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   EuG, 25.09.2014 - T-306/12   

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EuG, 25.09.2014 - T-306/12 (https://dejure.org/2014,26869)
EuG, Entscheidung vom 25.09.2014 - T-306/12 (https://dejure.org/2014,26869)
EuG, Entscheidung vom 25. September 2014 - T-306/12 (https://dejure.org/2014,26869)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spirlea / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Von der Kommission im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens an Deutschland gerichtete Auskunftsersuchen - Verweigerung des Zugangs - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugang zu Dokumenten eines Auskunftsersuchens der Kommission im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens zur Vorbereitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat; Ausnahme für Untersuchungstätigkeiten unter Berufung der Kommission auf die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Von der Kommission im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens an Deutschland gerichtete Auskunftsersuchen - Verweigerung des Zugangs - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und ...

  • rechtsportal.de

    Zugang zu Dokumenten eines Auskunftsersuchens der Kommission im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens zur Vorbereitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat; Ausnahme für Untersuchungstätigkeiten unter Berufung der Kommission auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spirlea / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2012, mit der diese es abgelehnt hat, den Klägern Zugang zu den Informationsschreiben zu gewähren, die sie am 10. Mai und 10. Oktober 2011 im Rahmen eines von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    Am 6. Februar 2014 hat das Gericht die Kläger und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung ersucht, zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013, LPN/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P), für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu ziehen sind.

    Aus dieser Verordnung, insbesondere aus ihrem elften Erwägungsgrund und ihrem Art. 4, der insoweit eine Reihe von Ausnahmen vorsieht, geht außerdem hervor, dass das Zugangsrecht gleichwohl gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Rn. 51, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Rn. 69 und 70, und vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 40).

    Nach der Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss beruft, verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung (Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 42).

    Das betreffende Organ muss außerdem erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Rn. 53, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 72, und vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 44).

    Insoweit hat der Gerichtshof als Ausnahme vom Leitprinzip der Transparenz, das sich aus der in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung ergibt, anerkannt, dass sich die Unionsorgane in Ausnahmefällen auf allgemeine Vermutungen stützen dürfen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten (Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Rn. 50, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Rn. 54, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 74, vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, Rn. 116, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, Rn. 57, und vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 45).

    Unlängst hat der Gerichtshof die Möglichkeit, auf eine allgemeine Vermutung zurückzugreifen, auf die Dokumente des Vorverfahrens eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV ausgedehnt (Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 65).

    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 42).

    In beiden Fällen hat die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, ein Mitgliedstaat sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen diesen Staat zweckmäßig ist (Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt sie fest, dass das EU-Pilotverfahren, auf das sich ein bestimmter Zugangsantrag bezieht, Merkmale aufweist, die eine vollständige oder teilweise Freigabe der Dokumente der Akte zulassen, ist sie zudem zu dieser Freigabe verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 67).

    Die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Zugangsverweigerung richtet sich daher nach einem qualitativen Kriterium, nämlich dem Umstand, dass sich die Dokumente auf dasselbe EU-Pilotverfahren beziehen (Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 45), und nicht, wie die Kläger meinen, nach einem quantitativen Kriterium, nämlich der mehr oder minder großen Zahl von Dokumenten, auf die sich der betreffende Zugangsantrag erstreckt.

    Ein solches Erfordernis nähme der allgemeinen Vermutung ihre praktische Wirksamkeit, die darin besteht, es der Kommission zu ermöglichen, auf einen Zugangsantrag in allgemeiner Weise zu antworten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 68).

    Nach der Rechtsprechung obliegt es aber demjenigen, der ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend macht, konkrete Umstände anzuführen, die die Verbreitung der betreffenden Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Rn. 62, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 103, Kommission/Agrofert Holding, Rn. 68, und vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 94).

    Überdies reichen Erwägungen ganz allgemeiner Natur nicht aus, um darzutun, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der in Rede stehenden Dokumente vorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 93).

    Im Übrigen muss sich das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut (vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden und Turco/Rat, Rn. 74 und 75, und vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 92).

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    Eine allgemeine Vermutung, dass der Zugang zu Dokumenten, die EU-Pilotverfahren beträfen, zu verweigern sei, lasse sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss weder auf die Rechtsprechung stützen, die eine solche Vermutung für Dokumente anerkenne, die sich auf Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen bezögen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg. 2010, I-5885), noch auf die Rechtsprechung, nach der eine solche Vermutung für Dokumente gelte, die Vertragsverletzungsverfahren beträfen (Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission, T-191/99, Slg. 2001, II-3677, und vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021).

    Es handelt sich insbesondere um die vorerwähnten Urteile Petrie u. a./Kommission, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Kommission/Éditions Odile Jacob und Kommission/Agrofert Holding sowie die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), und des Gerichts vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission auf die Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts Bezug genommen hat, die geeignet waren, ihre rechtlichen Wertungen hinsichtlich der Anwendung einer allgemeinen Vermutung für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten zu stützen (Urteile Petrie u. a./Kommission, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, und vom 14. November 2013, LPN/Kommission).

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich eine Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Rn. 20, und vom 11. Juli 2005, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-294/04, Slg. 2005, II-2719, Rn. 23).
  • EuG, 12.09.2013 - T-331/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Rates, den Zugang zu einem den Beitritt der

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    Nach ständiger Rechtsprechung muss jede Entscheidung eines Organs über die Ausnahmen in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 begründet werden (Urteil Schweden und Turco/Rat, Rn. 48, und Urteile des Gerichts vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T-166/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 96).
  • EuG, 07.09.2009 - T-186/08

    LPN / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    Nach der Rechtsprechung enthält die Mitteilung die internen Verwaltungsmaßnahmen, die die Kommission bei einer Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer einhalten muss (Beschluss des Gerichts vom 7. September 2009, LPN/Kommission, T-186/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 55).
  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    Es handelt sich insbesondere um die vorerwähnten Urteile Petrie u. a./Kommission, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Kommission/Éditions Odile Jacob und Kommission/Agrofert Holding sowie die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), und des Gerichts vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09).
  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    Es obliegt dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den der angeführten Ausnahme unterliegenden Bereich fällt und ob gemessen an dieser Ausnahme tatsächlich ein Schutzbedarf besteht (Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Rn. 61).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.09.2009 - T-432/07

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts im Rahmen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Nichtigkeitsklage anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, wie sie bei Erlass des Aktes bestand (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Frankreich/Kommission, T-432/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2005 - T-294/04

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Außervertragliche Haftung - Erstattung

    Auszug aus EuG, 25.09.2014 - T-306/12
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich eine Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Rn. 20, und vom 11. Juli 2005, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-294/04, Slg. 2005, II-2719, Rn. 23).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

  • EuG, 11.03.2009 - T-166/05

    Borax Europe / Kommission

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter

    Die Französische Republik ist zweitens der Ansicht, die Definition des Begriffs "Untersuchung" in dem angefochtenen Urteil stehe nicht mit der Lösung im Einklang, zu der das Gericht in dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), gelangt sei.

    In dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), habe das Gericht anerkannt, dass ein Verfahren eine "Untersuchungstätigkeit" beinhalten könne, wenn die Kommission an den betroffenen Mitgliedstaat Auskunfts- und Informationsersuchen richte und sodann die erhaltenen Antworten bewerte, bevor sie ihre - wenngleich nur vorläufigen - Schlussfolgerungen darlege.

    Im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil habe das Gericht in dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), nicht entschieden, dass das fragliche Verfahren nur dann als "Untersuchungstätigkeit" qualifiziert werden könne, wenn es auf die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder auf den Erlass einer endgültigen Entscheidung gerichtet sei.

    Herr Schlyter hält die Bemerkung der Französischen Republik für unzulässig, wonach die Anwendung des Begriffs "Untersuchung" in dem angefochtenen Urteil nicht im Einklang mit der Lösung stehe, zu der das Gericht in dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), gelangt sei, in dem es entschieden habe, das EU-Pilotverfahren stelle eine Untersuchung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 dar.

    Diese Bemerkung sei auf einen neuen Klagegrund gestützt, der vor dem Gericht hätte vorgebracht werden können, da das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), vor dem angefochtenen Urteil erlassen worden sei; die Parteien in der Rechtssache T-306/12 hätten nämlich das Vorliegen einer Untersuchung nicht bestritten, und das EU-Pilotverfahren sei bereits praktiziert worden, da es seit dem Jahr 2008 anwendbar sei.

    Außerdem gehe diese Bemerkung der Französischen Republik ins Leere; selbst wenn nämlich ein solcher Widerspruch zwischen dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), und dem angefochtenen Urteil bestehen sollte, was nicht der Fall sei, reiche dies rechtlich nicht aus.

    Jedenfalls sei dieses Argument auch unbegründet, da das vom Gericht in dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), als "Untersuchungstätigkeit" qualifizierte EU-Pilotverfahren im Gegensatz zur Ansicht der Französischen Republik nicht mit dem Verfahren nach der Richtlinie 98/34 vergleichbar sei, das wegen dieser unterschiedlichen Merkmale nicht als "Untersuchungstätigkeit" qualifiziert werden könne.

    Mit ihrer Argumentation, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), beanstandet(39), versucht die Französische Republik darzutun, dass das Gericht sich rechtsfehlerhaft geweigert habe, das Verfahren nach der Richtlinie 98/34 als "Untersuchungstätigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 anzusehen.

    In der Tat stützt sich die Französische Republik auf das Urteil des Gerichts vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), das vor dem angefochtenen Urteil vom 16. April 2015 ergangen ist, um ihr Argument zu untermauern und zu ergänzen, das Gericht habe die in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 98/34 vorgesehene ausführliche Stellungnahme insoweit rechtsfehlerhaft beurteilt, als es festgestellt habe, dass Letztere keine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 darstelle.

    Wie sich außerdem aus Nr. 21 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2016:885)(48) und aus Rn. 45 des Urteils des Gerichts vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), betreffend das EU-Pilotverfahren ergibt, bestreiten dort weder die Kläger noch die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als ihre Streithelfer beigetreten sind, dass die ein EU-Pilotverfahren betreffenden streitigen Dokumente einer Untersuchungstätigkeit im Sinne der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zuzurechnen sind.

    48 Mit seinem Rechtsmittel hat das Königreich Schweden beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), beantragt.

  • EuG, 04.10.2018 - T-128/14

    Daimler / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Zweitens entgegnet die Kommission unter Berufung auf das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 19, 22 und 39), das durch das Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), bestätigt worden sei, dass sie sich auf eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung hinsichtlich der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente habe stützen dürfen.

    Somit kann die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung darauf gestützt werden, dass der Zugang zu Dokumenten bestimmter Verfahren mit deren ordnungsgemäßem Ablauf unvereinbar ist und diese Verfahren zu beeinträchtigen droht, wobei davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Vermutungen die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens ermöglichen, indem sie die Einflussnahme Dritter beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 57 und 58, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:528, Nrn. 66, 68, 74 und 76).

    Die Klägerin macht somit zutreffend geltend, dass die Kommission sich nicht auf die allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung von EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumenten berufen kann, die das Gericht im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 19, 22 und 39), das mit dem Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), bestätigt wurde, anerkannt hat.

    Schließlich ist festzustellen, dass das Gericht, um einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die EU-Pilotverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV zu rechtfertigen, im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 61), insbesondere hervorgehoben hat, dass das EU-Pilotverfahren - ebenso wie das Vorverfahren des Vertragsverletzungsverfahrens - zweiseitiger Natur ist und zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat geführt wird und dass dies ungeachtet der Tatsache gilt, dass es gegebenenfalls durch eine Beschwerde eingeleitet wurde, denn der mögliche Beschwerdeführer hat jedenfalls im weiteren Verlauf des Vertragsverletzungsverfahrens keinerlei Rechte.

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

    65 The General Court has acknowledged the existence of general presumptions in three additional situations, namely in cases concerning: the bids submitted by tenderers in a public procurement procedure in the event that a request for access is made by another tenderer (judgment of 29 January 2013 in Cosepuri v EFSA, T-339/10 and T-532/10, ECR, EU:T:2013:38, paragraph 101); the documents relating to an "EU Pilot' procedure (judgment of 25 September 2014 in Spirlea v Commission, T-306/12, ECR, currently under appeal, EU:T:2014:816, paragraph 63), and the documents sent by the national competition authorities to the Commission pursuant to Article 11(4) of Council Regulation (EC) No 1/2003 of 16 December 2002 on the implementation of the rules on competition laid down in Articles [101 TFEU] and [102 TFEU] (OJ 2003 L 1, p. 1) (judgment of 12 May 2015 in Unión de Almacenistas de Hierros de España v Commission, T-623/13, ECR, EU:T:2015:268, paragraph 64).

    Accordingly, a general presumption may be recognised on the basis that access to the documents involved in certain procedures is incompatible with the proper conduct of such procedures and the risk that those procedures could be undermined, on the understanding that general presumptions ensure that the integrity of the conduct of the procedure can be preserved by limiting intervention by third parties (see, to that effect, Opinion of Advocate General Wathelet in LPN and Finland v Commission, C-514/11 P and C-605/11 P, ECR, EU:C:2013:528, paragraphs 66, 68, 74 and 76, and judgment in Spirlea v Commission, cited in paragraph 65 above, currently under appeal, EU:T:2014:816, paragraphs 57 and 58).

    75 However, it is apparent from the caselaw that it is both a qualitative and quantitative criterion, namely, the fact that the documents requested relate to one and the same procedure -- in the present cases, two procedures for developing impact assessments -- that determines whether a general presumption of refusal of access may apply (see, to that effect and by analogy, judgment in LPN and Finland v Commission, cited in paragraph 64 above, EU:C:2013:738, paragraph 45 and the caselaw cited), and not, as the applicant in essence maintains, a purely quantitative criterion, namely, the lesser or greater number of documents sought by its requests for access (see, to that effect, judgment in Spirlea v Commission, cited in paragraph 65 above, currently under appeal, EU:T:2014:816, paragraph 75).

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn sich die Kommission - wie vorliegend - auf eine allgemeine Vermutung stützt, um den Zugang zu den angeforderten Dokumenten nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verweigern, die Möglichkeit des Nachweises, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe dieser Dokumente im Sinne des letzten Halbsatzes der genannten Vorschrift besteht, nicht ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    So sei zunächst das Argument der Französischen Republik unzulässig, dass die Definition des Begriffs "Untersuchung", die im angefochtenen Urteil vorgenommen worden sei, nicht mit der Beurteilung in Einklang stehe, die im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), hinsichtlich der EU-Pilotverfahren enthalten sei.

    Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels möchte dieser Mitgliedstaat durch Berufung auf die behauptete Inkohärenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), dartun, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, soweit es das Verfahren nach der Richtlinie 98/34 nicht als eine "Untersuchungstätigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 qualifiziert hat.

    Zweitens gehe das Vorbringen der Französischen Republik, wonach die Anwendung des Begriffs "Untersuchung" im angefochtenen Urteil nicht im Einklang mit der in dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), zum EU-Pilotverfahren gefundenen Lösung stehe, ins Leere und sei unbegründet.

  • EuG, 05.02.2018 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Ferner haben der Gerichtshof und das Gericht bereits die Anwendung allgemeiner Vermutungen der Vertraulichkeit unabhängig von der Anzahl der vom Zugangsantrag erfassten Dokumente zugelassen, und zwar selbst dann, wenn der Antrag ein einziges Dokument betraf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41, vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 74 und 75, sowie vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T-561/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:558, Rn. 1, 24 und 32).

    Die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Zugangsverweigerung richtet sich nämlich nach einem qualitativen Kriterium, und zwar dem Umstand, dass sich die Dokumente auf dasselbe Verfahren beziehen, und nicht nach einem quantitativen Kriterium, nämlich der mehr oder minder großen Zahl von Dokumenten, auf die sich der Zugangsantrag erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.10.2018 - T-634/17

    Pint / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Sodann ist, falls die Klägerin beabsichtigen sollte, die Verbreitung der angeforderten Dokumente zu erreichen, um hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Fragen selbst die Einhaltung des Unionsrechts in Ungarn zu prüfen, festzustellen, dass es nicht ihr obliegt, zu ermitteln, inwieweit das Unionsrecht von den nationalen Behörden in Anbetracht der in einer bei der Kommission erhobenen Beschwerde dargelegten tatsächlichen Umstände beachtet wird, da die Prüfung der Einhaltung des Unionsrechts durch die Kommission der wirksamste Weg ist, um die betreffenden öffentlichen Interessen zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 98).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse an der Erleichterung der Ausübung der Rechte Einzelner im Rahmen von Klagen, indem es ihnen ermöglicht wird, Dokumente zu verwenden, um ihre Verteidigung vor den nationalen Gerichten zu erleichtern, ein privates und kein öffentliches Interesse ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97 und 99, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 99).

  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Es ist nämlich Sache derjenigen, die geltend machen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des letzten Halbsatzes von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe, den Nachweis dafür zu erbringen (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 97).
  • EuG, 20.03.2024 - T-261/23

    Acampora u.a./ Kommission

    À cet égard, il suffit de rappeler que l'intérêt consistant à faciliter l'exercice des droits de particuliers dans le cadre de recours juridictionnels en leur permettant d'utiliser des documents afin de faciliter leur défense devant des juridictions nationales constitue un intérêt privé et non un intérêt public (voir, en ce sens, arrêts du 14 juillet 2016, Sea Handling/Commission, C-271/15 P, non publié, EU:C:2016:557, points 97 et 99, et du 25 septembre 2014, Spirlea/Commission, T-306/12, EU:T:2014:816, point 99).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Schweden die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:816), mit dem das Gericht die Klage von Herrn Darius Nicolai Spirlea und Frau Mihaela Spirlea auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 21. Juni 2012, mit dem ihnen der Zugang zu zwei Auskunftsersuchen verweigert wurde, die die Kommission am 10. Mai und am 10. Oktober 2011 im Rahmen des EU-Pilotverfahrens 2070/11/SNCO an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet hatte (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
  • EuG, 05.02.2018 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

  • EuG, 20.07.2016 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA

  • EuG, 20.07.2016 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den

  • EuG, 11.12.2018 - T-440/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

  • EuG, 11.12.2018 - T-441/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 09.10.2018 - T-632/17

    Erdősi Galcsikné/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 09.10.2018 - T-633/17

    Sárossy/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 15.12.2021 - T-569/20

    Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/ Kommission - Umwelt - Verordnung (EG)

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