium Strafverfahren u. a. wegen der Veruntreuung von Geldern oder Vermögenswerten des ukrainischen Staates anhängig waren, können aber wesensmäßig für sich genommen nicht den Nachweis erbringen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die genannten Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 92).

    47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt, sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hätte der Rat im vorliegenden Fall zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen er trotz des oben in Rn. 97 wiedergegebenen Vorbringens des Klägers davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung, bei dem es sich ersichtlich um ein Grundrecht handelt, in Bezug auf die Frage, ob seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden war, gewahrt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 100).

    Im Übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.12.2020 - T-286/19

    Azarov/ Rat

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte gehören, wie sie in Art. 47 bzw. Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diesen Beschluss zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person ergangen sind, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, beruhen im Kern auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Drittstaats, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diese Person wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn der Rat restriktive Maßnahmen gemäß dem oben in Rn. 12 wiedergegebenen Kriterium für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium) auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen darf, schließt die ihm obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die die betreffende Entscheidung erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat darf somit erst davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung solcher Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden, wird dadurch das vorstehend in Rn. 79 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung der besagten Rechte ergangen ist (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Letztlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falles auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 62, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Untersuchung der sachlichen Richtigkeit der Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte gehört und hier darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Punkte erwiesen und für den Nachweis geeignet sind, dass geprüft wurde, ob diese Rechte durch die ukrainischen Behörden gewahrt wurden, ist nämlich von der Frage der Begründung zu unterscheiden, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt und die nur das Gegenstück zur Pflicht des Rates darstellt, sich im Vorfeld der Wahrung der besagten Rechte zu vergewissern (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass aus den Aktenstücken nicht hervorgeht, dass der Rat überprüft hätte, inwieweit eine Entscheidung wie diejenige, um die es hier geht, gegen die kein Rechtsmittel gegeben war, mit der Berufung auf die Vorschriften der Strafprozessordnung in Einklang zu bringen war, die in dem die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz betreffenden Abschnitt der angefochtenen Rechtsakte (vgl. oben, Rn. 90) ausdrücklich genannt werden und nach denen die verdächtigte Person namentlich das Recht hat, "Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 82).

    Im Übrigen ist der letztgenannte Aspekt bei der Beurteilung, ob die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wurden, im Hinblick auf Art. 297 Abs. 4 der Strafprozessordnung nicht ohne Bedeutung, wonach der Eintrag in einer zwischenstaatlichen oder internationalen Fahndungsliste eine der beiden Voraussetzungen ist, die der Staatsanwalt nachzuweisen hat, wenn er die Zulassung eines Verfahrens in Abwesenheit beantragt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 87).

    Solche Entscheidungen, die allenfalls zum Nachweis des Bestehens einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage dienen können, nämlich der Tatsache, dass der Kläger dem Aufnahmekriterium entsprechend Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe dazu war, sind wesensmäßig für sich allein nicht geeignet, zu belegen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die betreffenden Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 73, und vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 92).

    47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt, sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, wie beispielsweise Rechte im Sinne des Art. 6 EMRK, haben diese nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird (Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 97).

    Daher hätte der Rat im vorliegenden Fall zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen er entgegen dem Vorbringen des Klägers davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung, bei dem es sich ersichtlich um ein Grundrecht handelt, in Bezug auf die Frage, ob seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden war, gewahrt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat zwar nach gefestigter Rechtsprechung der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu prüfen, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, doch kann diese Rechtsprechung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

    Par requête déposée au greffe du Tribunal le 3 mai 2019, 1e requérant a introduit un recours, enregistré sous le numéro d'affaire T-295/19, tendant à l'annulation des actes de mars 2019, en ce qu'ils le visaient.

    Par arrêt du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil (T-295/19, EU:T:2020:287), le Tribunal a annulé les actes de mars 2019, en ce qu'ils visaient le requérant.

    Deuxièmement, l'objet de l'examen au fond étant circonscrit aux actes litigieux adoptés par le Conseil après le 4 mars 2016 (voir point 61.bis ci-dessus), il convient de relever que, dans l'arrêt du 26 septembre 2019, Klymenko/Conseil (C-11/18 P, non publié, EU:C:2019:786), la Cour a constaté l'illégalité, notamment, des actes de mars 2017, alors que dans les arrêts du 11 juillet 2019, Klymenko/Conseil (T-274/18, EU:T:2019:509), du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil (T-295/19, EU:T:2020:287), et du 3 février 2021, Klymenko/Conseil (T-258/20, EU:T:2021:52), lesquels, n'ayant pas été frappés de pourvoi dans les délais, bénéficient de l'autorité de la chose jugée, le Tribunal a constaté l'illégalité, respectivement, des actes de mars 2018, de mars 2019 et de mars 2020.

    Un tel éclaircissement n'a été apporté que par l'arrêt du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil (T-295/19, EU:T:2020:287).

    Plus particulièrement, dans ce contexte, le Tribunal a d'abord constaté qu'il ne ressortait ni des décisions de justice invoquées par le Conseil dans les actes de mars 2019 que lesdits droits du requérant avaient été respectés, ni des pièces du dossier que le Conseil avait examiné les informations communiquées par celui-ci (voir, en ce sens, arrêt du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil, T-295/19, EU:T:2020:287, point 80).

    À cet égard, il a précisé que toutes les décisions judiciaires mentionnées par le Conseil, lesquelles s'inséraient dans le cadre des procédures pénales ayant justifié l'inscription et le maintien du nom du requérant sur la liste, n'étaient qu'incidentes au regard de celles-ci, dans la mesure où elles étaient de nature soit conservatoire, soit procédurale (voir, en ce sens, arrêt du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil, T-295/19, EU:T:2020:287, points 91 et 92).

    Enfin, le Tribunal a reproché au Conseil de ne pas avoir indiqué les raisons pour lesquelles il avait pu considérer que lesdits droits avaient été respectés en ce qui concernait la question de savoir si la cause du requérant avait été entendue dans un délai raisonnable, étant donné que la procédure pénale ukrainienne, qui était le fondement des mesures restrictives en cause, se trouvait encore, depuis 2014, au stade de l'enquête préliminaire (voir, en ce sens, arrêt du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil, T-295/19, EU:T:2020:287, points 95 à 100).

    Ainsi, eu égard, d'abord, à la complexité des appréciations juridiques et factuelles requises en vue de régler le cas d'espèce, et, plus particulièrement, à l'ampleur des données que le Conseil était tenu de vérifier au regard des procédures pénales menées contre le requérant par les autorités ukrainiennes, ensuite, aux difficultés d'interprétation et d'application des dispositions en cause, dans les circonstances de l'espèce et en l'absence de jurisprudence bien établie, et, enfin, à l'importance fondamentale des objectifs d'intérêt général poursuivis par les actes litigieux, il y a lieu de conclure que la violation commise par le Conseil s'explique par les contraintes et responsabilités particulières qui pesaient sur cette institution et ne constituait pas, avant le prononcé, notamment, de l'arrêt du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil (T-295/19, EU:T:2020:287), une méconnaissance manifeste et grave des limites qui s'imposaient à son pouvoir d'appréciation en l'espèce.

    En conséquence, l'illégalité des actes de mars 2019 et de mars 2020, constatée, respectivement, dans les arrêts du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil (T-295/19, EU:T:2020:287), et du 3 février 2021, Klymenko/Conseil (T-258/20, EU:T:2021:52), ne peut pas être regardée comme une violation suffisamment caractérisée du droit de l'Union, de nature à engager la responsabilité non contractuelle de l'Union envers le requérant.

    En outre, il convient de constater que le Tribunal a déjà eu l'occasion de se prononcer à l'égard de certaines décisions de justice invoquées par le Conseil dans les motifs des actes de mars 2021 dans le cadre des affaires ayant donné lieu, respectivement, aux arrêts du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil (T-295/19, EU:T:2020:287, points 78 à 91), et du 3 février 2021, Klymenko/Conseil (T-258/20, EU:T:2021:52, points 83, 93 et 94), en jugeant que ces décisions n'étaient pas susceptibles de démontrer le respect des droits de la défense du requérant et de son droit à une protection juridictionnelle effective dans le cadre des procédures pénales ayant justifié le maintien de son nom sur la liste.

  • EuG, 21.12.2021 - T-195/21

    Klymenko/ Rat

    Mit am 3. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-295/19 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2019, soweit sie ihn betrafen.

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

    Darüber hinaus hatte das Gericht bereits Gelegenheit, sich sowohl zur Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 als auch zu der vom 5. Oktober 2018 zu äußern - und zwar im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78 bis 91), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 83, 93 und 94), ergangen sind, gegen die vom Rat kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde -, und festzustellen, dass mit diesen Entscheidungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen der in Rede stehenden Verfahren beachtet wurden.

    Drittens stellte es fest, dass sich der Rat trotz aller Dokumente, die der Kläger ihm vorgelegt hatte und die belegten, dass sein Name nicht auf der Fahndungsliste von Interpol stand, mit bloßen Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters in dieser Hinsicht begnügt hatte, obwohl die Tatsache, dass der Name des Klägers auf einer interstaatlichen oder internationalen Fahndungsliste stand, eine der beiden Voraussetzungen war, die der Staatsanwalt bei seinem Antrag auf Genehmigung eines Verfahrens in Abwesenheit nachweisen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 82 bis 88).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat, obwohl das Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte verkündet wurde, im Rahmen seiner Schriftsätze nichts vorgebracht hat, was es dem Gericht ermöglichen würde, zu anderen Schlussfolgerungen als denjenigen zu gelangen, die in den Urteilen vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), hinsichtlich des Beweiswerts der Entscheidungen des Ermittlungsrichters vom 1. März 2017 und vom 5. Oktober 2018 getroffen wurden.

  • EuG, 14.07.2021 - T-552/18

    Moreno Reyes/ Rat

    Par conséquent, l'annulation de celle-ci par le présent arrêt n'a pas de conséquence sur la période postérieure à cette date, de sorte qu'il n'est pas nécessaire de se prononcer sur la question du maintien des effets de cette décision (voir arrêt du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil, T-295/19, EU:T:2020:287, point 105 et jurisprudence citée).
  • EuG, 07.07.2021 - T-268/20

    Pshonka/ Rat

    Au demeurant, il ne ressort pas des pièces du dossier que le Conseil a vérifié dans quelle mesure la décision du juge d'instruction du 5 septembre 2019 pouvait, in abstracto, se concilier avec le respect des dispositions du code de procédure pénale mentionnées dans la première partie de la section des actes attaqués relative aux droits de la défense et au droit à une protection juridictionnelle effective de l'annexe de la décision 2014/119 et de l'annexe I du règlement n o 208/2014 telles que modifiées par les actes attaqués (voir point 77 ci-dessus) (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil, T-295/19, EU:T:2020:287, point 82).
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