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   EuG, 25.09.2008 - T-408/03   

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EuG, 25.09.2008 - T-408/03 (https://dejure.org/2008,81864)
EuG, Entscheidung vom 25.09.2008 - T-408/03 (https://dejure.org/2008,81864)
EuG, Entscheidung vom 25. September 2008 - T-408/03 (https://dejure.org/2008,81864)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Regione Siciliana gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Dezember 2003

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 25.09.2008 - T-392/03

    Regione Siciliana / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Streichung eines

    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    - das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom EFRE bezüglich des Zuschusses "Diga Gibbesi" gezahlten Beträge geht, sowie die vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen für nichtig zu erklären (Rechtssache T-392/03);.

    Das Schreiben vom 6. Oktober 2003 bezüglich der Berechnung der Verzugszinsen und des Fehlens einer von Amts wegen erfolgten Verrechnung (Rechtssachen T-392/03, T-408/03 und T-414/03.

    Bezüglich der Rechtssache T-392/03 macht die Kommission außerdem geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das Interesse an einer Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 fehle.

    Die Klage in der Rechtssache T-392/03 richte sich nur gegen die Zahlungsmodalitäten der zu diesem Zuschuss gehörenden Belastungsanzeige.

    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-392/03, T-408/03 und T-414/03 für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 gerichtet sind.

    Der Antrag auf Nichtigerklärung der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen (Rechtssachen T-392/03, T-408/03, T-414/03 und T-435/03).

  • EuG, 25.09.2008 - T-414/03
    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    - das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom EFRE bezüglich des Zuschusses "Autostrada Messina-Palermo" gezahlten Beträge geht, sowie die vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen, darunter die Belastungsanzeige Nr. 3240406591 der Kommission vom 25. September 2002, für nichtig zu erklären (Rechtssache T-414/03);.

    Die Belastungsanzeige vom 25. September 2002 und die Schreiben vom 13. und 14. August 2003 (Rechtssachen T-408/03 und T-414/03).

    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-408/03 und T-414/03 für unzulässig zu erklären, soweit sie die Nichtigerklärung der Belastungsanzeigen vom 25. September 2002 und der Schreiben vom 13. und 14. August 2003 zum Gegenstand haben, ohne dass es einer Entscheidung über die sonstigen Unzulässigkeitseinreden der Kommission bedarf.

    Das Schreiben vom 6. Oktober 2003 bezüglich der Berechnung der Verzugszinsen und des Fehlens einer von Amts wegen erfolgten Verrechnung (Rechtssachen T-392/03, T-408/03 und T-414/03.

    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-392/03, T-408/03 und T-414/03 für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 gerichtet sind.

    Der Antrag auf Nichtigerklärung der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen (Rechtssachen T-392/03, T-408/03, T-414/03 und T-435/03).

  • EuG, 25.09.2008 - T-435/03
    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    - das Schreiben der Kommission vom 24. Oktober 2003 über die Verrechnung der Forderungen und Schulden der Kommission insoweit, als es um die Zuschüsse "Porto Empedocle", "Diga Gibbesi", "Autostrada Messina-Palermo", "Aragona Favara" und "Piana di Catania" geht, sowie die vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen für nichtig zu erklären (Rechtssache T-435/03);.

    Das Schreiben vom 24. Oktober 2003 über die Verrechnung (Rechtssache T-435/03).

    Die Klage in der Rechtssache T-435/03 ist daher als unzulässig abzuweisen.

    Der Antrag auf Nichtigerklärung der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen (Rechtssachen T-392/03, T-408/03, T-414/03 und T-435/03).

  • EuGH, 02.05.2006 - C-417/04

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    Im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 § 3 Buchst. a und b der Verfahrensordnung sind die Parteien u. a. aufgefordert worden, zu den Auswirkungen der Urteile des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission (C-417/04 P, Slg. 2006, I-3881), und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission (C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591), auf die vorliegenden Rechtssachen schriftlich Stellung zu nehmen.

    Nichts lässt daher darauf schließen, dass die Italienische Republik nicht entscheiden konnte, die Rückzahlung zugunsten des EFRE selbst zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 26).

    Die Italienische Republik konnte sich entscheiden, die Rückzahlung des Hauptbetrags und der Zinsen zugunsten des EFRE selbst zu übernehmen, indem sie diese aus ihren eigenen Mitteln bestritt, ohne sie auf die Klägerin abzuwälzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 26).

  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    Mit Beschluss vom 11. September 2006 hat das Gericht das Verfahren auf derselben Grundlage erneut bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-15/06 P, Regione Siciliana/Kommission, ausgesetzt.

    Im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 § 3 Buchst. a und b der Verfahrensordnung sind die Parteien u. a. aufgefordert worden, zu den Auswirkungen der Urteile des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission (C-417/04 P, Slg. 2006, I-3881), und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission (C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591), auf die vorliegenden Rechtssachen schriftlich Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    Nach ständiger Rechtsprechung können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Art. 230 EG solche Handlungen sein, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtsfolgen zeitigen, indem sie dessen Rechtslage erheblich verändern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28).
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/86

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    Eine konkrete Beeinträchtigung der Interessen Dritter könne erst eintreten, wenn in Anwendung der in einer solchen Handlung angekündigten Leitlinie konkrete Maßnahmen erlassen würden, wie eine Aufforderung zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund der Belastungsanzeigen oder die tatsächliche Ablehnung einer Verrechnung zwecks Tilgung der Verbindlichkeiten gemäß den im Schreiben vom 6. Oktober 2003 angeführten Kriterien (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Vereinigtes Königreich/Kommission, 14/86, Slg. 1988, 5289, Randnrn. 12 und 13).
  • EuG, 29.04.1999 - T-78/98

    Unione provinciale degli agricoltori di Firenze, Unione pratese degli

    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    Die Kommission beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1977, Société pour l"exportation des sucres/Kommission (88/76, Slg. 1977, 709), den Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnrn. 18 und 24), und den Beschluss des Gerichts vom 29. April 1999, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission (T-78/98, Slg. 1999, II-1377).
  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    Nach ständiger Rechtsprechung können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Art. 230 EG solche Handlungen sein, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtsfolgen zeitigen, indem sie dessen Rechtslage erheblich verändern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28).
  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2008 - T-408/03
    Da der Gegenstand der Anträge auf Nichtigerklärung aller "vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen" nicht hinreichend genau bezeichnet ist, sind die Anträge gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission, T-166/98, Slg. 2004, II-3991, Randnr. 79).
  • EuGH, 31.03.1977 - 88/76

    Exportation des Sucres / Kommission

  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 25.09.2008 - T-414/03

    Regione Siciliana / Kommission

    - das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom EFRE bezüglich der Zuschüsse "Aragona Favara" und "Piana di Catania" gezahlten Beträge geht, sowie die vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen, insbesondere die Schreiben der Kommission vom 13. August 2003 und vom 14. August 2003 (im Folgenden: Schreiben vom 14. August 2003), für nichtig zu erklären (Rechtssache T-408/03);.

    Die Belastungsanzeige vom 25. September 2002 und die Schreiben vom 13. und 14. August 2003 (Rechtssachen T-408/03 und T-414/03).

    Die beiden zuletzt genannten Schreiben seien bei der Klägerin ausweislich der von der Regierung der Region Sizilien angebrachten Stempel am 22. bzw. 26. August 2003 eingegangen, während die Klageschrift in der Rechtssache T-408/03 erst am 12. Dezember 2003 eingereicht worden sei.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der Anträge, die die Klägerin in der Rechtssache T-408/03 gestellt hat, nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob sich ihre Klage gegen die Belastungsanzeigen Nr. 3240304871 vom 3. August 2001 bezüglich des Zuschusses "Aragona Favara" und Nr. 3240303927 vom 27. Juni 2001 bezüglich des Zuschusses "Piana di Catania" oder gegen die Schreiben vom 13. und 14. August 2003 bezüglich der Verzugszinsen richtet, die wegen nicht fristgerechter Zahlung der in den genannten Belastungsanzeigen genannten Beträge geschuldet sind.

    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-408/03 und T-414/03 für unzulässig zu erklären, soweit sie die Nichtigerklärung der Belastungsanzeigen vom 25. September 2002 und der Schreiben vom 13. und 14. August 2003 zum Gegenstand haben, ohne dass es einer Entscheidung über die sonstigen Unzulässigkeitseinreden der Kommission bedarf.

    Das Schreiben vom 6. Oktober 2003 bezüglich der Berechnung der Verzugszinsen und des Fehlens einer von Amts wegen erfolgten Verrechnung (Rechtssachen T-392/03, T-408/03 und T-414/03.

    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-392/03, T-408/03 und T-414/03 für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 gerichtet sind.

    Der Antrag auf Nichtigerklärung der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen (Rechtssachen T-392/03, T-408/03, T-414/03 und T-435/03).

  • EuG, 25.09.2008 - T-435/03

    Regione Siciliana / Kommission

    - das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom EFRE bezüglich der Zuschüsse "Aragona Favara" und "Piana di Catania" gezahlten Beträge geht, sowie die vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen, insbesondere die Schreiben der Kommission vom 13. August 2003 und vom 14. August 2003 (im Folgenden: Schreiben vom 14. August 2003), für nichtig zu erklären (Rechtssache T-408/03);.

    Die Belastungsanzeige vom 25. September 2002 und die Schreiben vom 13. und 14. August 2003 (Rechtssachen T-408/03 und T-414/03).

    Die beiden zuletzt genannten Schreiben seien bei der Klägerin ausweislich der von der Regierung der Region Sizilien angebrachten Stempel am 22. bzw. 26. August 2003 eingegangen, während die Klageschrift in der Rechtssache T-408/03 erst am 12. Dezember 2003 eingereicht worden sei.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der Anträge, die die Klägerin in der Rechtssache T-408/03 gestellt hat, nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob sich ihre Klage gegen die Belastungsanzeigen Nr. 3240304871 vom 3. August 2001 bezüglich des Zuschusses "Aragona Favara" und Nr. 3240303927 vom 27. Juni 2001 bezüglich des Zuschusses "Piana di Catania" oder gegen die Schreiben vom 13. und 14. August 2003 bezüglich der Verzugszinsen richtet, die wegen nicht fristgerechter Zahlung der in den genannten Belastungsanzeigen genannten Beträge geschuldet sind.

    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-408/03 und T-414/03 für unzulässig zu erklären, soweit sie die Nichtigerklärung der Belastungsanzeigen vom 25. September 2002 und der Schreiben vom 13. und 14. August 2003 zum Gegenstand haben, ohne dass es einer Entscheidung über die sonstigen Unzulässigkeitseinreden der Kommission bedarf.

    Das Schreiben vom 6. Oktober 2003 bezüglich der Berechnung der Verzugszinsen und des Fehlens einer von Amts wegen erfolgten Verrechnung (Rechtssachen T-392/03, T-408/03 und T-414/03.

    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-392/03, T-408/03 und T-414/03 für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 gerichtet sind.

    Der Antrag auf Nichtigerklärung der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen (Rechtssachen T-392/03, T-408/03, T-414/03 und T-435/03).

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