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   EuG, 25.09.2018 - T-238/17   

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https://dejure.org/2018,29782
EuG, 25.09.2018 - T-238/17 (https://dejure.org/2018,29782)
EuG, Entscheidung vom 25.09.2018 - T-238/17 (https://dejure.org/2018,29782)
EuG, Entscheidung vom 25. September 2018 - T-238/17 (https://dejure.org/2018,29782)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gugler/ EUIPO - Gugler France (GUGLER)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke GUGLER - Ältere nationale Firma Gugler France - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) - Verwechslungsgefahr

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gugler/ EUIPO - Gugler France (GUGLER)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke GUGLER - Ältere nationale Firma Gugler France - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) - Verwechslungsgefahr

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Gugler/ EUIPO - Gugler France (GUGLER)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke GUGLER - Ältere nationale Firma Gugler France - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) - Verwechslungsgefahr

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 24.03.2009 - T-318/06

    Moreira da Fonseca / OHMI - General Óptica (GENERAL OPTICA) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-238/17
    So stellt die Verordnung Nr. 207/2009 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen (Urteil vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM - General Óptica [GENERAL OPTICA], T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 33).

    Somit lässt sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Unionsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (Urteile vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 34, und vom 18. September 2015, Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM - Accelerate [COLOMBIANO COFFEE HOUSE], T-359/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:651, Rn. 24).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-238/17
    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 sowie die angeführte Rechtsprechung).

    Damit diese Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, gewährleistet werden kann, muss der Markeninhaber vor Konkurrenten geschützt werden, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 50).

  • EuG, 09.06.2010 - T-138/09

    Muñoz Arraiza / OHMI - Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-238/17
    Bedeutsam ist die Frage, ob die betriebliche Herkunft von den maßgeblichen Verkehrskreisen als in beiden Fällen dieselbe wahrgenommen werden könnte (Urteil vom 9. Juni 2010, Muñoz Arraiza/HABM - Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja [RIOJAVINA], T-138/09, EU:T:2010:226, Rn. 26).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-238/17
    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 sowie die angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.01.2016 - T-674/13

    Gugler France / OHMI - Gugler (GUGLER)

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-238/17
    Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Gugler France/HABM - Gugler (GUGLER) (T-674/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:44), hob das Gericht diese Entscheidung auf.
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-238/17
    Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.09.2015 - T-359/14

    Federación Nacional de Cafeteros de Colombia / OHMI - Accelerate (COLOMBIANO

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-238/17
    Somit lässt sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Unionsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (Urteile vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 34, und vom 18. September 2015, Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM - Accelerate [COLOMBIANO COFFEE HOUSE], T-359/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:651, Rn. 24).
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